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Sind im Haus auch Gewerberäume, muss der
Vermieter beachten, dass diese Räume
eventuell höhere Kosten verursachen. Er muss
diese Kosten vorher herausrechnen. Nur
tatsächlich entstanden Kosten dürfen
abgerechnet werden. Haben z. B. die Mieter
selbst die Hausreinigung übernommen, dürfen
diese nicht abgerechnet werden.
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Hat der Vermieter aber selbst bestimmte
Arbeiten vorgenommen, darf er diese Kosten
abrechnen, als ob es Dritte getan hätten. Das
könnte Gartenpflege sein aber auch
Hausmeisterarbeiten. Allerdings darf er dabei
keine Mehrwertsteuer berechnen.
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Der Abrechnungszeitraum muss immer 12
Monate betragen. Ansonsten kann der Mieter
die Nebenkostenabrechnung einklagen oder
auch die laufenden Vorauszahlungen
einbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.
Der Mieter hat eine
angemessene Zeit zur
Verfügung, um die
Abrechnung der
Nebenkosten zu prüfen.
Angemessen sind hierfür 4
Wochen.
Muss der Mieter etwas nachzahlen, hat er 30 Tage
Zeit. Danach kann der Vermieter ihn abmahnen
und auch Schuldzinsen berechnen. Das aber auch
nur, wenn die Abrechnung ordnungsgemäß ist.
Die gerichtliche Durchsetzung von
Nebenkostennachforderungen
Für Streitigkeiten über Nebenkostenforderungen ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die
Wohnung befindet, § 29 a ZPO. Da die
Nachforderung in der Regel unter dem Betrag von
750 Euro liegt, ist eine Berufung meistens nicht
möglich.
Widerspruch
Widerspruch gegen eine Nebenkostenabrechnung
kann der Mieter bis 12 Monate nach Erhalt der
Nebenkosetnabrechnung einlegen. Sind
Nebenkosten unberechtigt enthalten, kann der
Mieter diese Abrechnung zurückweisen. Er kann
Erklärung und Berichtigung verlangen.
Verjährungsfrist
Zwölf Monate nach dem Ende des
Abrechnungszeitraumes müssen Vermieter ihre
möglichen Nachforderungen stellen. Später ist es
nicht mehr möglich. § 556 BGB.
Vermieter korrigiert Abrechnung
Der Vermieter kann berechtigt sein, auch eine
vorbehaltlos erstellte Nebenkostenabrechnung zu
berichtigen, wenn die Nachberechnung auf
Umständen beruht, die er bei
Abrechnungserstellung nicht vorhersehen konnte (
bspw.für die Nachveranlagung der Grundsteuer).
Der Vermieter muss zwar innerhalb von 12
Monaten abrechnen, kann aber in Ausnahmefällen
die Abrechnung auch noch berichtigen korrigieren
und auch noch Nebenkosten nachfordern, wenn
ihm selbst kein Verschulden an einer verspäteten
Abrechnung trifft.
Kopien der Nebenkostenabrechnung muss der
Vermieter zusenden, kann dafür aber Kostenersatz
verlangen
Auch bei preisfreiem Wohnraum muss der
Vermieter seinem Mieter die einzelnen Belege
zuschicken. Er muss aber vorher mitteilen, dass er
für die Kopien Kostenersatz verlangen wird.
Die meisten Mieter zahlen monatlich
Vorauszahlungen mit der Miete. Der Vermieter
muss mit dem Mieter einmal jährlich abrechnen.
Dazu werden in der Nebenkostenabrechnung die
tatsächlichen Kosten den Vorauszahlunen
gegenübergestellt. Diese muss der Vermieter dann
miteinander verrechnen.
Es gibt aber auch die Nebenkostenpauschale. Bei
der Pauschale sind mit der Zahlung eines
monatlichen Betrags die Nebenlosten bezahlt.
Es kann hier vom Vermieter nichts nachgefordert
werden, auch kann der Mieter nichts
zurückfordern. Eine Abrechnung gibt es bei einer
vereinbarten Nebenkostenpauschale nicht.
Ausgenommen von der Pauschale sind die
Heizkosten. Denn diese sind immer zu einem
bestimmten Teil nach Verbrauch abzurechnen. Die
Nebenkostenabrechnung muss schriftlich, klar und
verständlich sein. Der Abrechnungszeitraum muss
genau benannt sein.
Es müssen die gesamten
Kosten des Hauses, der
Verteilerschlüssel und die
Einzelabrechnungen,
aufgelistet sein.
Die Anforderungen an eine
Nebenkostenabrechnung
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genaue Bezeichnung des Mietobjektes,
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genaue Angabe der Abrechnungsperiode,
•
genaue Angabe des Abrechnungszeitraums
•
Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach
Kostenarten
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Angabe des Verteilerschlüssels,
•
der Nebenkostenanteil jeder Mietpartei und die
Gesamtkosten,
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die gezahlten Vorauszahlungen,
•
die Höhe der Nachzahlung/des Guthabens.
Wenn der Vermieter weitere Betriebskosten
umlegen möchte, die unter „Sonstige
Betriebskosten“ fallen, muss er diese extra
angeben.
Einsichtsrecht des Mieters
in die
Abrechnungsunterlagen
Der Vermieter muss dem Mieter Einsicht in die
Originalunterlagen gewähren. Also die
Originalbelege der Firmen, die mit ihm
abgerechnet haben. Beispiesweise die
Wasserwerke und Müllabfuhrunternehmen.
Hat ein Mieter mehrere Jahre keine schriftliche
Abrechnung über die Nebenkosten vom Vermieter
verlangt und stimmt er auch noch einer Erhöhung
der monatlichen Vorauszahlungen zu, dann verliert
er den Anspruch auf die Endabrechnung – und
damit auch das Recht auf eventuelle
Rückerstattung von zu viel gezahlten
Vorauszahlungen.
Liegt keine nachprüfbare Abrechnung vor, darf ein
Mieter die geforderte Nachzahlung verweigern.
Abrechnung über die
Nebenkosten und
Abrechnungsfrist
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