Enthält ein Mietvertrag keine Regelung darüber,
wann und wie oft der Vermieter die Mietwohnung
besichtigen darf, muss der Mieter während der
gesamten Mietzeit keine Besichtigung zulassen.
Laut Grundgesetz hat der Mieter ein Recht auf
Privatsphäre. Nur in bestimmten Fällen darf der
Vermieter in die Wohnung.
Das kann z. B. bei Verdacht auf Verwahrlosung
oder unerlaubter Untervermietung der Fall sein.
Lässt der Mieter den Vermieter aber auch bei
berechtigten Gründen nicht in die Wohnung, muss
sich der Vermieter eine einstweilige Verfügung bei
Gericht erwirken. Nur damit darf er in die
Wohnung, wenn der Mieter den Zutritt verweigert.
Er darf also sein Recht nicht mit Gewalt ausüben.
Besichtigungszeiten
•
Ein Besichtigungsrecht besteht auch bei
geplanter Weitervermietung. Das gilt dann für
Mietinteressenten. Die Besichtigungszeiten
sollen in in der Regel wochentags von 10-13
und 15-18 Uhr sein.
•
Besichtigungen sollen nur zu dem Mieter
genehmen Zeiten stattfinden (z.B. wegen
Berufstätigkeit nur samstags) und nicht
häufiger als etwa alle 14 Tage nach
Vorankündigung.
•
Er muss eine Besichtigung rechtzeitig,
mindestens 24 Stunden vorher, ankündigen.
Von einem berufstätigen Mieter kann eine
Terminvereinbarung innerhalb von vier Tagen
verlangt werden.
•
Es reicht aus, wenn der Mieter einmal
wöchentlich für drei Stunden die
Besichtigung ermöglicht.
•
Es ist ausreichend, wenn ein Mieter einmal im
Monat für 30 Minuten die Besichtigung der
Wohnung, zwecks Weitervermietung oder
Verkauf, zulässt. Jedenfalls dann, wenn er in
der zurückliegenden Zeit schon ständig
Besichtigungen geduldet hat.
Der Vermieter muss bei der Terminvereinbarung
auf den Mieter Rücksicht nehmen. Wenn der
Mieter berufstätig ist, kann er verlangen, dass er
den Termin zur Besichtigung drei bis vier Tage
vorher ankündigt.
Besichtigungsrecht des
Vermieters
Besichtigungsrecht der
Wohnung im Mietvertrag
Ein Besichtigungsrecht, nur um den Zustand der
Wohnung zu prüfen, gibt es nicht. Auch dann
nicht, wenn es so im Mietvertrag steht. Der
Vermieter hat kein Besichtigungsrecht, wenn er
keine Gründe hat.
Der Vermieter hat aber immer das Recht, bei
Gefahr im Verzug, die Wohnung zu betreten.
Auch wenn er das eigentlich vom Gesetz her nicht
darf. Gefahr im Verzug kann z. B. bei einem
Wasserschaden, eingefrorene Rohre oder Brand
bestehen.
Wechselt die Hausverwaltung stellt das keinen
Berechtigungsgrund dar, besichtigen zu müssen.
Mit Besichtigungsrecht
darf der Mieter auf
folgenden Gründen in die
Wohnung:
•
Begutachtung von Mängeln,
•
Regelmäßige Überprüfung der Wohnung auf
Mängel bzw. wegen vertraglich übernommener
Schönheitsreparaturen
•
begründeter Verdacht auf vertragswidrigen
Gebrauch der Wohnung z.B. Untervermietung,
•
ohne Genehmigung Baumaßnahmen
vorgenommen,
•
gesammelter Müll, o. ä.,
•
die Wohnung soll neu vermessen werden oder
Handwerker, Sachverständige, Architekten u.
ä. wollen einen Kostenvoranschlag bzw.
Baupläne erstellen
•
oder Mängel begutachten bzw. beseitigen. -
Wenn der Mieter für mehrere Tage abwesend ist,
sollte er dem Vermieter unbedingt eine Person
seines Vertrauens benennen, die einen
Zweitschlüssel für die Wohnung hat und in
Dringlichkeitsfällen Zutritt gewähren kann.
Sonst kann der Mieter für entstehende Schäden
haftbar gemacht werden!
Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung nur
dann, wenn er Polizei bzw. Feuerwehr hinzuzieht.
Bei Gefahr im Verzug dürfte aber auch jeder
andere in die Wohnung, ohne mit Konsequenzen
rechnen zu müssen.
Keinen Zutritt
Der Mieter ist aber nicht verpflichtet, einen
gerichtlichen Sachverständigen in die Wohnung zu
lassen, damit dieser Untersuchungen anstellen
kann. Auch ein Rechtsanwalt des Vermieters oder
eines Nachbarn muss der Mieter nicht den Zutritt
gewähren.
Auch wenn der Grund eine Begutachtung
eventueller Schäden ist.
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