Parkettboden und Schadensersatz

Auch in einer unrenovierten Altbauwohnung können Mieter einen gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören auch eine gute Stromversorgung und eine Steckdose im Bad. Dafür müssen es die Mieter aber auch hinnehmen, wenn in einem Altbau das Parkett knarrt. Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur. Das kann auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf Mieter abgewälzt werden. Sind es normale Abnutzungen, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag steht.

Der Mieter muss Parkett abschleifen lassen, wenn:

Ein Mieter, der Parkett aber verunreinigt oder schuldhaft beschädigt hat, ist verpflichtet, das Parkett zu reinigen, abzuschleifen oder neu zu versiegeln. Verlegt der Mieter auf dem Parkett einen Teppichboden, dann muss er ihn bei seinem Auszug wieder entfernen. Wurde dabei das Parkett (z.B. durch Teppichkleber) beschädigt, muss er Schadensersatz leisten unter Umständen sogar das gesamte Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen.

Es muss beim Schadensersatz aber immer das Alter des Parkettbodens

berücksichtigt werden. Beim Schadensersatz in Geld, muss nur der Zeitwert gezahlt

werden. Also, Abzug neu für alt.

Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass der Mieter grundsätzlich für die Versiegelung des Parketts zuständig ist, ist unwirksam. Denn dann müsste das Parkett auch erneuert werden, wenn dem Mieter kein Verschulden an einer Beschädigung trifft. Ist eine Wohnung mit Parkettboden oder Teppich vermietet, ist der Vermieter für dessen Erneuerung verantwortlich, wenn sie verschlissen sind. Der Austausch von Parkett oder Teppichboden gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen oder auch nicht zu Renovierungen, die auf Mieter übertragen werden können.

Ein Parkettfußboden ist erfahrungsgemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen und neu zu versiegeln.

Und ein PVC-Boden (Linoleum) hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren.

Urteile:

Für Kratzer am Parkett im Eingangsbereich einer Wohnung muss der Mieter keinen Schadensersatz leisten, da hier automatisch eine höhere Abnutzung vorliegt. Ob Kratzspuren von Hunden und Katzen zu Schadensersatz führen, richtet sich danach, ob Tierhaltung erlaubt war und ob, diese Kratzer durch Verlegen von Teppichboden zu verhindern gewesen wären. Kratzer im Parkett die durch einen Bürostuhl mit Rollen entstanden sind, muss der Mieter beseitigen. Hier kann verlangt werden, dass unter den Stuhl eine Unterlage gelegt wird. Das gilt nicht bei Gewerberäumen. Hier zählt das zu einer normalen Abnutzung. Bei Kratzern durch durch Verschieben von Möbeln, muss Schadensersatz geleistet werden, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, um das zu verhindern. Etwa durch Unterlagen wie Filz.

Parkettschäden durch Haustiere, Schadensersatz?

Mieter haftet für Schäden durch Hund Auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erlaubt hat, muss der Mieter alles unterlassen, was Schäden verursachen könnte. Demnach muss der Mieter den Schaden ersetzen, den sein Hund durch Krallen im Parkett verursacht hat. Es ist für Mieter mit Hund zumutbar, dass sie dafür sorgen, dass Schäden vermieden werden können.
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Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Kündigung wegen Mietschulden Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Auch in einer unrenovierten Altbauwohnung können Mieter einen gewissen Mindeststandard erwarten. Dazu gehören auch eine gute Stromversorgung und eine Steckdose im Bad. Dafür müssen es die Mieter aber auch hinnehmen, wenn in einem Altbau das Parkett knarrt. Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts ist keine Schönheitsreparatur. Das kann auch nicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf Mieter abgewälzt werden. Sind es normale Abnutzungen, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Parkett abschleifen und versiegeln zu lassen, auch dann nicht, wenn etwas anderes im Mietvertrag steht.

Der Mieter muss Parkett

abschleifen lassen, wenn:

Ein Mieter, der Parkett aber verunreinigt oder schuldhaft beschädigt hat, ist verpflichtet, das Parkett zu reinigen, abzuschleifen oder neu zu versiegeln. Verlegt der Mieter auf dem Parkett einen Teppichboden, dann muss er ihn bei seinem Auszug wieder entfernen. Wurde dabei das Parkett (z.B. durch Teppichkleber) beschädigt, muss er Schadensersatz leisten unter Umständen sogar das gesamte Parkett abschleifen und neu versiegeln lassen.

Es muss beim Schadensersatz aber immer das

Alter des Parkettbodens berücksichtigt werden.

Beim Schadensersatz in Geld, muss nur der

Zeitwert gezahlt werden. Also, Abzug neu für alt.

Eine Klausel im Mietvertrag, die besagt, dass der Mieter grundsätzlich für die Versiegelung des Parketts zuständig ist, ist unwirksam. Denn dann müsste das Parkett auch erneuert werden, wenn dem Mieter kein Verschulden an einer Beschädigung trifft. Ist eine Wohnung mit Parkettboden oder Teppich vermietet, ist der Vermieter für dessen Erneuerung verantwortlich, wenn sie verschlissen sind. Der Austausch von Parkett oder Teppichboden gehören nicht zu den Schönheitsreparaturen oder auch nicht zu Renovierungen, die auf Mieter übertragen werden können.

Ein Parkettfußboden ist erfahrungs-

gemäß alle 15 -20 Jahre abzuschleifen

und neu zu versiegeln.

Und ein PVC-Boden (Linoleum) hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 9 -10 Jahren.

Urteile:

Für Kratzer am Parkett im Eingangsbereich einer Wohnung muss der Mieter keinen Schadensersatz leisten, da hier automatisch eine höhere Abnutzung vorliegt. Ob Kratzspuren von Hunden und Katzen zu Schadensersatz führen, richtet sich danach, ob Tierhaltung erlaubt war und ob, diese Kratzer durch Verlegen von Teppichboden zu verhindern gewesen wären. Kratzer im Parkett die durch einen Bürostuhl mit Rollen entstanden sind, muss der Mieter beseitigen. Hier kann verlangt werden, dass unter den Stuhl eine Unterlage gelegt wird. Das gilt nicht bei Gewerberäumen. Hier zählt das zu einer normalen Abnutzung. Bei Kratzern durch durch Verschieben von Möbeln, muss Schadensersatz geleistet werden, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, um das zu verhindern. Etwa durch Unterlagen wie Filz.

Parkettschäden durch

Haustiere,

Schadensersatz?

Mieter haftet für Schäden durch Hund Auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erlaubt hat, muss der Mieter alles unterlassen, was Schäden verursachen könnte. Demnach muss der Mieter den Schaden ersetzen, den sein Hund durch Krallen im Parkett verursacht hat. Es ist für Mieter mit Hund zumutbar, dass sie dafür sorgen, dass Schäden vermieden werden können.

Parkettboden und

Schadensersatz

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