Graffitibeseitigung sind
Hausreinigungskosten
Die Kosten für die Beseitigung der Graffiti sind dann
auf die Mieter als Nebenkosten umlegbar und als
Hausreinigungskosten anzusetzen, wenn sie
regelmäßig von unbekannter Seite verursacht
werden und nicht nur einmalige Aktionen darstellen.
Wenn bei der Anmietung kein Graffiti vorhanden
war und die Graffiti sind so intensiv, dass sie je
nach Lage des Hauses im Ort einen schlechten
Gesamteindruck vermitteln, stellen die Malereien
eine Beeinträchtigung für den Mieter dar und eine
Mietminderung ist möglich.
Mietminderung wegen Graffiti
an der Hauswand
Graffiti: Graffiti- Sprühereien am Gebäude, die die
Nutzbarkeit der Mieträume nicht großartig
beeinträchtigen, sind kein Grund zur
Mietminderung.
War die Hausfassade beim Einzug unversehrt und
überschreitet der Umfang der Graffiti das Maß des
Ortsüblichen, kann ein Mietmangel vorliegen, der
zur Mietminderung berechtigt.
Mieter können von ihrem Vermieter verlangen,
Graffiti an der Hausfassade zu beseitigen. Die
gesprühten Malereien gelten als Mängel an der
Mietsache.
Ein Mieter darf im Falle von Graffitisprühereien, die
die Nutzbarkeit der Mieträume zum vertraglich
vereinbarten Zweck nicht erheblich beeinträchtigen
(vorliegend ging es um eine Tierarztpraxis), die
Miete nicht mindern.
Urteile:
Graffiti an der Außenwand berechtigt nicht zur
Mietminderung bei normalem Wohnraum.
Nur bei groben Verschmutzungen durch Graffiti
kann eine Mietminderung möglich sein (2 bis 10
Prozent), wenn das Haus dadurch auch im Preis
und ihm Ansehen geschädigt ist.
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