In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter -, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben. Der Vermieter muss die Kosten übernehmen. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur veranlasst und nichts unternimmt.

Kleinreparturklausel im Mietvertrag

zu den Kleinreparaturen gehören die Reparaturen, die kleinere Schäden beheben sollen: Reparaturen an folgenden Gegenständen: Steckdosen Kabel- und Antennendosen Klingeln, Wasserhähne Mischbatterien Brausen WC-Spülkästen, Wasch-, Spül- und Toilettenbecken Badewannen Heizkörper Kochherde Heizkessel für Kohle, Gas und Elektrizität Fenster- und Türgriffe Türschlösser Rolladengurte Der Mieter muss selbst zahlen, wenn die Reparatur weniger als ca. 75 bis 100 Euro kostet. (in diesem Rahmen liegt die Höchstgrenze) Das gilt aber nur, wenn der Mietvertrag eine Kleinreparaturklausel enthält. In dieser Kleinreparatur- Klausel muss eine Höchtsgrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt sein, bspw. 75 EUR. Die Höchstgrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres darf höchstens 200 bis 250 EUR bzw. 8 Prozent der Jahreskaltmiete betragen. Beispiel: Die Toilettenspülung geht kaputt und der Mieter trägt dafür keine Schuld. Die Kosten für die Reparatur betragen 150 Euro. Da die Kosten über den vereinbarten 75 Euro im Mietvertrag liegen, muss der Mieter diese nicht zahlen, sondern der Vermieter muss die Rechnung komplett allein zahlen. Würde die Reparatur 70 Euro kosten, müsste der Mieter die Rechnung alleine zahlen.
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In dringenden Notfällen - Heizungsausfall im Winter -, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist, darf der Mieter die Reparatur selbst in Auftrag geben. Der Vermieter muss die Kosten übernehmen. Das gleiche gilt, wenn der Vermieter trotz Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur veranlasst und nichts unternimmt.

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