Die Instandhaltung und
Instandsetzung kann der
Vermieter nicht per
Mietvertrag auf den Mieter
abwälzen
Ausnahme: Für Kleinreparaturen, bis maximal 75
Euro, an Teilen der Mietwohnung, die dem häufigen
und direkten Zugriff des Mieters unterliegen, kann
im Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter
zahlt.
Dann muss aber auch vertraglich festgelegt sein,
dass der Mieter höchstens 150 Euro im Jahr bzw. 8
Prozent der Jahresmiete insgesamt für
Kleinreparaturen zahlt.
Der Vermieter muss notwendige Reparaturen
schnellstmöglich durchführen und Mängel müssen
wirksam und dauerhaft beseitigt werden.
Die Instandsetzung der
Wohnung ist immer Sache
des Vermieters.
Instandhaltungspflicht der
Wohnung durch den
Vermieter
Nach § 535 BGB umfasst die Instandhaltung der
Wohnung die Beseitigung aller Schäden, die den
Gebrauch der Mietwohnung beeinträchtigen oder
unmöglich machen.
Das betrifft auch den Keller, den Fahrstuhl und den
Hof. Also alle Räumlichkeiten oder Flächen, die
mitvermietet wurden. (Fenster und Fußböden,
Türen, Wände und Decken).
•
gute Beleuchtung
•
sicheres Treppenhaus
•
verschließbare Türen usw.
•
Elektro- und Sanitärinstallation einer Wohnung
Die Instandhaltung umfasst
auch vorbeugende
Maßnahmen, die verhindern
sollen, dass
Wohnungsmängel überhaupt
erst auftreten.
Wegen Instandhaltungs- oder
Instandsetzungsmaßnahmen kann der Vermieter
keine Mieterhöhung wegen Modernisierung
verlangen. Denn er hat eine Instandhaltungspflicht.
Der Austausch von defekten Geräten und
Heizkörpern Instandsetzung.
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