Mieterhöhung für die Modernisierung unzumutbar

Wenn die Modernisierung einer Mietwohnung zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führen würde, muss ein Mieter diese Modernisierung nicht hinnehmen.

Pflanzen auf dem Balkon

Ein Mieter kann seinen Balkon so gestalten, wie er möchte. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen dürfen befestigt werden, wenn diese das Mauerwerk nicht schädigen. Auch an einem Regenwasserrohr dürfen Pflanzen ranken, da das dem Rohr nicht schädigt. Wachsen Balkonpflanzen so weit hinunter, dass sie den Nachbarn darunter stören, müssen sie zurückgeschnitten werden. Blumenkübel dürfen aufgestellt werden, wenn sie nicht so schwer sind, dass sie dauernde Schäden hinterlassen. Notfalls muss hier etwas untergelegt werden. Blumenkästen dürfen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Sie müssen aber sicher angebracht werden, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabfallen können. Der Mieter hat darauf zu achten, dass Gießwasser, nicht die Fassade, anderer Gebäudeteile beeinträchtigt. Fallen so viele Blüten, Blätter und sonstiges auf den eigenen Balkon vom Nachbarn, so dass der Balkon nicht mehr nutzbar ist, kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Vermieter nicht für Abhilfe sorgen kann. Normalen Blütenbefall und Gießwasser gelegentliches Gießwasser müssen sich Mieter aber gefallen lassen, wenn die Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt ist und es auch keinen übermäßigen Aufwand darstellt, ein paar Blätter wegzukehren. Rankgewächse, wie z.B. Efeu, die die Fassade beschädigen können, sind nicht ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gilt nicht für Knöterich.

Katzennetz am Balkon

Bringt ein Mieter, ohne die Erlaubnis des Vermieters, ein großes Katzennetz an seinem Balkon an, kann der Vermieter verlangen, dass es

wieder entfernt wird, auch wenn die Katze dann nicht mehr geschützt wäre.

Will ein Mieter ein Katzennetz am Balkon anbringen, muss der Vermieter nämlich zustimmen, wenn es niemanden stört und auch nicht die Bausubstanz gefährdet.

Party

Feiert ein Mieter auf seinem Balkon eine Party mit Lärm zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und es stört andere Mieter im Haus, muss der Mieter mit einem Bußgeld rechnen, wenn er angezeigt wird. Der Mieter haftet auch für seine Besucher.

Mietminderung und Balkon

Befinden sich Gaststätten mit Biergärten in einem Haus und der Balkon ist wegen des Lärms deswegen nicht nutzbar, kann der Mieter die Miete mindern. (Ausschlaggebend kann jedoch auch sein, ob der Mieter vor der Anmietung davon wusste und damit rechnen musste). Ist der Balkon ständig verschmutzt, weil Taubennester in der Nähe sind, ist eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent möglich. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Tauben möglichst fernzuhalten, damit der Balkon genutzt werden kann.
Wird ein Vorhang um einen Balkon gehüllt, kann der Mieter seine Wohnung nicht mehr vertragsmäßig nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung des Balkons gehört auch immer eine Sicht zu haben, die schon beim Einzug vorhanden war. Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Blick durchs Fenster dadurch eingeschränkt wurde, weil beim Nachbarn darüber ein Balkon angebaut wurde. Ein Mieter ist aber nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn an einem Nachbarhaus nachträglich Balkone angebracht werden, welche die Nutzungsmöglichkeit seines Balkons einschränken.
Verpackter Balkon Markisen und Sonnenschirme sind zwar üblich auf einem Balkon, aber einen Balkon in einen geschlossenen Raum zu verwandeln, muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Eine Bastmatte, die den Blick durch Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung verhindert, ist noch keine optische Beeinträchtigung der Hausfassade, wenn sie nicht höher als die Balkonbrüstung ist und farblich einigermaßen zur Fassade passt. Ein solcher Schutz dient zum Schutz der Intimsphäre und muss vom Vermieter geduldet werden. Verglasungen oder Markisen sind bauliche Veränderungen, die der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters anbringen darf.

Verschmutzung

Die Reinigung des Balkons ist Angelegenheit der Mieter. Dazu gehört auch das Überprüfen der Abflusssiebe. Eine normale Tätigkeit, die zumutbar ist.

Wäsche trocknen

Der Mieter darf auf dem Balkon Wäsche trocknen. Auch, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Wohnung keine Wäsche aufgehängt werden darf. Denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum einer Wohnung. Auch wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen auf dem Balkon verbietet, darf normale Wäsche (Kleidung) aufgehängt werden. Auch ein Wäscheständer darf aufgestellt werden. Ebenso dürfen Wäschestange oder Wäscheleinen angebracht werden.

Recht des Mieters auf Anbringen einer Markise

Ein Mieter darf auch eine Markise am Balkon anbringen muss diese aber beim Auszug wieder entfernen.

Modernisierung

Ein nachträglich angebauter Balkon, den der Mieter eigentlich nicht haben will, kann einen Mangel darstellen, wenn der Balkon keine Tür hat

wird und dann auch noch weniger Licht in die Wohnung kommt.

Rauchen auf dem Balkon Rauchen auf dem Balkon rechtfertigt keine Mietminderung für Nachbarn. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.

Schönheitsreparaturen

Streichen oder Tapezieren des Balkons gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Das ist Sache des Vermieters. Bohrungen sind genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.
Foto, Wohnhaus mit vielen Balkonen

Mietminderung, wenn der Balkon nicht nutzbar ist

Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Kündigung wegen Mietschulden Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Mieterhöhung für die

Modernisierung

unzumutbar

Wenn die Modernisierung einer Mietwohnung zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führen würde, muss ein Mieter diese Modernisierung nicht hinnehmen.

Pflanzen auf dem Balkon

Ein Mieter kann seinen Balkon so gestalten, wie er möchte. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen dürfen befestigt werden, wenn diese das Mauerwerk nicht schädigen. Auch an einem Regenwasserrohr dürfen Pflanzen ranken, da das dem Rohr nicht schädigt. Wachsen Balkonpflanzen so weit hinunter, dass sie den Nachbarn darunter stören, müssen sie zurückgeschnitten werden. Blumenkübel dürfen aufgestellt werden, wenn sie nicht so schwer sind, dass sie dauernde Schäden hinterlassen. Notfalls muss hier etwas untergelegt werden. Blumenkästen dürfen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Sie müssen aber sicher angebracht werden, so dass sie auch bei starkem Wind nicht herabfallen können. Der Mieter hat darauf zu achten, dass Gießwasser, nicht die Fassade, anderer Gebäudeteile beeinträchtigt. Fallen so viele Blüten, Blätter und sonstiges auf den eigenen Balkon vom Nachbarn, so dass der Balkon nicht mehr nutzbar ist, kann der Mieter die Miete mindern, wenn der Vermieter nicht für Abhilfe sorgen kann. Normalen Blütenbefall und Gießwasser gelegentliches Gießwasser müssen sich Mieter aber gefallen lassen, wenn die Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt ist und es auch keinen übermäßigen Aufwand darstellt, ein paar Blätter wegzukehren. Rankgewächse, wie z.B. Efeu, die die Fassade beschädigen können, sind nicht ohne Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gilt nicht für Knöterich.

Katzennetz am Balkon

Bringt ein Mieter, ohne die Erlaubnis des

Vermieters, ein großes Katzennetz an seinem

Balkon an, kann der Vermieter verlangen, dass es

wieder entfernt wird, auch wenn die Katze dann

nicht mehr geschützt wäre.

Will ein Mieter ein Katzennetz am Balkon anbringen, muss der Vermieter nämlich zustimmen, wenn es niemanden stört und auch nicht die Bausubstanz gefährdet.

Party

Feiert ein Mieter auf seinem Balkon eine Party mit Lärm zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und es stört andere Mieter im Haus, muss der Mieter mit einem Bußgeld rechnen, wenn er angezeigt wird. Der Mieter haftet auch für seine Besucher.

Mietminderung und Balkon

Befinden sich Gaststätten mit Biergärten in einem Haus und der Balkon ist wegen des Lärms deswegen nicht nutzbar, kann der Mieter die Miete mindern. (Ausschlaggebend kann jedoch auch sein, ob der Mieter vor der Anmietung davon wusste und damit rechnen musste). Ist der Balkon ständig verschmutzt, weil Taubennester in der Nähe sind, ist eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent möglich. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Tauben möglichst fernzuhalten, damit der Balkon genutzt werden kann.
Wird ein Vorhang um einen Balkon gehüllt, kann der Mieter seine Wohnung nicht mehr vertragsmäßig nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung des Balkons gehört auch immer eine Sicht zu haben, die schon beim Einzug vorhanden war. Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Blick durchs Fenster dadurch eingeschränkt wurde, weil beim Nachbarn darüber ein Balkon angebaut wurde. Ein Mieter ist aber nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn an einem Nachbarhaus nachträglich Balkone angebracht werden, welche die Nutzungsmöglichkeit seines Balkons einschränken.
Verpackter Balkon Markisen und Sonnenschirme sind zwar üblich auf einem Balkon, aber einen Balkon in einen geschlossenen Raum zu verwandeln, muss vom Vermieter nicht geduldet werden. Eine Bastmatte, die den Blick durch Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung verhindert, ist noch keine optische Beeinträchtigung der Hausfassade, wenn sie nicht höher als die Balkonbrüstung ist und farblich einigermaßen zur Fassade passt. Ein solcher Schutz dient zum Schutz der Intimsphäre und muss vom Vermieter geduldet werden. Verglasungen oder Markisen sind bauliche Veränderungen, die der Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters anbringen darf.

Verschmutzung

Die Reinigung des Balkons ist Angelegenheit der Mieter. Dazu gehört auch das Überprüfen der Abflusssiebe. Eine normale Tätigkeit, die zumutbar ist.

Wäsche trocknen

Der Mieter darf auf dem Balkon Wäsche trocknen. Auch, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Wohnung keine Wäsche aufgehängt werden darf. Denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum einer Wohnung. Auch wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen auf dem Balkon verbietet, darf normale Wäsche (Kleidung) aufgehängt werden. Auch ein Wäscheständer darf aufgestellt werden. Ebenso dürfen Wäschestange oder Wäscheleinen angebracht werden.

Recht des Mieters auf Anbringen

einer Markise

Ein Mieter darf auch eine Markise am Balkon anbringen muss diese aber beim Auszug wieder entfernen.

Modernisierung

Ein nachträglich angebauter Balkon, den der Mieter

eigentlich nicht haben will, kann einen Mangel

darstellen, wenn der Balkon keine Tür hat wird und

dann auch noch weniger Licht in die Wohnung

kommt.

Rauchen auf dem Balkon Rauchen auf dem Balkon rechtfertigt keine Mietminderung für Nachbarn. Denn auch wenn Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass Vermieter für reine Luft sorgen. Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.

Schönheitsreparaturen

Streichen oder Tapezieren des Balkons gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen. Das ist Sache des Vermieters. Bohrungen sind genauso zulässig, wie Bohr- und Dübellöcher in der Wohnung selbst.

Mietminderung, wenn der

Balkon nicht nutzbar ist

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