Der Mieter muss beweisen, dass ein Mangel
vorliegt. Kann er das, dann muss der Vermieter
beweisen, dass entweder der Mieter den Mangel
selbst verschuldet hat oder dass der Mangel so
gering ist, dass er keine Mietminderung
rechtfertigt.
Stellt ein Sachverständiger fest, dass kein Mangel
vorliegt oder der Mangel geringfügig ist, dann
bleibt der Mieter auf diesen Kosten sitzen und
muss sie dem Vermieter zusätzlich zur zu Unrecht
geminderten Miete zurückzahlen. Ein Vermieter
muss Schäden, die der neue Mieter erst nach dem
Einzug entdeckt, beseitigen.
Das gilt auch dann, wenn Klauseln im Mietvertrag
das ausschließen sollten. Wenn die Wohnung
durch Mängel beeinträchtigt wird, steht dem Mieter
grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 536 BGB auf
Mietminderung zu.
Ein Vermieter muss, wenn strittig ist, ob ein
Baumangel oder falsches Mieterverhalten vorliegt,
beweisen, dass die Ursache für den Mangel nicht
in seinem Pflichtbereich liegt, sondern aus dem
Mieterbereich kommt.
Mietminderung rückwirkend
Eine Mietminderung ist rückwirkend nicht möglich.
Immer erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mangel
gemeldet wurde.
Wer trotz Mängeln die Miete in voller Höhe weiter
zahlt, kann später nichts zurückfordern. Auch wer
in Kenntnis eines Mangels weiterhin die volle Miete
zahlt, kann aber später noch unter Umständen
rückwirkend wegen diesem Mangel die Miete
mindern.
Bedingung ist jedoch, dass der Mangel dem
Vermieter gemeldet wurde.
Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter den
Mangel verschuldet hat. Er haftet also auch für
Umstände, die er möglicherweise gar nicht
beeinflussen kann, wie zum Beispiel die Baustelle
auf der anderen Straßenseite.
In welcher Höhe die Miete wegen eines Mangels
gemindert werden kann, ist immer abhängig vom
Einzelfall.
Mietminderung wegen
Mängel, wer muss was
beweisen
Muster Mietminderung
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 11,40 €
Das neue Mietrecht