Gibt man die Wohnung auf Verlangen aber vorher zurück, kann das als Aufhebungsvertrag gewertet werden. Miete muss dann nicht mehr gezahlt werden und kann auf der anderen Seite auch nicht mehr verlangt werden.

Schlüsselrückgabe bei Kündigung

Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters, ist das keine ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass der Schlüssel eingeworfen wird und er muss gefragt werden, ob er damit einverstanden ist. Der Mieter muss solange, auch über die Kündigungsfrist hinaus, Miete zahlen, bis die Wohnung vollständig geräumt ist. So lange noch Gegenstände in der Wohnung sind, ist das Mietverhältnis nicht beendet. Auch dann nicht, wenn er die Schlüssel nicht zurückgibt.

Auszug vor Mietende

Der Mieter muss beim Auszug die Wohnung wieder den ursprünglichen Zustand bringen. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass Einrichtungen in der Wohnung bleiben dürfen oder der Mieter hat Einbauten geschaffen, welche die Wohnung erst in einen Normalzustand gebracht haben. (z.B. Einbau eines Badezimmers) Vereinbaren Nachmieter und ausziehender Mieter, dass der Nachmieter schon ohne Wissen des Vermieters, einziehen darf, haftet der ausziehende Mieter trotzdem für Schäden und die Miete gegenüber dem Vermieter.

Mieter und Nachmieter

Nachmieter und ehemaliger Mieter sollten deswegen eine interne Vereinbarung treffen, dass der Nachmieter dem Mieter gegenüber haftet. Denn der Mietvertrag besteht nicht bis zum Auszug, sondern, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zwischen Mieter und Vermieter. Lässt der Mieter, der schon gekündigt hat, während seiner Kündigungsfrist bereits einen Nachmieter einziehen, kann das der Vermieter als unerlaubte Untervermietung ansehen. Konsequenzen würden könnte es zwar nicht mehr geben aber für den Nachmieter kann es Probleme geben. Der Vermieter könnte dessen Auszug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen.

Kündigung und Nebenkosten

Auch Nebenkosten müssen noch für die Zeit der Kündigungsfrist gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter während der Kündigungsfrist schon auszieht. Werden keine Nebenkosten verbraucht, wird das automatisch in der Endabrechnung berücksichtigt. Nebenkosten sind Bestandteil des Mietvertrages. Und der Mietvertrag läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nebenkosten die aufgrund eines Leerstandes nicht angefallen sind, werden mit der Jahresend- Nebenkostenabrechnung verrechnet.

Auszug vor Mietende, Miete muss weitergezahlt werden

Ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen, obwohl die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss er die Miete so lange weiterzahlen, bis die Kündigungsfrist endet. Allerdings nicht, wenn der Vermieter die Wohnung in dieser Zeit selbst nutzt oder neue Mieter schon darin wohnen lässt. Auch, wenn neue Mieter die Wohnung nur zur Renovierung nutzen aber noch nicht darin wohnen, muss der ausgezogene Mieter nicht mehr zahlen. Der Mieter muss also ab dem Moment keine Miete mehr zahlen, ab dem er die Wohnung nicht mehr nutzen kann. Ansonsten muss der Mieter die Wohnung erst am letzten Tag der Kündigungsfrist zurückgeben. Genau genommen auch erst um Mitternacht.
Ein Problem kann sich ergeben, wenn ein Nachmieter bereits eingezogen ist und der Mietvertrag noch mit dem ausgezogenen Vormieter läuft. Alle Nebenkosten werden noch dem Vormieter zugerechnet. Sollte der Nachmieter einen extrem hohen Verbrauch haben, muss das trotzdem der Vormieter zahlen, mit dem ja der Mietvertrag noch läuft. Deswegen ist zu empfehlen, dass ein Nachmieter bereits gleich einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter schließt und der Mietvertrag mit dem ausziehenden Mieter gleichzeitig aufgelöst wird. Ein Mieter kann auch nicht erwarten, dass er vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, also vor Mietende auszieht und er keine Miete mehr zahlen muss, da der Vermieter ja noch die Kaution hat. Denn die Kaution muss der Vermieter nicht für offene Miezahlungen nutzen.

Aufrechnung mir der Kaution

Denn dafür ist die Kaution nicht gedacht. Die Kaution ist nur für Schäden an der Mietwohnung zuv verwenden. Der Vermieter kann also die Kaution zurückhalten, bis die Wohnung auf Schäden geprüft ist und trotzdem die offenen Mieten einfordern. Er muss offene Mietzahlungen nicht mit der Kaution verrechnen.

Nutzungsentschädigung bei Vorenthaltung von Wohnraum

Übergibt der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, kann der Vermieter für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das kann die Höhe der bisherigen Miete sein aber auch die Miete, die der Vermieter bei Neuvermietung verlangen hätte können.
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Kündigung wegen Mietschulden Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
Inhaltsverzeichnis:
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Das neue Mietrecht
Gibt man die Wohnung auf Verlangen aber vorher zurück, kann das als Aufhebungsvertrag gewertet werden. Miete muss dann nicht mehr gezahlt werden und kann auf der anderen Seite auch nicht mehr verlangt werden.

Schlüsselrückgabe bei

Kündigung

Wirft ein Mieter nur den Schlüssel in den Briefkasten des Vermieters, ist das keine ordnungsgemäße Rückgabe. Es muss dem Vermieter mitgeteilt werden, dass der Schlüssel eingeworfen wird und er muss gefragt werden, ob er damit einverstanden ist. Der Mieter muss solange, auch über die Kündigungsfrist hinaus, Miete zahlen, bis die Wohnung vollständig geräumt ist. So lange noch Gegenstände in der Wohnung sind, ist das Mietverhältnis nicht beendet. Auch dann nicht, wenn er die Schlüssel nicht zurückgibt.

Auszug vor Mietende

Der Mieter muss beim Auszug die Wohnung wieder den ursprünglichen Zustand bringen. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass Einrichtungen in der Wohnung bleiben dürfen oder der Mieter hat Einbauten geschaffen, welche die Wohnung erst in einen Normalzustand gebracht haben. (z.B. Einbau eines Badezimmers) Vereinbaren Nachmieter und ausziehender Mieter, dass der Nachmieter schon ohne Wissen des Vermieters, einziehen darf, haftet der ausziehende Mieter trotzdem für Schäden und die Miete gegenüber dem Vermieter.

Mieter und Nachmieter

Nachmieter und ehemaliger Mieter sollten deswegen eine interne Vereinbarung treffen, dass der Nachmieter dem Mieter gegenüber haftet. Denn der Mietvertrag besteht nicht bis zum Auszug, sondern, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch zwischen Mieter und Vermieter. Lässt der Mieter, der schon gekündigt hat, während seiner Kündigungsfrist bereits einen Nachmieter einziehen, kann das der Vermieter als unerlaubte Untervermietung ansehen. Konsequenzen würden könnte es zwar nicht mehr geben aber für den Nachmieter kann es Probleme geben. Der Vermieter könnte dessen Auszug bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verlangen.

Kündigung und

Nebenkosten

Auch Nebenkosten müssen noch für die Zeit der Kündigungsfrist gezahlt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter während der Kündigungsfrist schon auszieht. Werden keine Nebenkosten verbraucht, wird das automatisch in der Endabrechnung berücksichtigt. Nebenkosten sind Bestandteil des Mietvertrages. Und der Mietvertrag läuft bis zum Ende der Kündigungsfrist. Nebenkosten die aufgrund eines Leerstandes nicht angefallen sind, werden mit der Jahresend- Nebenkostenabrechnung verrechnet.

Auszug vor Mietende,

Miete muss weitergezahlt

werden

Ist der Mieter aus der Wohnung ausgezogen, obwohl die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, muss er die Miete so lange weiterzahlen, bis die Kündigungsfrist endet. Allerdings nicht, wenn der Vermieter die Wohnung in dieser Zeit selbst nutzt oder neue Mieter schon darin wohnen lässt. Auch, wenn neue Mieter die Wohnung nur zur Renovierung nutzen aber noch nicht darin wohnen, muss der ausgezogene Mieter nicht mehr zahlen. Der Mieter muss also ab dem Moment keine Miete mehr zahlen, ab dem er die Wohnung nicht mehr nutzen kann. Ansonsten muss der Mieter die Wohnung erst am letzten Tag der Kündigungsfrist zurückgeben. Genau genommen auch erst um Mitternacht.
Ein Problem kann sich ergeben, wenn ein Nachmieter bereits eingezogen ist und der Mietvertrag noch mit dem ausgezogenen Vormieter läuft. Alle Nebenkosten werden noch dem Vormieter zugerechnet. Sollte der Nachmieter einen extrem hohen Verbrauch haben, muss das trotzdem der Vormieter zahlen, mit dem ja der Mietvertrag noch läuft. Deswegen ist zu empfehlen, dass ein Nachmieter bereits gleich einen neuen Mietvertrag mit dem Vermieter schließt und der Mietvertrag mit dem ausziehenden Mieter gleichzeitig aufgelöst wird. Ein Mieter kann auch nicht erwarten, dass er vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht, also vor Mietende auszieht und er keine Miete mehr zahlen muss, da der Vermieter ja noch die Kaution hat. Denn die Kaution muss der Vermieter nicht für offene Miezahlungen nutzen.

Aufrechnung mir der

Kaution

Denn dafür ist die Kaution nicht gedacht. Die Kaution ist nur für Schäden an der Mietwohnung zuv verwenden. Der Vermieter kann also die Kaution zurückhalten, bis die Wohnung auf Schäden geprüft ist und trotzdem die offenen Mieten einfordern. Er muss offene Mietzahlungen nicht mit der Kaution verrechnen.

Nutzungsentschädigung

bei Vorenthaltung von

Wohnraum

Übergibt der Mieter die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit nicht zurück, kann der Vermieter für diese Zeit eine Nutzungsentschädigung verlangen. Das kann die Höhe der bisherigen Miete sein aber auch die Miete, die der Vermieter bei Neuvermietung verlangen hätte können.
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