Die Kosten einer Ungezieferbekämpfung im Haus/ Wohnung
hat immer der Vermieter zu tragen. (LG München)
Klauseln in Mietverträgen, wonach der Mieter die Wohnung auf ihre Kosten von Ungeziefer freizuhalten haben, sind unwirksam. Nach der Zweiten Berechnungsverordnung (Anlage 3, § 27 II. BV) sind die Kosten für Ungezieferbekämpfung als Nebenkosten auf die Mieter umlegbar - aber nur dann, wenn es sich um gemeinschaftlich genutzte Flächen handelt.Zu den Kosten der Ungezieferbekämpfung gehört die Bekämpfung von Mäusen, Ratten, Ameisen und Schaben. Sie sind jedoch nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn solche Maßnahmen wegen der Lage des Hauses oder der Eigenart der von untergebrachten Gewerbebetrieben oder aus sonstigen Gründen laufend entstehen.
Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat immer der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter ist für den Ungezieferbefall verantwortlich (LG München).Zu den Kosten der Ungezieferbekämpfung gehören nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Geld für ein lnsektenspray.Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen in der Nebenkostenabrechnung ansatzfähig. Die Bekämpfung eines besonderen, einmaligen Ungezieferbefalls trägt der Vermieter. (AG Köln)Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, für die der Vermieter auch jährlich abrechnenmuss.Die Kosten der Bekämpfung von Ungezieferbefall in Gebäuden und Wohnungen sind keine laufenden Bewirtschaftungskosten und daher nicht als Nebenkosten umlagefähig. (AG Oberhausen)
Der Mieter muss dem Vermieter melden, wenn er Ungeziefer in seiner Wohnung entdeckt hat. Dazu sollte er ihm eine Frist setzen. Der Vermieter kann dann einen Kammerjäger beauftragen, den er bei einmaligen Auftrag, auch selbst zahlen muss. Unternimmt der Vermieter auch nach Ablauf der Frist nichts, darf der Mieter selbst einen Kammerjäger beauftragen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen.
Entstandene Schäden muss der Vermieter nur ersetzen, wenn der Mieter ihm die Schuld an dem Ungeziefer nachweisen kann.
Hat der Vermieter dem Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrages allerdings verschwiegen, dass die Wohnung von Ungeziefer befallen ist und die Beseitigungsversuche erfolglos waren, ist er dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig.Einzelne Ameisen, Silberfische, Motten oder auch eine einzelne Maus in der Wohnung muss der Mieter hinnehmen. Er muss auch darauf achten, dass er die Wohnung so nutzt, dass sich kein Ungeziefer einnisten will und kann.Der Vermieter kann aber auch Ersatz der Kosten für die Schädlingsbekämpfung und Ersatz für mögliche weitere, durch den Ungezieferbefall entstandene Schäden verlangen, wenn er eindeutig beweisen kann, dass der Schädlingsbefall durch den Mieter verursacht worden ist.Hat ein Mieter Fliegen, Motten, Käfer oder anderes Ungeziefer in nur geringer Anzahl in seiner Mietwohnung, muss er zunächst selbst versuchen, sie zu beseitigen. Zum Beispiel mit Sprays, Fallen oder anderen Hilfsmitteln.
Klauseln in Mietverträgen, wonach der Mieter die Wohnung auf ihre Kosten von Ungeziefer freizuhalten haben, sind unwirksam. Nach der Zweiten Berechnungsverordnung (Anlage 3, § 27 II. BV) sind die Kosten für Ungezieferbekämpfung als Nebenkosten auf die Mieter umlegbar - aber nur dann, wenn es sich um gemeinschaftlich genutzte Flächen handelt.Zu den Kosten der Ungezieferbekämpfung gehört die Bekämpfung von Mäusen, Ratten, Ameisen und Schaben. Sie sind jedoch nur dann auf den Mieter umlegbar, wenn solche Maßnahmen wegen der Lage des Hauses oder der Eigenart der von untergebrachten Gewerbebetrieben oder aus sonstigen Gründen laufend entstehen.
Der Mieter muss dem Vermieter melden, wenn er Ungeziefer in seiner Wohnung entdeckt hat. Dazu sollte er ihm eine Frist setzen. Der Vermieter kann dann einen Kammerjäger beauftragen, den er bei einmaligen Auftrag, auch selbst zahlen muss. Unternimmt der Vermieter auch nach Ablauf der Frist nichts, darf der Mieter selbst einen Kammerjäger beauftragen und dem Vermieter die Kosten in Rechnung stellen.
Entstandene Schäden muss der Vermieter nur
ersetzen, wenn der Mieter ihm die Schuld an
dem Ungeziefer nachweisen kann.
Hat der Vermieter dem Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrages allerdings verschwiegen, dass die Wohnung von Ungeziefer befallen ist und die Beseitigungsversuche erfolglos waren, ist er dem Mieter gegenüber schadensersatzpflichtig.Einzelne Ameisen, Silberfische, Motten oder auch eine einzelne Maus in der Wohnung muss der Mieter hinnehmen. Er muss auch darauf achten, dass er die Wohnung so nutzt, dass sich kein Ungeziefer einnisten will und kann.Der Vermieter kann aber auch Ersatz der Kosten für die Schädlingsbekämpfung und Ersatz für mögliche weitere, durch den Ungezieferbefall entstandene Schäden verlangen, wenn er eindeutig beweisen kann, dass der Schädlingsbefall durch den Mieter verursacht worden ist.Hat ein Mieter Fliegen, Motten, Käfer oder anderes Ungeziefer in nur geringer Anzahl in seiner Mietwohnung, muss er zunächst selbst versuchen, sie zu beseitigen. Zum Beispiel mit Sprays, Fallen oder anderen Hilfsmitteln.
Die Kosten für eine einmalige Ungezieferbekämpfung hat immer der Vermieter zu tragen, es sei denn, der Mieter ist für den Ungezieferbefall verantwortlich (LG München).Zu den Kosten der Ungezieferbekämpfung gehören nur die laufenden Kosten, zum Beispiel Geld für ein lnsektenspray.Kosten der Ungezieferbeseitigung sind nur als laufende Aufwendungen in der Nebenkostenabrechnung ansatzfähig. Die Bekämpfung eines besonderen, einmaligen Ungezieferbefalls trägt der Vermieter. (AG Köln)Die Umlage der Kosten der Ungezieferbekämpfung setzt voraus, dass es sich um laufende Betriebskosten handelt, für die der Vermieter auch jährlich abrechnenmuss.Die Kosten der Bekämpfung von Ungezieferbefall in Gebäuden und Wohnungen sind keine laufenden Bewirtschaftungskosten und daher nicht als Nebenkosten umlagefähig. (AG Oberhausen)