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Das neue Mietrecht
Dachrinnenreinigung
gehört nicht zu den
Betriebskosten
Kosten einer Dachrinnenreinigung können als
sonstige Betriebskosten nach § 2 BetrKV auf den
Mieter umgelegt werden. Sonstige Betriebskosten
§ 2 BetrKV sind aber nur umlagefähig, wenn mit
dem Mieter vereinbart worden ist. Das heißt, dass
Kosten für die Reinigung der Dachrinne nur über
die Nebenkosten abgerechnet werden dürfen,
wenn es im Mietvertrag steht.
Die Kosten der Dachrinnenreinigung können
Betriebskosten und auch Instandhaltungskosten
sein. Als Instandhaltung sind sie nicht umlegbar.
Sind aber regelmäßige Reinigungen wegen eines
hohen Baumbestandes und daher viel Blätterfall
notwendig, sind diese laufend anfallenden Kosten
der Dachrinnenreinigung dann auch
Betriebskosten.
Es kommt also darauf an, ob
diese Kosten regelmäßig oder
nur einmalig anfallen.
Einmalige Maßnahme können bspw. sein, wenn
die Dachrinne verstopft ist und gereinigt werden
muss.
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