Verstirbt der Vermieter, sollte der Mieter trotzdem
die Miete auf das Konto des Vermieters weiterhin
überweisen. Denn es ist nicht Aufgabe des Mieters,
nach Erben zu forschen. Alle Belege aufheben.
Seit dem 01.09.2001 ist gesetzlich bestimmt,
dass der Mieter die vereinbarte Miete zu Beginn
eines Monats, spätestens aber bis zum 3.
Werktag zu zahlen hat.
Mietzahlung bedeutet, dass
diese bis zum 3. Werktag
beim Vermieter eingegangen
sein muss.
Ab dem 4. Werktag schuldet der Mieter, wenn es
sich um ein Wohnraummietverhältnis handelt,
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz.
Handelt es sich um einen Gewerbemieter und sind
Mieter und Vermieter Unternehmer, so schuldet
dieser ab dem 4. Werktag 8 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
Jetzt ist der Samstag (im Mietrecht) inzwischen
kein Werktag mehr. Nach einem BGH-Urteil steht
jetzt fest, dass bei der Berechnung der
Zahlungsfrist von drei Werktagen der Samstag
nicht als Werktag mitzuzählen ist.
Ist beispielsweise der 1. September ein Samstag,
muss die Miete erst am kommenden Mittwoch, also
am 5. September auf dem Konto sein.
Dass der Werktag kein Samstag ist, gilt aber nur
für die Mietzahlung und nicht für die Berechnung
der Kündigungsfrist. Bei der Kündigung gilt der
Samstag weiterhin als Werktag.
In den Mietvertrag gehört eine Klausel, in der
steht, auf welches Konto der Mieter die Miete zu
überweisen hat oder ob der Vermieter zum Einzug
berechtigt sein soll.
Eine Ermächtigung des Vermieters zum
Lastschrifteneinzug der monatlichen Miete ist
unwirksam.
Ein Vermieter kann also den Mieter nicht zwingen,
dass er die Miete abbuchen lassen muss. Der
Mieter muss immer die Möglichkeit bekommen, die
Miete überweisen zu können.
Die mietvertragliche Vereinbarung, wonach der
Mieter die Miete monatlich im Voraus zu entrichten
hat, ist nicht zu beanstanden.
Trifft diese Regelung jedoch mit den in den
meisten Formularverträgen enthaltenen Klauseln
zusammen, nach denen der Mieter mit einer
Forderung wegen Schadensersatz aufgrund eines
Mangels der Mietsache nicht aufrechnen darf, ist
das rechtlich unzulässig.
Durch das Zusammentreffen der Vorauszahlungs-
mit der Aufrechnungsverbotsklausel werde das
Minderungsrecht des Mieters in unzulässiger
Weise beschränkt.
Rechtzeitigkeit der
Mietzahlung
In § 556b Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass die Miete
zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag zu
entrichten ist. Es kommt nicht darauf an, dass die
Miete bis zum dritten Werktag auf dem Konto des
Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der
Mieter seiner Bank den Zahlungsauftrag bis zum
dritten Werktag des Monats erteilt hat.
Die meisten Formularmietverträge enthalten
Klauseln wie „Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf
den Eingang des Geldes an.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
diese Regelung wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, weil
der Mieter dann auch das Risiko trägt, dass die
Bank verspätet überweist und er deswegen mit
eine Kündigung rechnen muss.
Mietzahlung und das Recht
zur Überweisung
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