Urteile Mietminderung bei
Lärmbelästigung:
•
10 - 15 % Mietminderung: Baulärm,
Bauarbeiten im Haus
•
15 % Minderung: Störende Großbaustelle auf
Nachbargrundstück
15 % Mietminderung: Störende Bauarbeiten
auf Nachbargrundstück
•
20 % Minderung: Lärm aus einem im
Nachbarhaus gelegenen Cafe
•
20 % Mietminderung: Ständige Störung der
Nachtruhe durch Mitmieter
Lärmbelästigung durch
Nachbarn- Mietminderung
Übermäßiger Lärm aus der Nachbarwohnung
muss nicht hingenommen werden. Erst recht nicht
zu den allgemeinen Ruhezeiten. Nach 22 Uhr
muss Zimmerlautstärke eingehalten werden.
Wird der Mieter durch Lärm aus der
Nachbarwohnung gestört, kann er sich an den
Vermieter wenden, er hat aber auch Ansprüche
direkt gegen den lärmenden Nachbarn. Aber dann
nicht, wenn der Lärm aufgrund normaler
Wohnnutzung entsteht und kein rücksichtsloses
Verhalten der Nachbarn vorliegt.
Lärm durch Nachbarn
Wenn Mieter, wegen Lärmbelästigung die Miete
mindern, kann sich der Vermieter, diese Differenz
vom Verursacher erstatten lassen. Es ist zu
empfehlen, dass betroffene Mieter das in ihrem
Mietminderungsschreiben dem Vermieter mitteilen.
Darauf hinweisen, dass er diese Möglichkeit
hat. Denn nicht jeder Vermieter weiß das und
weist die Minderung zurück. Was dann oft in
einem Rechtsstreit endet.
Urteile Lärmbelästigung
(Bauarbeiten)
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(umfangreiche Bau- und Sanierungsarbeiten im
Haus und Ausbau des Dachgeschosses). 60 %
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(Umfangreiche Bauarbeiten über einen
Zeitraum von mindestens 3 Monaten
rechtfertigen eine Minderung des
Nettokaltmietbetrages in Höhe von ca. 50 %).
•
50 % Lärmbelästigung (erheblicher
Gaststättenlärm bis 1.00 Uhr nachts)
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37 % Lärmbelästigung (Störung der Nachtruhe
durch Diskothek)
•
(Diskothek mit einem Schallpegel von über 86
dB). 30 %
Beifall und Geschrei muss man hinnehmen und
auch, dass Ergebnisse über eine
Lautsprecheranlage verkündet werden.
Ruhezeiten müssen aber eingehalten werden.
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