Verstirbt der Vermieter, sollte der Mieter trotzdem die Miete auf das Konto des Vermieters weiterhin überweisen. Denn es ist nicht Aufgabe des Mieters, nach Erben zu forschen. Alle Belege aufheben. Seit dem 01.09.2001 ist gesetzlich bestimmt, dass der Mieter die vereinbarte Miete zu Beginn eines Monats, spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen hat.

Mietzahlung bedeutet, dass diese bis zum 3. Werktag beim Vermieter

eingegangen sein muss.

Ab dem 4. Werktag schuldet der Mieter, wenn es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Handelt es sich um einen Gewerbemieter und sind Mieter und Vermieter Unternehmer, so schuldet dieser ab dem 4. Werktag 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Jetzt ist der Samstag (im Mietrecht) inzwischen kein Werktag mehr. Nach einem BGH-Urteil steht jetzt fest, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen ist. Ist beispielsweise der 1. September ein Samstag, muss die Miete erst am kommenden Mittwoch, also am 5. September auf dem Konto sein. Dass der Werktag kein Samstag ist, gilt aber nur für die Mietzahlung und nicht für die Berechnung der Kündigungsfrist. Bei der Kündigung gilt der Samstag weiterhin als Werktag.

Mietzahlung und das Recht zur Überweisung

In den Mietvertrag gehört eine Klausel, in der steht, auf welches Konto der Mieter die Miete zu überweisen hat oder ob der Vermieter zum Einzug berechtigt sein soll. Eine Ermächtigung des Vermieters zum Lastschrifteneinzug der monatlichen Miete ist unwirksam. Ein Vermieter kann also den Mieter nicht zwingen, dass er die Miete abbuchen lassen muss. Der Mieter muss immer die Möglichkeit bekommen, die Miete überweisen zu können. Die mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter die Miete monatlich im Voraus zu entrichten hat, ist nicht zu beanstanden. Trifft diese Regelung jedoch mit den in den meisten Formularverträgen enthaltenen Klauseln zusammen, nach denen der Mieter mit einer Forderung wegen Schadensersatz aufgrund eines Mangels der Mietsache nicht aufrechnen darf, ist das rechtlich unzulässig. Durch das Zusammentreffen der Vorauszahlungs- mit der Aufrechnungsverbotsklausel werde das Minderungsrecht des Mieters in unzulässiger Weise beschränkt.

Rechtzeitigkeit der Mietzahlung

In § 556b Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag zu entrichten ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat. Die meisten Formularmietverträge enthalten Klauseln wie „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, weil der Mieter dann auch das Risiko trägt, dass die Bank verspätet überweist und er deswegen mit eine Kündigung rechnen muss.
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Verstirbt der Vermieter, sollte der Mieter trotzdem die Miete auf das Konto des Vermieters weiterhin überweisen. Denn es ist nicht Aufgabe des Mieters, nach Erben zu forschen. Alle Belege aufheben. Seit dem 01.09.2001 ist gesetzlich bestimmt, dass der Mieter die vereinbarte Miete zu Beginn eines Monats, spätestens aber bis zum 3. Werktag zu zahlen hat.

Mietzahlung bedeutet, dass

diese bis zum 3. Werktag

beim Vermieter eingegangen

sein muss.

Ab dem 4. Werktag schuldet der Mieter, wenn es sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Handelt es sich um einen Gewerbemieter und sind Mieter und Vermieter Unternehmer, so schuldet dieser ab dem 4. Werktag 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Jetzt ist der Samstag (im Mietrecht) inzwischen kein Werktag mehr. Nach einem BGH-Urteil steht jetzt fest, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist von drei Werktagen der Samstag nicht als Werktag mitzuzählen ist. Ist beispielsweise der 1. September ein Samstag, muss die Miete erst am kommenden Mittwoch, also am 5. September auf dem Konto sein. Dass der Werktag kein Samstag ist, gilt aber nur für die Mietzahlung und nicht für die Berechnung der Kündigungsfrist. Bei der Kündigung gilt der Samstag weiterhin als Werktag.
In den Mietvertrag gehört eine Klausel, in der steht, auf welches Konto der Mieter die Miete zu überweisen hat oder ob der Vermieter zum Einzug berechtigt sein soll. Eine Ermächtigung des Vermieters zum Lastschrifteneinzug der monatlichen Miete ist unwirksam. Ein Vermieter kann also den Mieter nicht zwingen, dass er die Miete abbuchen lassen muss. Der Mieter muss immer die Möglichkeit bekommen, die Miete überweisen zu können. Die mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Mieter die Miete monatlich im Voraus zu entrichten hat, ist nicht zu beanstanden. Trifft diese Regelung jedoch mit den in den meisten Formularverträgen enthaltenen Klauseln zusammen, nach denen der Mieter mit einer Forderung wegen Schadensersatz aufgrund eines Mangels der Mietsache nicht aufrechnen darf, ist das rechtlich unzulässig. Durch das Zusammentreffen der Vorauszahlungs- mit der Aufrechnungsverbotsklausel werde das Minderungsrecht des Mieters in unzulässiger Weise beschränkt.

Rechtzeitigkeit der

Mietzahlung

In § 556b Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag zu entrichten ist. Es kommt nicht darauf an, dass die Miete bis zum dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat. Die meisten Formularmietverträge enthalten Klauseln wie „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes an. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, weil der Mieter dann auch das Risiko trägt, dass die Bank verspätet überweist und er deswegen mit eine Kündigung rechnen muss.

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