Mieterhöhung für die
Modernisierung
unzumutbar
Wenn die Modernisierung einer Mietwohnung zu
einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führen
würde, muss ein Mieter diese Modernisierung nicht
hinnehmen.
Pflanzen auf dem Balkon
Ein Mieter kann seinen Balkon so gestalten, wie er
möchte. Auch Rankgitter und Kletterpflanzen
dürfen befestigt werden, wenn diese das
Mauerwerk nicht schädigen. Auch an einem
Regenwasserrohr dürfen Pflanzen ranken, da das
dem Rohr nicht schädigt.
Wachsen Balkonpflanzen so weit hinunter, dass sie
den Nachbarn darunter stören, müssen sie
zurückgeschnitten werden. Blumenkübel dürfen
aufgestellt werden, wenn sie nicht so schwer sind,
dass sie dauernde Schäden hinterlassen. Notfalls
muss hier etwas untergelegt werden.
Blumenkästen dürfen auch an der Außenseite des
Balkons befestigt werden. Sie müssen aber sicher
angebracht werden, so dass sie auch bei starkem
Wind nicht herabfallen können.
Der Mieter hat darauf zu achten, dass Gießwasser,
nicht die Fassade, anderer Gebäudeteile
beeinträchtigt. Fallen so viele Blüten, Blätter und
sonstiges auf den eigenen Balkon vom Nachbarn,
so dass der Balkon nicht mehr nutzbar ist, kann der
Mieter die Miete mindern, wenn der Vermieter nicht
für Abhilfe sorgen kann.
Normalen Blütenbefall und Gießwasser
gelegentliches Gießwasser müssen sich Mieter
aber gefallen lassen, wenn die Nutzung dadurch
nicht beeinträchtigt ist und es auch keinen
übermäßigen Aufwand darstellt, ein paar Blätter
wegzukehren.
Rankgewächse, wie z.B. Efeu, die die Fassade
beschädigen können, sind nicht ohne Zustimmung
des Vermieters zulässig. Das gilt nicht für
Knöterich.
Katzennetz am Balkon
Bringt ein Mieter, ohne die Erlaubnis des
Vermieters, ein großes Katzennetz an seinem
Balkon an, kann der Vermieter verlangen, dass es
wieder entfernt wird, auch wenn die Katze dann
nicht mehr geschützt wäre.
Will ein Mieter ein Katzennetz am Balkon
anbringen, muss der Vermieter nämlich zustimmen,
wenn es niemanden stört und auch nicht die
Bausubstanz gefährdet.
Party
Feiert ein Mieter auf seinem Balkon eine Party mit
Lärm zwischen 22 Uhr und 6 Uhr und es stört
andere Mieter im Haus, muss der Mieter mit einem
Bußgeld rechnen, wenn er angezeigt wird. Der
Mieter haftet auch für seine Besucher.
Mietminderung und Balkon
Befinden sich Gaststätten mit Biergärten in einem
Haus und der Balkon ist wegen des Lärms
deswegen nicht nutzbar, kann der Mieter die Miete
mindern. (Ausschlaggebend kann jedoch auch
sein, ob der Mieter vor der Anmietung davon
wusste und damit rechnen musste).
Ist der Balkon ständig verschmutzt, weil
Taubennester in der Nähe sind, ist eine
Mietminderung in Höhe von fünf Prozent möglich.
Der Eigentümer ist verpflichtet, die Tauben
möglichst fernzuhalten, damit der Balkon genutzt
werden kann.
Wird ein Vorhang um einen Balkon gehüllt, kann
der Mieter seine Wohnung nicht mehr
vertragsmäßig nutzen.
Zur vertragsgemäßen Nutzung des Balkons
gehört auch immer eine Sicht zu haben, die
schon beim Einzug vorhanden war.
Ein Mieter kann die Miete mindern, wenn der Blick
durchs Fenster dadurch eingeschränkt wurde, weil
beim Nachbarn darüber ein Balkon angebaut
wurde.
Ein Mieter ist aber nicht berechtigt, die Miete zu
mindern, wenn an einem Nachbarhaus nachträglich
Balkone angebracht werden, welche die
Nutzungsmöglichkeit seines Balkons einschränken.
Verpackter Balkon
Markisen und Sonnenschirme sind zwar üblich auf
einem Balkon, aber einen Balkon in einen
geschlossenen Raum zu verwandeln, muss vom
Vermieter nicht geduldet werden.
Eine Bastmatte, die den Blick durch
Plexiglasscheiben der Balkonbrüstung verhindert,
ist noch keine optische Beeinträchtigung der
Hausfassade, wenn sie nicht höher als die
Balkonbrüstung ist und farblich einigermaßen zur
Fassade passt. Ein solcher Schutz dient zum
Schutz der Intimsphäre und muss vom Vermieter
geduldet werden.
Verglasungen oder Markisen sind bauliche
Veränderungen, die der Mieter nicht ohne
Zustimmung des Vermieters anbringen darf.
Verschmutzung
Die Reinigung des Balkons ist Angelegenheit der
Mieter. Dazu gehört auch das Überprüfen der
Abflusssiebe. Eine normale Tätigkeit, die zumutbar
ist.
Wäsche trocknen
Der Mieter darf auf dem Balkon Wäsche trocknen.
Auch, wenn im Mietvertrag steht, dass in der
Wohnung keine Wäsche aufgehängt werden darf.
Denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum einer
Wohnung.
Auch wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen
auf dem Balkon verbietet, darf normale Wäsche
(Kleidung) aufgehängt werden. Auch ein
Wäscheständer darf aufgestellt werden. Ebenso
dürfen Wäschestange oder Wäscheleinen
angebracht werden.
Recht des Mieters auf Anbringen
einer Markise
Ein Mieter darf auch eine Markise am Balkon
anbringen muss diese aber beim Auszug wieder
entfernen.
Modernisierung
Ein nachträglich angebauter Balkon, den der Mieter
eigentlich nicht haben will, kann einen Mangel
darstellen, wenn der Balkon keine Tür hat wird und
dann auch noch weniger Licht in die Wohnung
kommt.
Rauchen auf dem Balkon
Rauchen auf dem Balkon rechtfertigt keine
Mietminderung für Nachbarn. Denn auch wenn
Autos die Luft verpesten oder Spaziergänger vor
dem Haus rauchen, bestehe kein Rechtsanspruch
darauf, dass Vermieter für reine Luft sorgen.
Mit Passivrauchen in einem geschlossenen Raum
sei die Intensität der Belästigung nicht vergleichbar.
Schönheitsreparaturen
Streichen oder Tapezieren des Balkons gehört
nicht zu den Schönheitsreparaturen. Das ist Sache
des Vermieters.
Bohrungen sind genauso zulässig, wie Bohr- und
Dübellöcher in der Wohnung selbst.
Mietminderung, wenn der
Balkon nicht nutzbar ist
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