Wenn Kabelanschluss bereits vorhanden ist, muss
der Vermieter nicht noch zusätzliche eine
Parabolantenne anbringen, weil damit mehrere
Programme empfangen werden können.
Nur Ausländer können das verlangen, wenn sie
über Parabolantenne ihre Heimatsender
empfangen können aber über Kabelanschluss
nicht.
Hat der Mieter ohne Zustimmung des Vermieters
eine Parabolantenne aufgestellt und lässt der
Vermieter das Haus an das Kabelnetz anschließen,
kann der Vermieter den Abbau der Antenne
verlangen. Der Vermieter kann den Abbau der
Parabolantenne verlangen, wenn diese nicht
fachmännisch angebracht ist und beim Aufbau
sogar das Haus beschädigt hat.
Das Aufstellen einer mobilen Satellitenschüssel auf
Balkon oder Terrasse kann vom vertragsgemäßen
Gebrauch der Mietsache gedeckt sein.
Eine Mobilfunkanlage,
deren Grenzwerte
eingehalten werden, muss
auf einem
Nachbargrundstück
geduldet werden.
Nur die Behauptung, dass Elektrosmog davon
ausgeht und damit eine Gesundheitsgefahr vorliegt
reicht nicht aus, wenn die Strahlung unter den
vorgeschriebenen Grenzwerten liegt.
Gehört zu der vermieteten Wohnung
Antennenanschluss darf der Vermieter den
Anschluss nicht unterbrechen, weil er die
Antennengebühr nicht bezahlt hat. Die Ausstattung
einer Wohnung mit neuer Technik für den
Fernsehempfang gehört zur Modernisierung und
somit könnten die Kosten auf die Mieter umgelegt
werden. Es kommt aber auch darauf an, was für
eine Technik vorher vorhanden war.
Kabelanschluss und
Satellitenfernsehen
gehören zum normalen
Gebrauch einer Wohnung.
Daher muss der Mieter den Einbau, falls noch nicht
vorhanden, auch dulden und anteilig die Kosten
dafür übernehmen.
Verfügt das Haus nur über eine
Gemeinschaftsantenne und wird der Anschluss ans
Kabelnetz gewünscht, muss der Vermieter das
akzeptieren.
Mieter müssen die Kosten für die SAT-Anlage
nicht zahlen.
Gemeinschaftliche Sat-Anlagen sind nicht mehr
über die Betriebskosten auf die Mieter umlegbar.
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
(TKModG)
Auch Kabelgebühren sind keine Nebenkosten
mehr, die auf die Mieter umgelegt werden dürfen.
Antenne oder
Satellitenschüssel
Wenn es keine Gemeinschaftsantenne im Haus
gibt, darf jeder Mieter im Haus seine eigene
Antenne auf dem Dach anbringen. Sogar, wenn
es laut Mietvertrag verboten ist. Allerdings darf der
Eigentümer/Vermieter bestimmen, an welcher
Stelle auf dem Dach oder am Balkon die Antenne
angebracht werden soll.
Andere Mieter müssen es aber auch dulden,
wenn der Vermieter das gesamte Haus mit
Kabelanschluss ausstatten will.
Ausländische Mieter
haben ein Recht auf
mehrere
Heimatprogramme. Das
gilt aber nicht für alle, die
es gibt.
Möchte ein Mieter eine Parabolantenne
installieren, muss er seinen Vermieter um
Erlaubnis bitten. Dieser muss zustimmen, wenn
es keine Gemeinschaftsantenne und auch keinen
Kabelanschluss gibt.
Sie muss aus baurechtlicher Sicht zulässig sein
und so angebracht werden, dass sie optisch nicht
störend wirkt.
Steht im Mietvertrag, dass das Aufstellen einer
Satellitenschüssel nicht erlaubt ist, ist die Klausel
im Mietvertrag ungültig, wenn kein Kabelanschluss
vorhanden ist.
Fordert der Vermieter den Abbau einer Antenne,
muss er den Mieter abmahnen, bevor er ihn auf
Abbau verklagt.
Der Mieter darf eine Satellitenschüssel auf dem
Balkon aber auch ohne Einwilligung des
Vermieters installieren. Voraussetzung ist, dass
keine größeren, optischen Nachteile der
Hausfassade entstehen und nichts beschädigt
oder gefährdet wird.
Das BVerfG entschied, dass ein Mieter keinen
Anspruch auf eine Satellitenschüssel hat, wenn
der Vermieter Kabelanschluss anbietet und so der
Empfang ausländischer Sender möglich ist.
Kabelanschlussgebühren
sind keine Nebenkosten
mehr
Bislang konnten Vermieter die Kosten für den
Kabelanschluss über die Nebenkosten an ihre
Mieter weitergeben. Das geht jetzt nicht mehr.
Mieter müssen einen eigenen TV-Vertrag
abschließen. Es besteht für Mieter jetzt die
Möglichkeit, auch einen einen All-In-One-Tarif zu
wählen. Mieter sind nicht mehr auf den Anbieter
des Vermieters angewiesen.
Mieter haben das Recht auf
eine eigene
Satellitenschüssel
Der Vermieter kann das Anbringen einer
Satellitenanlage aber verweigern, wenn dadurch
die Bausubstanz beschädigt werden könnte. Das
Mauerwerk oder der Putz könnte leiden. Aber auch
die Ansicht einer Wohnanlage könnte
verschlechtert werden. Wenn eine Sat- Anlage
überhaupt nicht in das Gesamtbild passt. Das
könnten alles Gründe sein, warum der Vermieter
den Aufbau einer Satellitenschlüssel nicht
zustimmen muss.
Die Sat- Schüssel muss:
•
muss sicher angebaut werden
•
sie sollte, wenn möglich, nicht nach außen
sichtbar sein
•
der Ort der Anbringung muss mit dem
Wohnungseigentümer abgestimmt werden
Das neue Mietrecht
bis
zum kostenlosen Download
für 19,90 €