Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist möglich,
wenn der Vermieter vernünftige und
nachvollziehbare Gründe dafür hat, dass er selbst
oder beispielsweise ein Familienangehöriger die
Wohnung beziehen will.
Ist im Haus eine andere, für den Mieter geeignete
Wohnung freigeworden, nachdem der Vermieter
wegen Eigenbedarfs gekündigt hat, muss er sie
dem Mieter als Ersatzwohnung anbieten.
War der geltend gemachte Eigenbedarf nur
vorgetäuscht, macht sich der Vermieter
schadensersatzpflichtig. Hat der Vermieter die
Wohnung nicht wie angekündigt selbst bezogen,
sondern verkauft, muss er beweisen, dass der
Eigenbedarf bis zum Auszug des Mieters
bestanden hat und erst danachweggefallen ist.
Gerät ein Vermieter in wirtschaftliche
Schwierigkeiten, die er durch den Verkauf einer
vermieteten Eigentumswohnung abschaffen will,
dann darf er auch ein erst seit kurzem (z. B. seit
einem Jahr) bestehendes Mietverhältnis kündigen,
um so einen möglichst hohen Preis für die
Wohnung zu erzielen; das ist aber dann
unzulässig, wenn die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten schon vor dem Abschluss des
Mietvertrages voraussehbar waren.
Für die Behauptung, der Eigenbedarf des
Vermieters sei nur vorgetäuscht, sind immer die
betroffenen Mieter beweispflichtig. Die Beweislast
kehrt sich aber um, wenn der Eigenbedarf des
Vermieters nach Auszug des Mieters nicht
realisiert, sondern die Wohnung anderweitig
vermietet wurde.
Zu der Entscheidung des Eigentümers, welchen
Wohnbedarf er für sich und seine Angehörigen als
angemessen ansieht, gehört auch die
Entscheidung, zu welchem Zeitpunkt dieser
Wohnbedarf geltend gemacht wird.
Werden die Einwände vor Gericht nicht beachtet,
wonach der Vermieter ernsthaft überhaupt nicht
daran interessiert ist, die Mieterwohnung zu
beziehen, dass bis vor kurzem im Haus
Wohnungen leerstanden, dass der Vermieter die
gekündigte Wohnung als Fotostudio nutzen will
usw. dann ist die Entscheidung des Gerichts
verfassungswidrig.
Entfällt der Eigenbedarf während Kündigungsfrist,
muss der Mieter hierüber vom Vermieter informiert
werden. Die Kündigung wird dann unwirksam.
Steht eine Wohnung im Miethaus leer und will der
Vermieter dort selbst nicht einziehen, muss er dem
gekündigten Mieter die leer stehende Wohnung
zum Tausch anbieten.
Will der Vermieter die gekündigte Wohnung nur
am Wochenende von Freitag bis Montag nutzen, ist
das kein Eigenbedarf.
Der Mieter kann auch gegen eine berechtigte
Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen.
Überwiegen seine Interessen, wird das Gericht die
Fortsetzung des Mietverhältnisses anordnen.
Unbefristet dann, wenn zum Beispiel eine fast 90
jährige zu achtzig Prozent schwerbehinderte
Mieterin nach 23 Jahren Mietzeit ausziehen soll.
Der Vermieter ist zeitlich nur verpflichtet bis zur
Kündigungsfrist freiwerdende Wohnungen
anzubieten, auch wenn eine Räumungsklage noch
nicht entschieden ist und währenddessen eine
vergleichbare Wohnung zur Verfügung steht.
Der Vermieter hat selber mit dem Mieter einen
unbefristeten Vertrag abgeschlossen. Bei
Vertragsabschluss wusste er aber schon, dass er
die Wohnung in wenigen Jahren für seine Kinder
braucht. Dann hätte er den Mieter aufklären und
einen Zeitmietvertrag abschließen müssen
(BVerfG). Aus beruflichen Gründen wird die
Wohnung einmal in der Woche zur Zweitwohnung
(LG Berlin).
Er schiebt den Grund „Eigenbedarf“ nur vor
(vorgetäuschter Eigenbedarf) und will die Wohnung
gar nicht für sich oder seine Familie nutzen. In
diesem Fall können der Mieter Schadensersatz für
Umzugs-, Prozess- und Maklerkosten verlangen
(OLG Bayern).
Rechtsmissbräuchlich ist der Eigenbedarf, wenn im
gleichen Haus eine andere oder mehrere
vergleichbare Wohnungen leer stehen und der
Vermieter dort einziehen könnte. Nur sehr gute
Argumente beweisen, warum er ausgerechnet die
gekündigte Mieterwohnung benötigt. Allerdings
muss die Wohnung ähnlich sein in Größe, Lage
oder Zuschnitt (BVerfG)
Berechtigte Gründe einer
Eigenbedarfskündigung
Ein Kind des Vermieters zieht in die Wohnung, weil
er sonst befürchtet, dass sich das Kind vom
Elternhaus löst. Der Vermieter will die Wohnung
seiner Tochter zur Verfügung stellen. Sie hat nun
die Möglichkeit eine Familie zu gründen und kann
ihren Kinderwunsch verwirklichen.
Aus gesundheitlichen Gründen muss der Vermieter
in eine kleinere bzw. in eine Erdgeschosswohnung
ziehen.
Familienzuwachs führt zu größerem Platzbedarf.
Der Vermieter will im eigenen Haus wohnen, um die
Heizung zu warten und das Haus zu verwalten. Der
Vermieter ist selbst aus der eigenen Mietwohnung
gekündigt worden.
Er kauft eine Eigentumswohnung und will dort
einziehen.
Wohnung und Arbeitsplatz sollen im gleichen Haus
sein. Geschäftspartner werden positiv in
repräsentativer und wohnlicher Umgebung.
Der Vermieter möchte die Wohnung aus beruflichen
Gründen als Zweitwohnung nutzen. Einmal die
Woche ist aber zu wenig. Mindestens acht
Arbeitstage im Monat muss er sich in der Wohnung
aufhalten.
Der Vermieter möchte die gekaufte Wohnung als
seinen Altersruhesitz nutze.
Unberechtigte Gründe
einerEigenbedarfskündigung
In der Kündigung steht keine konkrete Begründung.
Es reicht nicht die Aussage aus, dass der Vermieter
die Wohnung dringend selbst benötigt.
Der Vermieter möchte in den eigenen vier Wänden
leben.
Er will die Immobilie gewerblich nutzen.
Er beansprucht einen überhöhten Wohnbedarf: 18-
jährige Tochter soll in eine 107 Quadratmeter große
Wohnung ziehen. oder eine allein erziehende
Mutter mit Kind in eine 7-Zimmer-Wohnung.
Aber nicht jeder Wunsch nach großem Wohnraum
wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Begründet
der Vermieter seinen Wunsch nachvollziehbar und
vernünftig, gibt ihm das Gericht Recht. Es
berücksichtigt auch seine gegenwärtigen
Lebensumstände.
Kündigung wegen
Eigenbedarf, Gründe
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 11,40 €
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal