Ist in der Mieterwohnung
jeder Schritt auf dem
Laminatboden der darüber
liegenden Wohnung
überdeutlich und laut zu
hören, dann liegt ein Mangel
vor.
Verlegt der Mieter Laminatboden in seiner
Wohnung und kürzt die Türen dafür um einige
Millimeter, kann der Vermieter weder ""die sofortige
Herstellung des alten Zustandes"" noch eine
höhere Mietkaution verlangen - auch wenn er
vorher nicht um Erlaubnis gefragt wurde.
Denn der Vermieter wäre ohnehin verpflichtet
gewesen, seine Zustimmung zu geben. Der Mieter
muss jedoch beim Auszug den Boden wieder in
den Ursprungszustand bringen."
Behauptet der Vermieter, der Laminatboden sei
infolge des Mietgebrauches beschädigt worden,
trägt er die Beweislast dafür, dass die
Schadensursache dem Mieter zuzuordnen ist.
Besonders bei älteren Laminat- Belägen, die schon
von mehreren Mietern benutzt wurden, muss der
Vermieter nachweisen, dass keine
Materialermüdung oder z.B. Restbaufeuchte oder
ein Wasserschaden beim Vormieter Ursache für
den Schaden ist.
Ersatz bei Auszug
Hat der Vermieter bis zum Auszug gar keine
Kenntnis von der Verlegung eines Laminatbodens
des Mieters und war das auch nicht vereinbart, so
kann der Mieter in aller Regel keinerlei
Aufwendungsersatz verlangen.
Nur dann, wenn diese Modernisierung dazu führt,
dass der Vermieter die Wohnung zu einem
höheren Preis weitervermieten kann. Und das ist
für den Mieter schwierig zu beweisen.
Laminat verlegen,
Zustimmung durch Vermieter
Ein Mieter darf nicht ohne Zustimmung des
Vermieters den Teppich einfach gegen Parkett
austauschen. Er muss sich nach den
Vereinbarungen im Mietvertrag richten.
Hierbei ist in aller Regel der Zustand maßgeblich, in
dem der Mieter die Wohnung bei Vertragsabschluss
übernommen hat.
Das Verlegen von Laminat oder Parkett ist eine
bauliche Veränderung, die der Zustimmung des
Vermieters bedarf. Das gilt selbst dann, wenn der
Mieter den Laminat am Ende des Mietverhältnisses
wieder herausnimmt.
Eine Aufwertung des Wohnwertes durch den neuen
Parkettboden spielt auch keine Rolle. Der Mieter
muss das Einverständnis des Vermieters einholen.
Die Verlegung eines Parkettfußbodens stellt
nämlich immer einen zustimmungspflichtigen
Eingriff in die Substanz der Mietsache dar.
Der Vermieter, der seinem Mieter die Zustimmung
gegeben hat, einen Laminat-fußboden in der
Wohnung zu verlegen, muss für eine
Schallisolierung sorgen, wenn sich die untere
Mietpartei durch die lautstarken Trittgeräusche
belästigt fühlt.
der Wohnung und legt Laminat, kann der Vermieter
seine Wohnung -mit Teppich- zurückverlangen.
Hat der Mieter den alten Teppich nicht mehr, muss
er trotzdem Teppichboden besorgen. Dieser muss
dann zu mindestens den Zustand haben, wie der,
den er entsorgt hat.
Mieter müssen die Kosten
für neuen Laminat-Boden
nicht zahlen
Normale Gebrauchsspuren auf Laminatboden, die
durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der
Mietwohnung entstanden sind, hat der Vermieter
hinzunehmen. Der Vermieter muss sogar die
Kosten für den Austausch übernehmen, wenn
dieser nach Jahren normale Kratzer oder
Schrammen aufweist.
Der Vermieter darf dann auch nicht anteilig eine
Kostenbeteiligung für neues Laminat verlangen,
Schadensersatz fordern, oder die Kaution
einbehalten.
Der Mieter muss nur Schadensersatz zahlen, wenn
es sich um Brandflecken oder tiefe Kratzer handelt.
Aber auch dann muss der Zeitwert berücksichtigt
werden.
Ist der Boden schon älter als ca. 10 bis 15 Jahre
muss der Mieter gar nichts mehr zahlen. Dann ist
der Boden komplett abgewohnt. Egal wie er
aussieht oder welche Schäden er hat.
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