Hundehaltung trotz Verbots Die unerlaubte Haltung von zwei Schäferhunden in einer Ein- Zimmer-Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Bei einer Tierhaltung trotz Verbots richtet sich der Anspruch des Vermieters nicht nur auf das Unterlassen der Tierhaltung, sondern auch auf die Entfernung der Tiere. Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen. Wird laut Mietvertrag neben der Mietwohnung auch ein Teil des Gartens mitgemietet, so berechtigt das - bei erlaubter Hundehaltung - auch die Aufstellung einer Hundehütte.

Hundehaltung in Mietwohnung

Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung Eine Klausel im Mietvertrag ist ungültig, wenn sie jede Hundehaltung in einer Mietwohnung verbietet. Bei einem Verbot von Tierhaltung muss immer der Einzelfall abgestellt betrachtet werden. Ein Vermieter darf also die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht verbieten, wenn er keine wichtigen Gründe hat. Wenn ist im Mietvertrag eine Klausel gibt, dass der Mieter die Genehmigung für die Hundehaltung beim Vermieter einholen muss, kann der Vermieter frei entscheiden, ob er die Haltung eines Hundes in der Wohnung gestatten will oder nicht. Wenn es die Nachbarn nicht stört Verbietet ein Mietvertrag die Hundehaltung in einer Mietwohnung, so kann ein Mieter trotzdem einen Hund haben, wenn alle Mitbewohner des Hauses und Nachbarn damit einverstanden sind. Grundsätzlich kann ein Vermieter zwar über die Haltung von Hunden frei entscheiden. Jedoch ist das Verbot im Mietvertrag rechtsmissbräuchlich, wenn alle Bewohner und die Nachbarn mit der Haltung des Hundes einverstanden sind.
Hundehaltung in Mietwohnung erlaubt
Verbot von bestimmten Hunderassen Dem Mieter kann verboten werden, einen American- Staffordshire- Terrier in der Mietwohnung zu halten. Das Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine konkrete Gefährdung von diesem Hund ausgegangen ist. Es reicht aus, dass diese Tiere zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden gehören. Hundehaltung gehört in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen. Mieter sind deshalb, auch bei kleinen Hunden, auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Das trifft auf Hunde nicht zu.

Mops

Eine Klausel im Mietvertrag, dass die Tierhaltung nicht gestattet ist, ist unwirksam. In einem Mietvertrag wurde die Klausel vom Vermieter handschriftlich hinzugefügt. Ein Mieter schaffte sich trotzdem einen Mops an. Der Vermieter verlangte, den Hund abzuschaffen. Der Mieter durfte den Hund weiterhin in der Wohnung halten. Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung zu gewähren. Kampfhunde Die Hundehaltung von so genannten Kampfhunden gehört weder im Mehrfamilienhaus noch im Einfamilienhaus zum vertragsgemäßen Gebrauch weil durch diese Tiere Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern oder Nachbarn zu befürchten sind. Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann. Der Vermieter muss die Haltung eines bzw. mehrerer Bullterrier in der Mietwohnung nicht erlauben. Er kann die Hundehaltung wegen einer möglichen Gefährdung der Mitmieter verbieten. Der Vermieter kann in einer Wohnanlage die Haltung von Kampfhunden, hier Staffordshire- Bullterrier, verbieten. Er kann auch eine in Unkenntnis der Hunderasse erteilte Genehmigung widerrufen. Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes, Bullterrier, in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses auch verbieten, wenn der Halter keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen.
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Hundehaltung trotz Verbots Die unerlaubte Haltung von zwei Schäferhunden in einer Ein-Zimmer-Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Bei einer Tierhaltung trotz Verbots richtet sich der Anspruch des Vermieters nicht nur auf das Unterlassen der Tierhaltung, sondern auch auf die Entfernung der Tiere. Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen. Wird laut Mietvertrag neben der Mietwohnung auch ein Teil des Gartens mitgemietet, so berechtigt das - bei erlaubter Hundehaltung - auch die Aufstellung einer Hundehütte.

Hundehaltung in Mietwohnung

Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung Eine Klausel im Mietvertrag ist ungültig, wenn sie jede Hundehaltung in einer Mietwohnung verbietet. Bei einem Verbot von Tierhaltung muss immer der Einzelfall abgestellt betrachtet werden. Ein Vermieter darf also die Hundehaltung in der Mietwohnung nicht verbieten, wenn er keine wichtigen Gründe hat. Wenn ist im Mietvertrag eine Klausel gibt, dass der Mieter die Genehmigung für die Hundehaltung beim Vermieter einholen muss, kann der Vermieter frei entscheiden, ob er die Haltung eines Hundes in der Wohnung gestatten will oder nicht. Wenn es die Nachbarn nicht stört Verbietet ein Mietvertrag die Hundehaltung in einer Mietwohnung, so kann ein Mieter trotzdem einen Hund haben, wenn alle Mitbewohner des Hauses und Nachbarn damit einverstanden sind. Grundsätzlich kann ein Vermieter zwar über die Haltung von Hunden frei entscheiden. Jedoch ist das Verbot im Mietvertrag rechtsmissbräuchlich, wenn alle Bewohner und die Nachbarn mit der Haltung des Hundes einverstanden sind. Verbot von bestimmten Hunderassen Dem Mieter kann verboten werden, einen American- Staffordshire- Terrier in der Mietwohnung zu halten. Das Verbot kann auch ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine konkrete Gefährdung von diesem Hund ausgegangen ist. Es reicht aus, dass diese Tiere zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden gehören. Hundehaltung gehört in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen. Mieter sind deshalb, auch bei kleinen Hunden, auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Das trifft auf Hunde nicht zu.

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Eine Klausel im Mietvertrag, dass die Tierhaltung nicht gestattet ist, ist unwirksam. In einem Mietvertrag wurde die Klausel vom Vermieter handschriftlich hinzugefügt. Ein Mieter schaffte sich trotzdem einen Mops an. Der Vermieter verlangte, den Hund abzuschaffen. Der Mieter durfte den Hund weiterhin in der Wohnung halten. Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung zu gewähren. Kampfhunde Die Hundehaltung von so genannten Kampfhunden gehört weder im Mehrfamilienhaus noch im Einfamilienhaus zum vertragsgemäßen Gebrauch weil durch diese Tiere Gefährdungen oder Belästigungen von Mitbewohnern oder Nachbarn zu befürchten sind. Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann. Der Vermieter muss die Haltung eines bzw. mehrerer Bullterrier in der Mietwohnung nicht erlauben. Er kann die Hundehaltung wegen einer möglichen Gefährdung der Mitmieter verbieten. Der Vermieter kann in einer Wohnanlage die Haltung von Kampfhunden, hier Staffordshire- Bullterrier, verbieten. Er kann auch eine in Unkenntnis der Hunderasse erteilte Genehmigung widerrufen. Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes, Bullterrier, in der Mietwohnung des Mehrparteienhauses auch verbieten, wenn der Halter keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen.
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