Mögliche Ursachen für Fogging:

Renovierungsarbeiten kalte Außenwände mit Wärmebrücken, daher Vergrauungs-Effekt vorwiegend in den Wintermonaten Dachschrägen als Prallwand für den mit der warmen Luft aufsteigenden Staub Zigarettenrauch oder Kerzen oder Ruß durch die Außenluft Teppichböden mit Faserfreisetzung häufige Anwendung von Reinigungsmitteln chemische Reaktion über Weichmacher und Alkohole in der Raumluft chemische Reaktion an heißen Kontaktflächen Innenraumausstattung (Materialien, die zusätzlich Weichmacher abgeben, wie Laminat, PVC, Teppichboden, Paneele) Dauerflamme eines Gasboilers sehr hohe Vorlauftemperatur Luftfeuchtigkeit elektrostatische Aufladungen durch Wohnmaterialien

Mietminderung wegen Fogging

Sind die Wände in der Wohnung schwarz (Fogging) und es ist unklar, wo die Ursache liegt, dann muss der Vermieter klären, worum es sich dabei handelt. Behauptet der Vermieter, dass dem Mieter am Fogging ein Verschulden trifft, dann muss er das beweisen können. Nicht der Mieter muss also nachweisen, dass er nichts für die schwarzen Wände kann. Beim Fogging färben sich große Teile der Wohnung plötzlich schwarz, ohne dass man genau weiß, warum. Die Ursache kann vielfältig sein. Oft spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel offenes Feuer (auch Kerzenlicht kann genügen), verklebte Teppiche, mit schwerflüchtigen Klebstoffen verleimte Möbel und so fort.

Der Vermieter ist zur Instandsetzung nach Schäden wegen Verschwärzung

einer Wohnung verpflichtet“, wenn er „Baumängel als Ursache hierfür nicht

ausräumen kann“

Tritt in einer Wohnung Fogging auf, so ist das ein Mangel. Bleibt die Ursache unklar, so geht das zu Lasten des Vermieters. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei den Feuchtigkeitsschäden. Der Mieter kann eine Mietminderung gelten machen, wenn er die Ursache nicht zu vertreten hat. Ein Mieter erhielt in einem Fall mit starkem Fogging eine Mietminderung von 14 %. Das Landgericht Düsseldorf sprach einem Mieter zehn Prozent Mietminderung wegen Fogging zu.
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Fogging:

Renovierungsarbeiten kalte Außenwände mit Wärmebrücken, daher Vergrauungs-Effekt vorwiegend in den Wintermonaten Dachschrägen als Prallwand für den mit der warmen Luft aufsteigenden Staub Zigarettenrauch oder Kerzen oder Ruß durch die Außenluft Teppichböden mit Faserfreisetzung häufige Anwendung von Reinigungsmitteln chemische Reaktion über Weichmacher und Alkohole in der Raumluft chemische Reaktion an heißen Kontaktflächen Innenraumausstattung (Materialien, die zusätzlich Weichmacher abgeben, wie Laminat, PVC, Teppichboden, Paneele) Dauerflamme eines Gasboilers sehr hohe Vorlauftemperatur Luftfeuchtigkeit elektrostatische Aufladungen durch Wohnmaterialien
Sind die Wände in der Wohnung schwarz (Fogging) und es ist unklar, wo die Ursache liegt, dann muss der Vermieter klären, worum es sich dabei handelt. Behauptet der Vermieter, dass dem Mieter am Fogging ein Verschulden trifft, dann muss er das beweisen können. Nicht der Mieter muss also nachweisen, dass er nichts für die schwarzen Wände kann. Beim Fogging färben sich große Teile der Wohnung plötzlich schwarz, ohne dass man genau weiß, warum. Die Ursache kann vielfältig sein. Oft spielen mehrere Faktoren eine Rolle, wie zum Beispiel offenes Feuer (auch Kerzenlicht kann genügen), verklebte Teppiche, mit schwerflüchtigen Klebstoffen verleimte Möbel und so fort.

Der Vermieter ist zur

Instandsetzung nach

Schäden wegen

Verschwärzung einer

Wohnung verpflichtet“, wenn

er „Baumängel als Ursache

hierfür nicht ausräumen

kann“

Tritt in einer Wohnung Fogging auf, so ist das ein Mangel. Bleibt die Ursache unklar, so geht das zu Lasten des Vermieters. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei den Feuchtigkeitsschäden. Der Mieter kann eine Mietminderung gelten machen, wenn er die Ursache nicht zu vertreten hat. Ein Mieter erhielt in einem Fall mit starkem Fogging eine Mietminderung von 14 %. Das Landgericht Düsseldorf sprach einem Mieter zehn Prozent Mietminderung wegen Fogging zu.

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Fogging

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