Mietminderung wegen Hundegebell

Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt eine Mietminderung. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden. Bei besonders schlimmen Bellern, die auch mitten in der Nacht das halbe Haus wecken, kann die Miete bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Das Recht auf eine angemessene Mietminderung. In der Regel liegt die angemessene Höhe einer Mietminderung bei Ruhestörung bei 5-10 %. Das gilt auch für Hundegebell. Die Höhe der Mietminderung bei Hundegebell richtet sich natürlich auch danach, wie sehr der Mieter in seinem normalen Alltagsleben beeinträchtigt ist. Letztlich müsste hier ein Gericht entscheiden. Sicherheitshalber sollte aber erst einmal nicht mehr als 10 Prozent gemindert werden. Der Mieter sollte abwarten, wie der Vermieter auf diese Mietminderung reagiert. Kommt keine Reaktion kann über eine weitere Minderung nachgedacht werden. Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu starken Hundegebell gestört, kann dieser berechtigt sein, seine Miete angemessen zu mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem “störenden” Hundehalter als Schadensersatz in Rechnung zu stellen.

Verbot der Hundehaltung

Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgefordert werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Das würde

einem völligen Hundeverbot gleichkommen. Gerade auf kurzes Bellen hat ein Hundehalter kaum Einfluss.

Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Anbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.

Hundegebell und Mietminderung

Ruhezeiten für bellende Hunde

Schadensersatz für Hundegebell in der Nachbarschaft Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz verlangen. Der Nachbar ist nur dann verpflichtet Hundegebell hinzunehmen, wenn der Hund ab und zu laut ist. Dauerbellen ist dagegen nicht erlaubt. Deshalb müssen Hundehalter insbesondere in der Nachtzeit (21 bis 7 Uhr), zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen. Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Bellen täglich oder länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten.
Der Mieter muss die Störung und die Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog. Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden. Der Vermieter muss den Hundehalter, dessen Hund den Lärm verursacht, auffordern, für Ruhe zu sorgen. Erst, wenn der Vermieter keine Abhilfe schaffen kann, dann kann der Mieter, die Miete mindern. Deswegen sollte der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist, ist die Mietminderung möglich. Bei ständigem, lautem Bellen eines Hundes und das während der Mittags- und Nachtruhe ist eine Frist von 3 bis 4 Tagen ausreichend.

In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen.

Foto, Hund bellt in Mietwohnung
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Mietminderung wegen

Hundegebell

Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt eine Mietminderung. Die Erlaubnis zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muss hingenommen werden. Bei besonders schlimmen Bellern, die auch mitten in der Nacht das halbe Haus wecken, kann die Miete bis zu 30 Prozent gekürzt werden. Das Recht auf eine angemessene Mietminderung. In der Regel liegt die angemessene Höhe einer Mietminderung bei Ruhestörung bei 5-10 %. Das gilt auch für Hundegebell. Die Höhe der Mietminderung bei Hundegebell richtet sich natürlich auch danach, wie sehr der Mieter in seinem normalen Alltagsleben beeinträchtigt ist. Letztlich müsste hier ein Gericht entscheiden. Sicherheitshalber sollte aber erst einmal nicht mehr als 10 Prozent gemindert werden. Der Mieter sollte abwarten, wie der Vermieter auf diese Mietminderung reagiert. Kommt keine Reaktion kann über eine weitere Minderung nachgedacht werden. Fühlt sich ein benachbarter Mieter von dem allzu starken Hundegebell gestört, kann dieser berechtigt sein, seine Miete angemessen zu mindern. In diesem Fall wiederum ist der Vermieter berechtigt, die geminderten Mieteinnahmen dem “störenden” Hundehalter als Schadensersatz in Rechnung zu stellen.

Verbot der Hundehaltung

Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil

aufgefordert werden, seinen Hund nur zu ganz

bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Das würde

einem völligen Hundeverbot gleichkommen.

Gerade auf kurzes Bellen hat ein Hundehalter

kaum Einfluss.

Gelegentliches Bellen ist kein Grund eine Haltungsgenehmigung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Anbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.

Ruhezeiten für bellende

Hunde

Schadensersatz für Hundegebell in der Nachbarschaft Wenn die Mieter wegen Hundegebells vom Nachbargrundstück die Miete mindern, kann der Vermieter vom Hundehalter Schadensersatz verlangen. Der Nachbar ist nur dann verpflichtet Hundegebell hinzunehmen, wenn der Hund ab und zu laut ist. Dauerbellen ist dagegen nicht erlaubt. Deshalb müssen Hundehalter insbesondere in der Nachtzeit (21 bis 7 Uhr), zur Mittagszeit und an Sonn- und Feiertagen für Ruhe sorgen. Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Bellen täglich oder länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten.
Der Mieter muss die Störung und die Unzumutbarkeit nachweisen können. Gerade bei Lärmstörungen ist dazu erforderlich, dass (wenn nötig über mehrere Wochen hinweg) ein sog. Lärmprotokoll angefertigt wird, in dem Beginn, Ende und Art der Geräusche festgehalten werden. Der Vermieter muss den Hundehalter, dessen Hund den Lärm verursacht, auffordern, für Ruhe zu sorgen. Erst, wenn der Vermieter keine Abhilfe schaffen kann, dann kann der Mieter, die Miete mindern. Deswegen sollte der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist, ist die Mietminderung möglich. Bei ständigem, lautem Bellen eines Hundes und das während der Mittags- und Nachtruhe ist eine Frist von 3 bis 4 Tagen ausreichend.

In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den

Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn

durch Hundegebell nicht belästigen.

Hundegebell und

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