Sind die angekündigten Maßnahmen für den
Mieter unzumutbar, zum Beispiel wegen der
Bauarbeiten selbst (Lärm und Schmutz) oder
wegen der baulichen Folgen, der zu erwartenden
Mieterhöhung, kann er der Modernisierung
widersprechen. Er braucht die Arbeiten nicht zu
dulden und die Handwerker nicht in die Wohnung
lassen.
Stimmt der Mieter der Modernisierung nicht zu, so
darf der Vermieter nicht einfach mit der Maßnahme
beginnen oder kündigen. Er muss dann auf
Duldung klagen, dann entscheidet das Gericht, ob
modernisiert werden darf.
Die Folge einer
Modernisierungsmaßnahm
e ist das Recht zur
Mieterhöhung
Der Mieter hat bei einer vorgesehenen
Modernisierung ein spezielles Kündigungsrecht. Er
darf bis zum Ende des nächsten Monats, der dem
Erhalt der Mitteilung folgt, zum Ende des wiederum
nächsten Monats kündigen (§ 554 Abs.3 BGB).
Die Bekanntgabe einer Modernisierung muss der
Vermieter auch dann vornehmen, wenn er die
Miete anschließend nicht erhöhen will.
Der Mieter kann vom Vermieter die Erstattung der
Aufwendungen (z.B. Arbeitszeit) verlangen, die ihm
möglicherweise durch die Instandsetzungs- und
Modernisierungsmaßnahmen entstanden sind.
Durch Baumaßnahmen müssen:
•
entweder die Wohnverhältnisse auf Dauer
verbessert
•
oder der Gebrauchswert erhöht werden
•
oder sie müssen zur Einsparung von
Heizenergie oder Wasser führen.
Die Mieterhöhung darf höchstens 8 Prozent der
Gesamtkosten auf die Jahresmiete betragen.
Ist keine der Voraussetzungen gegeben, hat der
Vermieter kein Recht, die Kosten auf Mieter
umzulegen.
Beispiele Modernisierung
Mietwohnung:
•
Wärmedämmung von Fassaden
•
Einbau von Isolierglasfenstern
•
Einbau dosierbarer Spülkästen
•
Einbau von Wasserzählern
•
Installation einer Solaranlage
•
Erhöhung des Trittschallschutzes
•
Modernisierung eines Bads oder Toilette
•
Einbau eines Aufzugs
•
Anlegen von Grünanlagen
•
Ausbau von Dachgeschoss und Keller
•
Aufstockung des Gebäudes
Werden Gaseinzelöfen gegen eine Zentralheizung
ersetzt, liegt eine Wohnwertverbesserung vor, die
den Vermieter zu einer Mieterhöhung berechtigt.
Will der Vermieter die eine Mietwohnung
modernisieren, muss er das dem Mieter
mindestens 2 Monate vorher ankündigen.
Er muss dem Mieter mitteilen, wann die
Modernsierung beginnen soll, was genau an
Arbeiten durchgeführt wird und mit was für
eventuelle Einschränkungen der Mieter rechnen
muss. Und natürlich muss ihm auch mitteilen, wie
hoch die Mieterhöhung ausfallen wird.
Modernisierungen sind:
Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung. Eine
Wohnwertverbesserung ist gegeben, wenn das
Wohnen sicherer, gesünder, bequemer oder
angenehmer für den Mieter wird.
Modernisierungen können auch
Energiesparmaßnahmen sein, zum Beispiel eine
wesentliche Verbesserung der Wärmedämmung
oder der Einbau einer sparsameren Heizanlage.
Der Vermieter muss aber nachweisen, dass
tatsächlich eine nachhaltige Einsparung von
Heizenergie erreicht wird.
Maßnahmen, die Wasser sparen – etwa der Einbau
von Wasserzählern, sind auch
Modernisierungsmaßnahmen.
Bei einer Mieterhöhung wegen Modernisierung
kann die Miete auch um als die üblichen 15 Prozent
erhöht werden. Hierbei zählt nämlich die
Kappungsgrenze nicht. Die besagt, dass die Miete
alle 3 Jahre nur um 10 oder 15 Prozent steigen
darf. (Je nach Bundesland)
Mieterhöhung wegen
Modernisierung
Widerspruch Mieterhöhung
wegen Modernsierung
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