Entscheidend ist das Ausmaß der Wohnwertbeeinträchtigung. Je stärker sich die Mängel
auswirken, desto mehr darf die Miete gekürzt werden.
Zur Miete, die gemindert werden kann, gehören die Grundmiete und die Zahlungen für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten.Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. Die Grundlage für eine Mietminderung ist immer die Kaltmiete.
Mietminderung für die Wohnung wegen Bauarbeiten
Baulärm kann unterschiedlich sein. Es können Bauarbeiten in der eigenen Wohnung des Mieters sein, kann aber auch von woanders kommen. Aus dem Nachbarhaus, von der Nachbarbaustelle oder aber von Straßenarbeiten. Bauarbeiten in der Wohnung des Mieters sind meistens vom Vermieter beauftragt. Bei Bauarbeiten und außerhalb des Wohnhauses kann der Vermieter nichts für den Baulärm.
Mietminderung wegen Baulärm
Wegen Bauarbeiten und Baulärm, kann der Mieter auch eine Mietminderung durchsetzen. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Vermieters an. Deswgen ist eine Mietminderung wegen Bauarbeiten, auch möglich wenn der Baulärm von der Nachbarwohnung oder von der Straße kommt. Der Vermieter muss sofort und am besten schriftlich über die Wohnungsmängel informiert werden. Dann kann die Miete gemindert werden. Sie muss beim Vermieter nicht beantragt oder angemeldet werden. In berechtigten Fällen wird die Mietminderung einfach durchgesetzt, wenn eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung erfolglos bleibt und damit zu rechnen ist, dass der Mangel nicht behoben wird oder behoben werden kann.
“Ich beantrage Mietminderung” ist also der falsche Weg. Denn ein Antrag kann auch abgelehnt werden. Mietminderung wird einfach geltend
gemacht, wenn diese berechtigt ist.
Mietminderung rückwirkend
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Mietminderung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn ein Wohnungsmangel dem Vermieter erst mehr als sechs Monate nach dem Einzug gemeldet wird. Es müsse allerdings immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Mieter nicht sein Minderungsrecht "durch stillschweigenden Verzicht oder durch Verwirkung verloren" habe, wenn er etwa den Mangel erst mehrere Jahre nach dem Einzug anzeigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Vermieter schriftlich/nachweisbar über Mängel in Kenntnis gesetzt wurde.
Nach bisheriger Rechtsprechung verwirkten Mieter ihr Recht auf Kürzung, wenn sie trotz des Mangels über Monate weiter die volle Miete bezahlten.
Zur Miete, die gemindert werden kann, gehören die Grundmiete und die Zahlungen für die kalten Betriebskosten sowie für die Heizkosten.Dabei ist es ohne Bedeutung, ob Heiz- und Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlungen geleistet werden. Die Grundlage für eine Mietminderung ist immer die Kaltmiete.
Baulärm kann unterschiedlich sein. Es können Bauarbeiten in der eigenen Wohnung des Mieters sein, kann aber auch von woanders kommen. Aus dem Nachbarhaus, von der Nachbarbaustelle oder aber von Straßenarbeiten. Bauarbeiten in der Wohnung des Mieters sind meistens vom Vermieter beauftragt. Bei Bauarbeiten und außerhalb des Wohnhauses kann der Vermieter nichts für den Baulärm.
Mietminderung wegen
Baulärm
Wegen Bauarbeiten und Baulärm, kann der Mieter auch eine Mietminderung durchsetzen. Es kommt nicht auf ein Verschulden des Vermieters an. Deswgen ist eine Mietminderung wegen Bauarbeiten, auch möglich wenn der Baulärm von der Nachbarwohnung oder von der Straße kommt. Der Vermieter muss sofort und am besten schriftlich über die Wohnungsmängel informiert werden. Dann kann die Miete gemindert werden.Sie muss beim Vermieter nicht beantragt oder angemeldet werden. In berechtigten Fällen wird die Mietminderung einfach durchgesetzt, wenn eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung erfolglos bleibt und damit zu rechnen ist, dass der Mangel nicht behoben wird oder behoben werden kann.
“Ich beantrage Mietminderung” ist also der falsche
Weg. Denn ein Antrag kann auch abgelehnt
werden. Mietminderung wird einfach geltend
gemacht, wenn diese berechtigt ist.
Mietminderung rückwirkend
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Mietminderung auch dann durchgesetzt werden kann, wenn ein Wohnungsmangel dem Vermieter erst mehr als sechs Monate nach dem Einzug gemeldet wird. Es müsse allerdings immer im Einzelfall geprüft werden, ob ein Mieter nicht sein Minderungsrecht "durch stillschweigenden Verzicht oder durch Verwirkung verloren" habe, wenn er etwa den Mangel erst mehrere Jahre nach dem Einzug anzeigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der
Vermieter schriftlich/nachweisbar über Mängel
in Kenntnis gesetzt wurde.
Nach bisheriger Rechtsprechung verwirkten Mieter ihr Recht auf Kürzung, wenn sie trotz des Mangels über Monate weiter die volle Miete bezahlten.