Ist in der Mieterwohnung jeder Schritt auf dem Laminatboden der darüber

liegenden Wohnung überdeutlich und laut zu hören, dann liegt ein Mangel vor.

Verlegt der Mieter Laminatboden in seiner Wohnung und kürzt die Türen dafür um einige Millimeter, kann der Vermieter weder ""die sofortige Herstellung des alten Zustandes"" noch eine höhere Mietkaution verlangen - auch wenn er vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Denn der Vermieter wäre ohnehin verpflichtet gewesen, seine Zustimmung zu geben. Der Mieter muss jedoch beim Auszug den Boden wieder in den Ursprungszustand bringen." Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei infolge des Mietgebrauches beschädigt worden, trägt er die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Mieter zuzuordnen ist. Besonders bei älteren Laminat- Belägen, die schon von mehreren Mietern benutzt wurden, muss der Vermieter nachweisen, dass keine Materialermüdung oder z.B. Restbaufeuchte oder ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für den Schaden ist.

Ersatz bei Auszug

Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine Kenntnis von der Verlegung eines Laminatbodens des Mieters und war das auch nicht vereinbart, so kann der Mieter in aller Regel keinerlei Aufwendungsersatz verlangen. Nur dann, wenn diese Modernisierung dazu führt, dass der Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis weitervermieten kann. Und das ist für den Mieter schwierig zu beweisen.

Laminat verlegen, Zustimmung durch Vermieter

Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters den Teppich einfach gegen Parkett austauschen. Er muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten. Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die Wohnung bei Vertragsabschluss übernommen hat. Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Laminat am Ende des Mietverhältnisses wieder herausnimmt. Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen Parkettboden spielt auch keine Rolle. Der Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen. Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt nämlich immer einen zustimmungspflichtigen Eingriff in die Substanz der Mietsache dar. Der Vermieter, der seinem Mieter die Zustimmung gegeben hat, einen Laminat- fußboden in der Wohnung zu verlegen, muss für eine Schallisolierung sorgen, wenn sich die untere Mietpartei durch die lautstarken Trittgeräusche belästigt fühlt.

Entfernt der Mieter den Teppichboden einfach aus der Wohnung und legt Laminat, kann der Vermieter seine Wohnung -mit Teppich-

zurückverlangen.

Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, muss er trotzdem Teppichboden besorgen. Dieser muss dann zu mindestens den Zustand haben, wie der, den er entsorgt hat.

Mieter müssen die Kosten für neuen Laminat-Boden nicht zahlen

Normale Gebrauchsspuren auf Laminatboden, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung entstanden sind, hat der Vermieter hinzunehmen. Der Vermieter muss sogar die Kosten für den Austausch übernehmen, wenn dieser nach Jahren normale Kratzer oder Schrammen aufweist. Der Vermieter darf dann auch nicht anteilig eine Kostenbeteiligung für neues Laminat verlangen, Schadensersatz fordern, oder die Kaution einbehalten. Der Mieter muss nur Schadensersatz zahlen, wenn es sich um Brandflecken oder tiefe Kratzer handelt. Aber auch dann muss der Zeitwert berücksichtigt werden. Ist der Boden schon älter als ca. 10 bis 15 Jahre muss der Mieter gar nichts mehr zahlen. Dann ist der Boden komplett abgewohnt. Egal wie er aussieht oder welche Schäden er hat.
Foto, Mieter verlegt Laminat in Mietwohnung
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
Hintergrund und Foto oben Rechtsanwaltskanzlei
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 11,40 €
Link zum Ratgeber Mietrecht Nebenkostenabrechnungsprogramm

Ist in der Mieterwohnung

jeder Schritt auf dem

Laminatboden der darüber

liegenden Wohnung

überdeutlich und laut zu

hören, dann liegt ein Mangel

vor.

Verlegt der Mieter Laminatboden in seiner Wohnung und kürzt die Türen dafür um einige Millimeter, kann der Vermieter weder ""die sofortige Herstellung des alten Zustandes"" noch eine höhere Mietkaution verlangen - auch wenn er vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Denn der Vermieter wäre ohnehin verpflichtet gewesen, seine Zustimmung zu geben. Der Mieter muss jedoch beim Auszug den Boden wieder in den Ursprungszustand bringen." Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei infolge des Mietgebrauches beschädigt worden, trägt er die Beweislast dafür, dass die Schadensursache dem Mieter zuzuordnen ist. Besonders bei älteren Laminat- Belägen, die schon von mehreren Mietern benutzt wurden, muss der Vermieter nachweisen, dass keine Materialermüdung oder z.B. Restbaufeuchte oder ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für den Schaden ist.

Ersatz bei Auszug

Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine Kenntnis von der Verlegung eines Laminatbodens des Mieters und war das auch nicht vereinbart, so kann der Mieter in aller Regel keinerlei Aufwendungsersatz verlangen. Nur dann, wenn diese Modernisierung dazu führt, dass der Vermieter die Wohnung zu einem höheren Preis weitervermieten kann. Und das ist für den Mieter schwierig zu beweisen.

Laminat verlegen,

Zustimmung durch Vermieter

Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des Vermieters den Teppich einfach gegen Parkett austauschen. Er muss sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag richten. Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in dem der Mieter die Wohnung bei Vertragsabschluss übernommen hat. Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung des Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der Mieter den Laminat am Ende des Mietverhältnisses wieder herausnimmt. Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen Parkettboden spielt auch keine Rolle. Der Mieter muss das Einverständnis des Vermieters einholen. Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt nämlich immer einen zustimmungspflichtigen Eingriff in die Substanz der Mietsache dar. Der Vermieter, der seinem Mieter die Zustimmung gegeben hat, einen Laminat-fußboden in der Wohnung zu verlegen, muss für eine Schallisolierung sorgen, wenn sich die untere Mietpartei durch die lautstarken Trittgeräusche belästigt fühlt.

Entfernt der Mieter den Teppichboden einfach aus

der Wohnung und legt Laminat, kann der Vermieter

seine Wohnung -mit Teppich- zurückverlangen.

Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, muss er trotzdem Teppichboden besorgen. Dieser muss dann zu mindestens den Zustand haben, wie der, den er entsorgt hat.

Mieter müssen die Kosten

für neuen Laminat-Boden

nicht zahlen

Normale Gebrauchsspuren auf Laminatboden, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung entstanden sind, hat der Vermieter hinzunehmen. Der Vermieter muss sogar die Kosten für den Austausch übernehmen, wenn dieser nach Jahren normale Kratzer oder Schrammen aufweist. Der Vermieter darf dann auch nicht anteilig eine Kostenbeteiligung für neues Laminat verlangen, Schadensersatz fordern, oder die Kaution einbehalten. Der Mieter muss nur Schadensersatz zahlen, wenn es sich um Brandflecken oder tiefe Kratzer handelt. Aber auch dann muss der Zeitwert berücksichtigt werden. Ist der Boden schon älter als ca. 10 bis 15 Jahre muss der Mieter gar nichts mehr zahlen. Dann ist der Boden komplett abgewohnt. Egal wie er aussieht oder welche Schäden er hat.
RECHT - GESETZE - SOZIALES
Rechtsportal
im Sonderangebot bis zum:
19,90 nur 11,40 €
Link zum Ratgeber Mietrecht Nebenkostenabrechnungsprogramm Foto, Mieter verlegt Laminat in Mietwohnung
Mietrecht von A bis Z