Katzenhaltung ist erlaubt

Das Halten einer Katze ist immer erlaubt, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Nachbarn kommt.

Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon eine Katze halten. Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze in seiner Wohnung halten, wenn das aus psychischen Gründen notwendig ist. Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne weiteres eine Katze oder andere Haustiere zulegen. Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass die Haltung von Katzen nicht der Genehmigung des Vermieters bedarf. Es wird angenommen, dass es durch eine Katze nur zu geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die besagt, ob eine Katze ein Kleintier ist oder wie ein Hund zu behandeln ist.

Sind Katzen in der Mietwohnung erlaubt?

Verbot der Katzenhaltung in der Mietwohnung

Katzen- Haltung kann nur in begründeten Fällen verboten werden. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt. Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzen erlaubt. Zumindest solange Katzen im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten sind, darf der Mieter eine Katze halten.
Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar. Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen gehört auch in städtischen Gebieten zum vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken. Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Abschaffung von nicht genehmigten, aber schon länger gehaltenen Haustieren verlangen, wenn Mitmieter in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.
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Katzenhaltung ist erlaubt

Das Halten einer Katze ist immer erlaubt,

solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die

Nachbarn kommt.

Das gilt erst recht, wenn andere Mieter im Hause schon eine Katze halten. Selbst wenn Katzen keine Kleintiere sind, darf der Mieter eine Katze in seiner Wohnung halten, wenn das aus psychischen Gründen notwendig ist. Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, kann sich der Mieter ohne weiteres eine Katze oder andere Haustiere zulegen. Die Gerichte sind überwiegend der Ansicht, dass die Haltung von Katzen nicht der Genehmigung des Vermieters bedarf. Es wird angenommen, dass es durch eine Katze nur zu geringfügigen Belästigungen der Nachbarn kommen kann. Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die besagt, ob eine Katze ein Kleintier ist oder wie ein Hund zu behandeln ist.

Verbot der Katzenhaltung in

der Mietwohnung

Katzen- Haltung kann nur in begründeten Fällen verboten werden. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt. Enthält der Mietvertrag ein Verbot jeglicher Tierhaltung, ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Das geht nicht. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzen erlaubt. Zumindest solange Katzen im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten sind, darf der Mieter eine Katze halten.
Ein bis zwei Katzen sind in der Regel zumutbar. Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam, denn das Halten von Hunden und/oder Katzen in Mietwohnungen gehört auch in städtischen Gebieten zum vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken. Der Vermieter kann nur dann vom Mieter die Abschaffung von nicht genehmigten, aber schon länger gehaltenen Haustieren verlangen, wenn Mitmieter in unzumutbarer Weise belästigt werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät.

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