Der Vermieter ist berechtigt, die rückwirkend
erhöhte Grundsteuer auf den Mieter umzulegen,
ohne dass der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist,
wenn das rechtmäßig ist und sie in der
Betriebskostenabrechnung berücksichtigt wird, die
für den Zeitraum erstellt wird, in dem der die
Rückwirkung beinhaltende Grundsteuerbescheid
ergangen ist.
Eine nachträgliche Betriebskostenforderung, weil
versehentlich Posten vergessen wurden, ist
ausgeschlossen, wenn über den
Abrechnungszeitraum bereits abgerechnet wurde
und die Abrechnungsperiode mehr als ein Jahr
zurückliegt.
Grundsteuer nur ein Jahr
rückwirkend abrechenbar
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, für
unvorhersehbaren Nachbelastungen selbst
aufzukommen und kann deswegen die bereits
erteilte Abrechnung einen Nachschlag für die
spätere Grundsteuererhöhung verlangen.
ABER:
Auch wenn laut Mietvertrag die Nebenkosten vom
Mieter zu tragen sind, darf ein Vermieter, der für
zwei Jahre rückwirkend eine höhere Grundsteuer
zu zahlen hat, diese nur fürs letzte Kalenderjahr
berechnen.
Kommt vom Finanzamt rückwirkend ein
Grundsteuerfestsetzungsbescheid, fängt erst zu
diesem Zeitpunkt die Verjährung an. Deswegen ist
auch für zurückliegende Abrechnungsperioden eine
Nachforderung möglich.
Ein Vermieter kann auch die rückwirkend erhöhte
Grundsteuer auf den Mieter umlegen, ohne dass
der Rückwirkungszeitraum begrenzt ist, wenn die
rückwirkende Erhöhung der Grundsteuer
rechtmäßig ist.
Ein Vermieter muss diese
Kosten nicht zahlen, nur weil
das FA die Steuer erst
rückwirkend erhöht.
Rückwirkende Erhöhung
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum
an Grundstücken. Sie wird von den Gemeinden
und Städten erhoben; sie gehört zu den
Gemeindesteuern.
Die Grundsteuer kann an die Mieter weitergegeben
werden und stellt einen Teil der Nebenkosten dar.
Die Grundsteuer für gewerblich genutzte Flächen
kann höher sein.
Das darf aber nicht zu einer Mehrbelastung der
Mieter führen.
Die Grundsteuern sind nach der
Betriebskostenverordnung umlagefähig, wenn das
im Mietvertrag vereinbart wurde. Steht dort
allerdings nur "Hausgebühren" oder "städtische
Gebühren", so sind die Grundsteuern nicht zu
zahlen.
Weil für Gewerberaum die Grundsteuer höher als
für Wohnraum ist, muss bei gemischt genutzten
Gebäuden der Anteil, der auf die
Gewerbeeinheiten entfällt, von der Grundsteuer für
die Wohneinheiten getrennt werden.
Ob und inwieweit Grundsteuern in der
Nebenkostenabrechnung für vergangene Jahre
nachträglich geltend gemacht werden können, ist in
der Rechtsprechung umstritten.
Nur wenn der Vermieter seine vorangehenden
Nebenkostenabrechnungen unter den konkreten
Vorbehalt der Grundsteuernachforderung gestellt
hat, kann er seinen Anspruch nach allgemeiner
Ansicht durchsetzen.
Auslegung einer Klausel in
einem Gewerbemietvertrag
zur Umlage der Grundsteuer
Es sind nur in künftig fällig werdende
Grundsteuererhöhungen auf der Basis des
Messbetrags für bebaute Grundstücke auf den
Mieter umlegbar.
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