Bei der verbrauchsabhängigen Abrechnung der
Wasserkosten in einem Mietshaus, müssen Mieter
in der Regel nur die bei ihnen gemessenen
Verbrauchsmengen bezahlen.
Zeigt die Hauptwasseruhr einen deutlich höheren
Verbrauch als alle Wohnungswasserzähler
zusammen, darf der Vermieter die Differenz nicht
einfach auf die Mieter umlegen, sondern muss bei
großen Unterschieden selbst für den
Mehrverbrauch aufkommen.
Ob und wenn ja, wann
Wasseruhren in einem
Mehrfamilienhaus eingebaut
werden, ist allein die
Entscheidung des
Vermieters.
Lediglich für Neubauwohnungen könnten
Landesbauordnungen etwas anderes bestimmen.
Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass sein
Vermieter eichpflichtige Wasserzähler installiert
und so eine verbrauchsabhängige
Wasserabrechnung ermöglicht.
Solange in der Mietwohnung keine Wasseruhren
angebracht sind, müssen die Wasserkosten nach
Personenzahl oder nach Wohnfläche abgerechnet
werden.
Der Vermieter kann aber den Einbau der
Wasserzähler auch ohne Zustimmung seiner
Mieter vornehmen. Diese Maßnahme gilt als
Modernisierung, damit hier Wasser eingespart
werden kann, und muss vom Mieter geduldet
werden.
Konsequenz ist auch, dass der Vermieter
berechtigt ist, die Miete zu erhöhen. Er kann 8
Prozent der Einbau- und Gerätekosten auf die
Jahresmiete aufschlagen.
Hat der Vermieter Wasserzähler installiert, muss er
ab der nächsten Abrechnungsperiode die
Wasserkosten verbrauchsabhängig abrechnen.
Wenn in den Wohnungen Wasserzähler
vorhanden sind, muss verbrauchsabhängig
abgerechnet werden. Der Vermieter ist aber
nicht verpflichtet, nachträglich
Kaltwasserzähler einzubauen und er muss
auch dann nicht verbrauchsabhängig
abrechnen, wenn die Mieter selbst
Wasserzähler eingebaut haben.
Zwar dürfen die Gebühren für den
Kaltwasserzähler auf die Miete umgelegt werden,
ebenso die Eichkosten und die Kosten für den
Zähleraustausch, aber nicht die
Anschaffungskosten für einen neuen Zähler.
Anspruch auf Wasserzähler,
Kaltwasserzähler
Ordnungswidrige Verwendung abgelaufener
Kaltwasserzähler
Kaltwasserzähler, deren Eichzeitraum abgelaufen
ist, stehen ungeeichten Zählereinrichtungen gleich
mit der Folge, dass sie im geschäftlichen Verkehr
nicht verwendet werden dürfen.
Unerheblich ist, dass die Gemeinschaft den an
sich erforderlichen Austausch der Wasserzähler
einstimmig abgelehnt hat. Zuwiderhandlungen
können nach § 19 Absatz 1 Nr. 3, Absatz 4 EichG
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
BayObLG
Die Ableswerte von Wasserzählern sind also nicht
verwertbar, wenn die Zähler nicht geeicht oder der
Eichzeitraum abgelaufen ist.
Notfalls muss geschätzt werden oder die
Messwerte von vergangenen
Abrechungszeiträume herangezogen werden.
Zeigt der Hauptwasserzähler einen mehr als 20
Prozent höheren Verbrauch, als die Summe der
einzelnen Wasserzähler in den Wohnungen ergibt,
müssen die Mieter nur die in ihrer Wohnung
gemessenen Verbrauchsmengen bezahlen.
Ist der Wasserverbrauch überdurchschnittlich
hoch, kann trotz ordnungsgemäßer Ablesung eine
fehlerhafte Abrechnung vorliegen, die den Mieter
zur Verweigerung der Nachzahlung berechtigt.
Der Vermieter ist verpflichtet,
die Warmwasserversorgung
ganzjährig zu gewährleisten.
Als Mindesttemperatur sehen die Gerichte 40 bis
50 °C an. Sinkt die Temperatur darunter ist der
Mieter zu einer Minderung berechtigt.
Wie lange es dauern darf, bis nach dem Aufdrehen
des Wasserhahnes die Mindesttemperatur erreicht
ist, wird unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird
verlangt, dass ohne zeitlichen Vorlauf sofort
warmes Wasser mit einer Temperatur von 40°C
laufen müsse. Andererseits sollen spätestens nach
10 Sekunden bzw. 5 Litern Wasserverbrauch 45°C
erreicht sein.
Muss der Mieter 5 Minuten warten, bis das Wasser
40°C warm ist, kann er die Miete um 10 %
mindern.
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