Hundehaltung in der
Mietwohnung ohne Erlaubnis
vom Vermieter
•
Die unerlaubte Haltung von zwei
Schäferhunden in einer Ein-Zimmer-
Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur
fristlosen Kündigung.
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Bei einer Tierhaltung trotz Verbots richtet sich
der Anspruch des Vermieters nicht nur auf das
Unterlassen der Tierhaltung, sondern auch auf
die Entfernung der Tiere.
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Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als
ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener
Schäferhunde anzusehen.
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Wird laut Mietvertrag neben der Mietwohnung
auch ein Teil des Gartens mitgemietet, so
berechtigt das - bei erlaubter Hundehaltung -
auch die Aufstellung einer Hundehütte.
Hundehaltung in Mietwohnung
Verbot der Hundehaltung in
der Mietwohnung
Eine Klausel im Mietvertrag ist ungültig, wenn sie
jede Hundehaltung in einer Mietwohnung
verbietet. Bei einem Verbot von Tierhaltung muss
immer der Einzelfall abgestellt betrachtet werden.
Ein Vermieter darf also die Hundehaltung in der
Mietwohnung nicht verbieten, wenn er keine
wichtigen Gründe hat.
Wenn ist im Mietvertrag eine Klausel gibt, dass
der Mieter die Genehmigung für die Hundehaltung
beim Vermieter einholen muss, kann der Vermieter
frei entscheiden, ob er die Haltung eines Hundes
in der Wohnung gestatten will oder nicht.
Wenn es die Nachbarn nicht stört
Verbietet ein Mietvertrag die Hundehaltung in
einer Mietwohnung, so kann ein Mieter trotzdem
einen Hund haben, wenn alle Mitbewohner des
Hauses und Nachbarn damit einverstanden sind.
Grundsätzlich kann ein Vermieter zwar über die
Haltung von Hunden frei entscheiden. Jedoch ist
das Verbot im Mietvertrag rechtsmissbräuchlich,
wenn alle Bewohner und die Nachbarn mit der
Haltung des Hundes einverstanden sind.
Verbot von bestimmten
Hunderassen
Dem Mieter kann verboten werden, einen
American- Staffordshire- Terrier in der
Mietwohnung zu halten. Das Verbot kann auch
ausgesprochen werden, wenn bisher noch keine
konkrete Gefährdung von diesem Hund
ausgegangen ist. Es reicht aus, dass diese Tiere
zu den potentiell gefährlichsten Kampfhunden
gehören.
Hundehaltung gehört in Großstädten nicht zur
vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen.
Mieter sind deshalb, auch bei kleinen Hunden, auf
die Zustimmung der Vermieter angewiesen.
Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen
gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch
der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung
anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Das
trifft auf Hunde nicht zu.
Mops
Eine Klausel im Mietvertrag, dass die Tierhaltung
nicht gestattet ist, ist unwirksam. In einem
Mietvertrag wurde die Klausel vom Vermieter
handschriftlich hinzugefügt. Ein Mieter schaffte
sich trotzdem einen Mops an. Der Vermieter
verlangte, den Hund abzuschaffen. Der Mieter
durfte den Hund weiterhin in der Wohnung halten.
Zu der Haltung eines Yorkshire-Terriers in der
Mietwohnung ist regelmäßig die vertraglich
vorbehaltene Zustimmung des Vermieters zur
Tierhaltung zu gewähren.
Kampfhunde
Die Hundehaltung von so genannten
Kampfhunden gehört weder im Mehrfamilienhaus
noch im Einfamilienhaus zum vertragsgemäßen
Gebrauch weil durch diese Tiere Gefährdungen
oder Belästigungen von Mitbewohnern oder
Nachbarn zu befürchten sind.
Der Vermieter kann das Verbot zur Hundehaltung
mit Eigenschaften der Tiergattung oder Rasse
rechtfertigen. Der von einem Mieter gehaltene
Bullterrier stellt eine Gefahr für die anderen Mieter
des Mietshauses dar, weil ein Angriff durch einen
Hund dieser Rasse nicht vorhergesehen und mit
normalen Kräften nicht abgewehrt werden kann.
Der Vermieter muss die Haltung eines bzw.
mehrerer Bullterrier in der Mietwohnung nicht
erlauben. Er kann die Hundehaltung wegen einer
möglichen Gefährdung der Mitmieter verbieten.
Der Vermieter kann in einer Wohnanlage die
Haltung von Kampfhunden, hier Staffordshire-
Bullterrier, verbieten. Er kann auch eine in
Unkenntnis der Hunderasse erteilte Genehmigung
widerrufen.
Der Vermieter kann die Haltung eines Hundes,
Bullterrier, in der Mietwohnung des
Mehrparteienhauses auch verbieten, wenn der
Halter keine Eignung hat, den Hund seiner Rasse
entsprechend zu führen.
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