Ein Mieter kann nur für Mängel haftbar gemacht
werden, die im Abnahmeprotokoll stehen. (BGH)
Wurde ein Abnahme-
Protokoll erstellt, kann der
Vermieter später keine
weiteren Schäden
bemängeln.
Auch wenn der Vermieter bei Rückgabe der
Wohnung nur mündlich erklärt, dass die
Mietwohnung keine Mängel hat, kann er später
keinen weiteren Schadensersatz mehr erwarten.
Der Vermieter kann auch noch Schadensersatz
geltend machen, wenn er eine Besichtigung der
Wohnung zwecks Rückgabe abgelehnt hat, oder er
das Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben hat.
Dann muss er aber beweisen können, dass die
aufgeführten Schäden schon bei Rückgabe der
Mietwohnung vorhanden waren.
Das Abnahmeprotokoll sollte neben möglichen
Mängeln und dem Zustand der Mietwohnung auch
die Zählerstände sowie die Anzahl der
übergebenen Schlüssel beinhalten.
Soll die Wohnung an den Vermieter
zurückgegeben werden, vereinbaren Mieter und
Vermieter meistens einen Termin, um in einem
Abnahmeprotokoll den Zustand der Wohnung
festzustellen.
Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung ein
Abnahmeprotokoll zu erstellen aber das Recht,
Eines zu bekommen.
Möchte der Mieter ein Abnahmeprotokoll haben
und Vermieter oder Hausverwalter weigern sich,
eines anzufertigen oder zu unterschreiben, kann
der Mieter die Wohnung von einem Fachmann
besichtigen lassen.
Der Mieter hat ein Recht
auf das Abnahmeprotokoll
Dieser kann dann auch unterschreiben. Ein
Fachmann könnte ein Malermeister oder auch ein
Architekt sein. Auch Fotos können dann zu
Beweiszwecken gemacht werden.
Werden Mängel in der Wohnung festgestellt und
auch im Abnahmeprotokoll angegeben, dann muss
der Mieter für diese Mängel auch haften. Der
Mieter hat dann nur noch die Möglichkeit, zu
beweisen, dass dem Vermieter kein- oder nur ein
geringer Schadensersatz zusteht.
Wenn es kein
Abnahmeprotokoll für die
Wohnung gibt?
Die Schadensersatzansprüche der Vermieters
zwecks Veränderung und Verschlechterung der
Mietwohnung verjähren nach § 548 Abs. 1 Satz 1
BGB in 6 Monaten nach Rückgabe der Wohnung.
Wenn der Vermieter nach dem Auszug des
Mieters keine Schadensersatzansprüche wegen
Mängel in der Mietwohnung gestellt hat, dann ist
dieser Anspruch verjährt.
Er muss diese Ansprüche aber nicht unbedingt
schriftlich geltend machen. Es reicht, wenn er
anruft und angibt, dass Mängel vorhanden sind.
Diese mündliche Forderung muss er dann aber
auch beweisen können.
Abnahmeprotokoll ohne
Mängel
In ein Abnahmeprotokoll, dass keine Mängel
aufführt, kann ein Vermieter später keine weiteren
Mängel hinzufügen.
Sinn eines Abnahmeprotokolls ist es ja gerade,
den Zustand der Wohnung beweissicher
festzuhalten.
Das gilt auch für Schäden, die der Vermieter bei
der Besichtigung der Mietwohnung gar nicht sofort
erkennen konnte. Eine vorbehaltliche Abnahme
wegen Mängelbeseitigung sollte auf dem
Abnahmeprotokoll notiert werden.
Wann sollte eine
Abnahmeprotokoll erstellt
werden?
Das Abnahmeprotokoll sollte erst erstellt werden,
wenn die Wohnung leer ist und eine eventuelle
Renovierung auch fertig ist. Wurden keine Mängel
festgestellt, muss der Vermieter die Kaution
unverzüglich zurückzahlen. Es sein denn, dass er
noch offene Nebenkostenforderungen hat.
Vermieter und auch Mieter sind verpflichtet, die
Wohnung beim Ein- oder Auszug pünktlich zu
übergeben. Es gibt aber keine Pflicht, dass bei der
Wohnungsübergabe, Mieter und Vermieter
persönlich anwesend sein müssen.
Was sollte in einem
Abnahmeprotokoll
enthalten sein?
•
Zählerstände (Wasser, Heizung, Strom)
•
Mängel (fotografieren)
•
Zustand Wände und Tapeten, Türen und
Fenster
•
Zustand von Teppichen, Fußböden und Fliesen
•
Anzahl der Schlüssel, die dem Vermieter
übergeben werden
•
Funktionsfähigkeit von Wasserhähnen,
Duschen,
•
Toilettenspülung, Heizung, Schlösser
•
Schimmelbefall
•
Allgemeinzustand der Wohnung
Das Abnahmeprotokoll sollte Mängel, den Zustand
der Wohnung, Zählerstände und die Anzahl der
übergebenen Schlüssel beinhalten.
Schäden, die durch normales Wohnen entstanden
sind, müssen Vermieter akzeptieren. Zum Beispiel
Verschleißerscheinungen oder geringe Kratzer
oder auch Verfärbungen.
Abnahmeprotokoll
Hat eine Wohnung kleinere Mängel und der Mieter
weiß bei der Übergabe davon, dann kann er später
vom Vermieter nicht mehr verlangen, dass diese
von der Vermieterseite beseitigt werden. Jedenfalls
dann nicht, wenn er dem Vermieter zu verstehen
gibt, dass er die Wohnung mit kleineren Mängeln so
aktzeptiert.
Möchte der Mieter, dass die Mängel vom Vermieter
behoben werden, muss er das bei der Übergabe
der Wohnung zu verstehen geben. Das kann er tun,
in dem er die Mängel in einem Abnahmeprpotokoll
aufführen lässt und der Vermieter auch bestätigt,
dass die Mängel noch beseitigt werden.
Wenn es zum Streitfall kommt, ob Mängel bei
Einzug schon vorhanden waren, dann gilt immer,
was in einem Abnahmeprotokoll steht. Gibt es kein
Protokoll, muss der Mieter für Schäden
aufkommen, wenn er nicht anders das Gegenteil
beweisen kann.
Mieter sind nicht verpflichtet, ein
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