Zahlen muss der Mieter nur,
wenn der Hausmeister typische
Hausmeisteraufgaben erledigt.
Werden in der Nebenkostenabrechnung die
jährlichen Hausmeisterkosten angegeben und
zusätzlich Kosten für Winterdienst und
Hausreinigung berechnet, muss der Vermieter die
Zusammensetzung beider Posten erläutern. Nur so
kann der Mieter sehen, ob Kosten möglicherweise
doppelt abgerechnet wurden.
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Haus - Treppen - und Straßenreinigung,
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die Gartenpflege
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die Bedienung und Überwachung der Heizung,
der Warmwasserversorgung und des
Fahrstuhls
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Eis- und Schneebeseitigung
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Gartenpflege
Ist ein Mieter Hausmeister, muss dieser trotzdem
anteilige Hausmeisterkosten zahlen.
Hausmeisterkosten als
Nebenkosten
Die Kosten üblicher Hausmeisterarbeiten sind
dann als Nebenkosten umlagefähig, wenn sie
ortsüblich sind und dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit entsprechen.
Nicht umlagefähig sind vom Hausmeister erledigte
Verwaltungs- und Reparaturarbeiten sowie die
Anschaffungskosten für Werkzeuge und Geräte
wie Leiter, Besen, Schaufeln, Staubsauger.
Hausmeisterkosten sind umlagefähige
Nebenkosten, wenn das wirksam vereinbart ist.
Zu den Hausmeisterkosten als
Nebenkosten, die auf den Mieter
umlegbar sind, gehören nicht:
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Terminvereinbarungen mit Handwerkern
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Verteilen von Rundschreiben an die Mieter
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Wohnungsbesichtigungen und
Wohnungsübergaben
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Auswechseln von Glühbirnen
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Erhaltungsmaßnahmen am Objekt
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Reparaturen am Objekt Schönheitsreparaturen
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Telefonkosten
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Notdienstreparaturen
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Mängelfeststellung
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Ablesen von Zählerständen
Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten sind keine
Nebenkosten. Wenn ein Hausmeister diese
Arbeiten ausführt, dürfen das nicht über die
Nebenkosten abgerechnet werden.
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nur die Lohn- und Lohnnebenkosten
Was gehört zu den
Hausmeisterkosten?
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