Gibt man die Wohnung auf Verlangen aber vorher zurück, kann das als Aufhebungsvertrag gewertet werden. Miete muss dann nicht mehr gezahlt werden und kann auf der anderen Seite auch nicht mehr verlangt werden.
Schlüsselrückgabe bei Kündigung
Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters, ist das keine ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass der Schlüssel eingeworfen wird und er muss gefragt werden, ob er damit einverstanden ist. Der Mieter muss solange, auch über die Kündigungsfrist hinaus, Miete zahlen, bis die Wohnung vollständig geräumt ist. So lange noch Gegenstände in der Wohnung sind, ist das Mietverhältnis nicht beendet. Auch dann nicht, wenn er die Schlüssel nicht zurückgibt.
Auszug vor Mietende
Der Mieter muss beim Auszug die Wohnung wieder den ursprünglichen Zustand bringen. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass Einrichtungen in der Wohnung bleiben dürfen oder der Mieter hat Einbauten geschaffen, welche die Wohnung erst in einen Normalzustand gebracht haben. (z.B. Einbau eines Badezimmers)Vereinbaren Nachmieter und ausziehender Mieter, dass der Nachmieter schon ohne Wissen des Vermieters, einziehen darf, haftet der ausziehende Mieter trotzdem für Schäden und die Miete gegenüber dem Vermieter.
Mieter und Nachmieter
Nachmieter und ehemaliger Mieter sollten deswegen eine interne Vereinbarung treffen, dass der Nachmieter dem Mieter gegenüber haftet. Denn der Mietvertrag besteht nicht bis zum Auszug, sondern, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zwischen Mieter und Vermieter. Lässt der Mieter, der schon gekündigt hat, während seiner Kündigungsfrist bereits einen Nachmieter einziehen, kann das der Vermieter als unerlaubte Untervermietung ansehen. Konsequenzen würden könnte es zwar nicht mehr geben aber für den Nachmieter kann es Probleme geben. Der Vermieter könnte dessen Auszug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen.
Kündigung und Nebenkosten
Auch Nebenkosten müssen noch für die Zeit der Kündigungsfrist gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter während der Kündigungsfrist schon auszieht. Werden keine Nebenkosten verbraucht, wird das automatisch in der Endabrechnung berücksichtigt.Nebenkosten sind Bestandteil des Mietvertrages. Und der Mietvertrag läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nebenkosten die aufgrund eines Leerstandes nicht angefallen sind, werden mit der Jahresend- Nebenkostenabrechnung verrechnet.
Auszug vor Mietende, Miete muss weitergezahlt werden
Ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen, obwohl die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss er die Miete so lange weiterzahlen, bis die Kündigungsfrist endet.Allerdings nicht, wenn der Vermieter die Wohnung in dieser Zeit selbst nutzt oder neue Mieter schon darin wohnen lässt. Auch, wenn neue Mieter die Wohnung nur zur Renovierung nutzen aber noch nicht darin wohnen, muss der ausgezogene Mieter nicht mehr zahlen. Der Mieter muss also ab dem Moment keine Miete mehr zahlen, ab dem er die Wohnung nicht mehr nutzen kann. Ansonsten muss der Mieter die Wohnung erst am letzten Tag der Kündigungsfrist zurückgeben. Genau genommen auch erst um Mitternacht.
Ein Problem kann sich ergeben, wenn ein Nachmieter bereits eingezogen ist und der Mietvertrag noch mit dem ausgezogenen Vormieter läuft. Alle Nebenkosten werden noch dem Vormieter zugerechnet. Sollte der Nachmieter einen extrem hohen Verbrauch haben, muss das trotzdem der Vormieter zahlen, mit dem ja der Mietvertrag noch läuft.Deswegen ist zu empfehlen, dass ein Nachmieter bereits gleich einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter schließt und der Mietvertrag mit dem ausziehenden Mieter gleichzeitig aufgelöst wird.Ein Mieter kann auch nicht erwarten, dass er vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, also vor Mietende auszieht und er keine Miete mehr zahlen muss, da der Vermieter ja noch die Kaution hat. Denn die Kaution muss der Vermieter nicht für offene Miezahlungen nutzen.
Aufrechnung mir der Kaution
Denn dafür ist die Kaution nicht gedacht. Die Kaution ist nur für Schäden an der Mietwohnung zuv verwenden. Der Vermieter kann also die Kaution zurückhalten, bis die Wohnung auf Schäden geprüft ist und trotzdem die offenen Mieten einfordern. Er muss offene Mietzahlungen nicht mit der Kaution verrechnen.
Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung von Wohnraum
Übergibt der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, kann der Vermieter für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das kann die Höhe der bisherigen Miete sein aber auch die Miete, die der Vermieter bei Neuvermietung verlangen hätte können.
Gibt man die Wohnung auf Verlangen aber vorher zurück, kann das als Aufhebungsvertrag gewertet werden. Miete muss dann nicht mehr gezahlt werden und kann auf der anderen Seite auch nicht mehr verlangt werden.
Schlüsselrückgabe bei
Kündigung
Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters, ist das keine ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass der Schlüssel eingeworfen wird und er muss gefragt werden, ob er damit einverstanden ist. Der Mieter muss solange, auch über die Kündigungsfrist hinaus, Miete zahlen, bis die Wohnung vollständig geräumt ist. So lange noch Gegenstände in der Wohnung sind, ist das Mietverhältnis nicht beendet. Auch dann nicht, wenn er die Schlüssel nicht zurückgibt.
Auszug vor Mietende
Der Mieter muss beim Auszug die Wohnung wieder den ursprünglichen Zustand bringen. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass Einrichtungen in der Wohnung bleiben dürfen oder der Mieter hat Einbauten geschaffen, welche die Wohnung erst in einen Normalzustand gebracht haben. (z.B. Einbau eines Badezimmers)Vereinbaren Nachmieter und ausziehender Mieter, dass der Nachmieter schon ohne Wissen des Vermieters, einziehen darf, haftet der ausziehende Mieter trotzdem für Schäden und die Miete gegenüber dem Vermieter.
Mieter und Nachmieter
Nachmieter und ehemaliger Mieter sollten deswegen eine interne Vereinbarung treffen, dass der Nachmieter dem Mieter gegenüber haftet. Denn der Mietvertrag besteht nicht bis zum Auszug, sondern, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zwischen Mieter und Vermieter. Lässt der Mieter, der schon gekündigt hat, während seiner Kündigungsfrist bereits einen Nachmieter einziehen, kann das der Vermieter als unerlaubte Untervermietung ansehen. Konsequenzen würden könnte es zwar nicht mehr geben aber für den Nachmieter kann es Probleme geben. Der Vermieter könnte dessen Auszug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen.
Kündigung und
Nebenkosten
Auch Nebenkosten müssen noch für die Zeit der Kündigungsfrist gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter während der Kündigungsfrist schon auszieht. Werden keine Nebenkosten verbraucht, wird das automatisch in der Endabrechnung berücksichtigt.Nebenkosten sind Bestandteil des Mietvertrages. Und der Mietvertrag läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nebenkosten die aufgrund eines Leerstandes nicht angefallen sind, werden mit der Jahresend- Nebenkostenabrechnung verrechnet.
Auszug vor Mietende,
Miete muss weitergezahlt
werden
Ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen, obwohl die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss er die Miete so lange weiterzahlen, bis die Kündigungsfrist endet.Allerdings nicht, wenn der Vermieter die Wohnung in dieser Zeit selbst nutzt oder neue Mieter schon darin wohnen lässt. Auch, wenn neue Mieter die Wohnung nur zur Renovierung nutzen aber noch nicht darin wohnen, muss der ausgezogene Mieter nicht mehr zahlen. Der Mieter muss also ab dem Moment keine Miete mehr zahlen, ab dem er die Wohnung nicht mehr nutzen kann. Ansonsten muss der Mieter die Wohnung erst am letzten Tag der Kündigungsfrist zurückgeben. Genau genommen auch erst um Mitternacht.
Ein Problem kann sich ergeben, wenn ein Nachmieter bereits eingezogen ist und der Mietvertrag noch mit dem ausgezogenen Vormieter läuft. Alle Nebenkosten werden noch dem Vormieter zugerechnet. Sollte der Nachmieter einen extrem hohen Verbrauch haben, muss das trotzdem der Vormieter zahlen, mit dem ja der Mietvertrag noch läuft.Deswegen ist zu empfehlen, dass ein Nachmieter bereits gleich einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter schließt und der Mietvertrag mit dem ausziehenden Mieter gleichzeitig aufgelöst wird.Ein Mieter kann auch nicht erwarten, dass er vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, also vor Mietende auszieht und er keine Miete mehr zahlen muss, da der Vermieter ja noch die Kaution hat. Denn die Kaution muss der Vermieter nicht für offene Miezahlungen nutzen.
Aufrechnung mir der
Kaution
Denn dafür ist die Kaution nicht gedacht. Die Kaution ist nur für Schäden an der Mietwohnung zuv verwenden. Der Vermieter kann also die Kaution zurückhalten, bis die Wohnung auf Schäden geprüft ist und trotzdem die offenen Mieten einfordern. Er muss offene Mietzahlungen nicht mit der Kaution verrechnen.
Nutzungsentschädigung
bei Vorenthaltung von
Wohnraum
Übergibt der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, kann der Vermieter für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das kann die Höhe der bisherigen Miete sein aber auch die Miete, die der Vermieter bei Neuvermietung verlangen hätte können.