Allerdings darf der Vermieter auch nicht willkürlich abmahnen. Er muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.
Eine Abmahnung vom Vermieter soll nur aus zwei Gründen erteilt werden:
1.Der Mieter soll sich in Zukunft wieder vertragsgemäß verhalten. 2.Die Abmahnung ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden oder anderem Fehlverhalten, das zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.Sind mehrere Personen als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, müssen auch alle Vermieter die Abmahnung unterschreiben. Ansonsten ist sie unwirksam. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessener Frist erteilt werden, nachdem der Vermieter Kenntnis von den Mietschulden erlangt hat. Angemessen sind 2 Tage bis 2 Wochen.Die Miete muss spätestens am 3. Werktag im Monat auf dem Konto des Vermieters sein.
Bevor ein Vermieter einen Mieter wegen Mietschulden kündigen kann, muss er ihn eine Abmahnung geben. Diese Abmahnung muss den Grund enthalten und es muss auch einen Hinweis geben, dass die fristlose Kündigung wegen Mietschuldenerfolgen wird. Das ist im BGB vorgeschrieben (BGB § 543). Der Mieter muss also vorgewarnt werden, bevor er eine fristlose Kündigung bekommt. Das ist jedenfalls bei Kündigungen wegen Mietschulden so vorgesehen.Auch wenn der Mieter schon mit mehreren Mieten im Rückstand ist, muss der Vermieter abmahnen, bevor die fristlose Kündigung erfolgt.
Die Abmahnung muss enthalten:
•Adresse•Datum •die Summe der offenen Mietzahlungen,•ggf. eine Frist bis wann die geschuldete Miete zu zahlen ist,•Androhung der fristlosen Kündigung und ggf, die Räumung der Wohnung,Hat der Vermieter einen Mieter zu unrecht wegen Mietschulden abgemahnt, muss die Abmahnung nicht zurückgenommen werden.
Abmahnung wegen Mietschulden
Eine Abmahnung wegen Mietschulden ist nicht notwendig und es kann
sofort fristlos gekündigt werden:
•wenn die Abmahnung wahrscheinlich keinen Erfolg haben wird•eine Kündigung gerechtfertigt ist (z.B. der Mieter beleidigt den Vermieter oder andere Bewohner),•der Mieter mit der Zahlung seiner Miete an zwei aufeinanderfolgende Termine in Rückstand ist oder auf länger schon mit zwei Monatsmieten in Verzug ist.Mieter können eine fristlose Kündigung auch noch abwenden, indem sie die Mietschulden bezahlen. Und das noch bis zu zwei Monate nach schon erfolgtem Räumungsbeschluss.
Allerdings darf der Vermieter auch nicht willkürlich abmahnen. Er muss sich an die gesetzlichen Vorschriften halten.
Eine Abmahnung vom
Vermieter soll nur aus
zwei Gründen erteilt
werden:
1.Der Mieter soll sich in Zukunft wieder vertragsgemäß verhalten. 2.Die Abmahnung ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wegen Mietschulden oder anderem Fehlverhalten, das zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.Sind mehrere Personen als Vermieter im Mietvertrag eingetragen, müssen auch alle Vermieter die Abmahnung unterschreiben. Ansonsten ist sie unwirksam. Die Kündigung muss innerhalb einer angemessener Frist erteilt werden, nachdem der Vermieter Kenntnis von den Mietschulden erlangt hat. Angemessen sind 2 Tage bis 2 Wochen.Die Miete muss spätestens am 3. Werktag im Monat auf dem Konto des Vermieters sein.
Bevor ein Vermieter einen Mieter wegen Mietschulden kündigen kann, muss er ihn eine Abmahnung geben. Diese Abmahnung muss den Grund enthalten und es muss auch einen Hinweis geben, dass die fristlose Kündigung wegen Mietschuldenerfolgen wird. Das ist im BGB vorgeschrieben (BGB § 543). Der Mieter muss also vorgewarnt werden, bevor er eine fristlose Kündigung bekommt. Das ist jedenfalls bei Kündigungen wegen Mietschulden so vorgesehen.Auch wenn der Mieter schon mit mehreren Mieten im Rückstand ist, muss der Vermieter abmahnen, bevor die fristlose Kündigung erfolgt.
Die Abmahnung muss
enthalten:
•Adresse•Datum •die Summe der offenen Mietzahlungen,•ggf. eine Frist bis wann die geschuldete Miete zu zahlen ist,•Androhung der fristlosen Kündigung und ggf, die Räumung der Wohnung,Hat der Vermieter einen Mieter zu unrecht wegen Mietschulden abgemahnt, muss die Abmahnung nicht zurückgenommen werden.
Eine Abmahnung wegen
Mietschulden ist nicht
notwendig und es kann sofort
fristlos gekündigt werden:
•wenn die Abmahnung wahrscheinlich keinen Erfolg verspricht •eine Kündigung gerechtfertigt ist (z.B. der Mieter beleidigt den Vermieter oder andere Bewohner),•der Mieter mit der Zahlung seiner Miete an zwei aufeinanderfolgende Termine in Rückstand ist oder auf länger schon mit zwei Monatsmieten in Verzug ist.
Mieter können eine fristlose Kündigung auch noch abwenden, indem sie die Mietschulden bezahlen. Und das noch bis zu zwei Monate nach schon erfolgtem Räumungsbeschluss.