Sobald Kenntnis von z.B. einem berufsbedingten
Umzug erlangt ist, kann bis spätestens zum 3.
Werktag des nachfolgenden Monats die Kündigung
erklärt werden (gesetzliche Regelung), sofern nicht
im Mietvertrag andere Fristen oder Termine
vorgesehen sind.
Der Vermieter muss jeden Nachmieter akzeptieren,
der zumutbar ist.
Wenn der Nachmieter also solvent (liquide) ist und
dem Vermieter der Abschluss eines Mietvertrages
mit dem Nachmieter zugemutet werden kann,
muss er den Nachmieter akzeptieren. Eine
Zurückweisung ist nur aus sachlichen Gründen
möglich.
Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
entschieden, dass in einem Wohnraummietvertrag
ein formularmäßiger Kündigungsverzicht, auch
wenn er von beiden Parteien des
Mietverhältnisses erklärt wird, wegen
unangemessener Benachteiligung des Mieters in
der Regel unwirksam ist, wenn die Dauer des
Verzichts auf das Kündigungsrecht mehr als vier
Jahre beträgt.
Der Mietvertrag ist aber für den Mieter vor Ablauf
einer vereinbarten Dauer kündbar, wenn in seiner
Person ein wichtiger Grund für die Beendigung
vorliegt (Vergrößerung der Familie oder
Verkleinerung der Familie, Einzug in ein
Pflegeheim etc.).Von der Rechtsprechung als
wichtiger Grund anerkannt ist dabei auch ein
beruflich bedingter Ortswechsel.
Allerdings muss in diesen Fällen der Mieter
einen Nachmieter stellen.
Die Kündigung ist in derartigen Fällen frühestens
zum ersten möglichen Termin nach Kenntnis der
Umstände möglich, welche die Kündigung
erforderlich machen.
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