Mietaufhebungsvertrag
An die Annahme eines Mietaufhebungsvertrages
sind strenge Anforderungen zu stellen. Führen die
Mietvertragsparteien zur Aufhebung des
Mietverhältnisses Korrespondenz, so ist im Zweifel
nicht von einem Aufhebungsvertrag auszugehen,
wenn nicht über alle wichtigen Punkte eine
Einigung zwischen den Parteien erzielt worden ist.
Kündigt eine Vertragspartei das Mietverhältnis nicht
wirksam, so ist hierin im Zweifel nicht das Angebot
auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu
sehen, da dem Kündigenden ein entsprechender
Erklärungswille fehlt.
Ein Vermieter kann den Zugang eines
Mieterbriefes nicht dadurch verhindern, dass er
den Einschreibebrief nicht von der Post abholt.
Er muss den Einschreibebrief am nächstmöglichen
Werktag abholen. Tut er das nicht, wird der Zugang
des Kündigungsschreibens für diesen Zeitpunkt
festgesetzt.
Mietvertrag und Schriftform
Der Mietvertrag bedarf nach dem Gesetz keiner
besonderen Form. Er kann mündlich oder
schriftlich abgeschlossen werden.
Nur für Mietverträge, die für längere Zeit als ein
Jahr geschlossen werden, ist die Schriftform
verpflichtend.
Ein Zeitmietvertrag der länger als ein Jahr gelten
soll, also für mehrere Jahre, muss schriftlich
abgeschlossen werden, sonst gilt er automatisch
als unbefristeter Mietvertrag.
Bei Auslagern wesentlicher Vertragsbestandteile in
Anlagen wird der Schriftform nur dann genügt,
wenn die Anlagen im Mietvertrag so genau
bezeichnet sind, dass eine zweifelsfreie Zuordnung
möglich ist (BGH ).
Mündlicher Mietvertrag
Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen
werden und ist genau so wirksam wie ein
schriftlicher Mietvertrag. Ein Vertrag ist dann
zustande gekommen, wenn sich Vermieter und
Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete
und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind.
Bei einem mündlichen Vertrag gelten – wenn
nicht zusätzlich anders vereinbart – die
gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB).
Somit muss der Vermieter Schönheitsreparaturen
übernehmen und er kann auch keine Nebenkosten
abrechnen.
Im unbefristeten Vertrag müssen beide
Mietvertragsparteien namentlich genau benannt
und das Mietobjekt genau bezeichnet werden.
Hierzu zählen auch mitvermietete Nebenräume
oder sonstige Mietgegenstände wie Garage,
Gartenanteil, Kellerräume, Autoabstellplatz u.ä.
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