Mietminderung wegen
Hundegebell
Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung
gehaltenen Hunde rechtfertigt eine Mietminderung.
Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen
werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt.
Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht
zu vermeiden und muss hingenommen werden.
Bei besonders schlimmen Bellern, die auch mitten
in der Nacht das halbe Haus wecken, kann die
Miete bis zu 30 Prozent gekürzt werden.
Das Recht auf eine angemessene Mietminderung.
In der Regel liegt die angemessene Höhe einer
Mietminderung bei Ruhestörung bei 5-10 %. Das
gilt auch für Hundegebell. Die Höhe der
Mietminderung bei Hundegebell richtet sich
natürlich auch danach, wie sehr der Mieter in
seinem normalen Alltagsleben beeinträchtigt ist.
Letztlich müsste hier ein Gericht entscheiden.
Sicherheitshalber sollte aber erst einmal nicht mehr
als 10 Prozent gemindert werden. Der Mieter sollte
abwarten, wie der Vermieter auf diese
Mietminderung reagiert. Kommt keine Reaktion
kann über eine weitere Minderung nachgedacht
werden.
Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu
starken Hundegebell gestört, kann dieser
berechtigt sein, seine Miete angemessen zu
mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter
berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem
“störenden” Hundehalter als Schadensersatz in
Rechnung zu stellen.
Verbot der Hundehaltung
Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil
aufgefordert werden, seinen Hund nur zu ganz
bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Das würde
einem völligen Hundeverbot gleichkommen.
Gerade auf kurzes Bellen hat ein Hundehalter
kaum Einfluss.
Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine
Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze
Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere
Anbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen
naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen
des Tieres, die mit der Zustimmung zur
Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden
sind.
Ruhezeiten für bellende
Hunde
Schadensersatz für Hundegebell in der
Nachbarschaft
Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom
Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der
Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz
verlangen.
Der Nachbar ist nur dann verpflichtet Hundegebell
hinzunehmen, wenn der Hund ab und zu laut ist.
Dauerbellen ist dagegen nicht erlaubt.
Deshalb müssen Hundehalter insbesondere in der
Nachtzeit (21 bis 7 Uhr), zur Mittagszeit und an
Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen.
Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Bellen
täglich oder länger als zehn Minuten dauerndes
Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und
von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht
zuzumuten.
Der Mieter muss die Störung und die
Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei
Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn
nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog.
Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn,
Ende und Art der Geräusche festgehalten werden.
Der Vermieter muss den Hundehalter, dessen
Hund den Lärm verursacht, auffordern, für Ruhe
zu sorgen. Erst, wenn der Vermieter keine Abhilfe
schaffen kann, dann kann der Mieter, die Miete
mindern.
Deswegen sollte der Mieter dem Vermieter eine
Frist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist, ist die
Mietminderung möglich. Bei ständigem, lautem
Bellen eines Hundes und das während der
Mittags- und Nachtruhe ist eine Frist von 3 bis 4
Tagen ausreichend.
In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den
Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn
durch Hundegebell nicht belästigen.
Hundegebell und
Mietminderung
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