Ist der Mietvertrag über eine Garage oder
Stellplatz unbefristet geschlossen, kann er gem. §
580 a Abs. 1 Nr. 3 BGB immer bis zum dritten
Werktag eines Monats zum Ablauf des
übernächsten Monats gekündigt werden. 3
Monate Kündigungsfrist.
Wenn zwei Verträge über
Wohnung und Garage
geschlossen werden, ist davon
auszugehen, dass beide Verträge
unabhägnig voneinander sind.
Das kommt vor, wenn ein Mietvertrag über eine
Garage später und extra zum
Wohnungsmietvertrag geschlossen wurde. Das gilt
auch für mündliche Garagenmietverträge.
Wurde eine Wohnung mit Garage vermietet, kann
der Mieter die Garage untervermieten. Aber nur mit
Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Dann kann
der Mieter auch den Preis für die Untermiete selbst
bestimmen.
Kündigung Gargenmietvertrag
zur Untermiete
Wer eine Wohnung mit Garage kündigt, muss auch
dem Untermieter der Garage kündigen. Für den
Untermietvertrag sollte deswegen eine kurze
Kündigungsfrist vereinbart werden.
Ist der Garagenmietvertrag unabhängig vom
Wohnraummietvertrag abgeschlossen worden,
kann er auch gesondert gekündigt werden.
Hat der Mieter aber Wohnung und Garage
zusammen gemietet, ist die einzelne Kündigung
der Garage oder der Wohnung nicht möglich.
Auch eine Eigenbedarfskündigung nur der Garage
bei einem einheitlichen Mietvertrag von Wohnung
und Garage ist nicht möglich.
Wird eine Garage erst nach der Wohnung
gemietet und beide Ehegatten haben den
Wohnungsmietvertrag unterschrieben aber nur
einer den Garagenmietvertrag, handelt es sich
trotzdem um einen einheitlichen Mietververtrag.
Kündigung - Mietvertrag der
Garage
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