Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch
gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht
aufkommen.
Renovierung beim Auszug
Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den
Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der
letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und
Klebereste zu entfernen, ist eine unangemessene
Benachteiligung dar.
Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, dann
muss er beim Auszug auch eine fachgerechte
Renovierung durchführen oder von einem
Fachmann durchführen lassen. Während der
Mietzeit muss es nicht unbedingt fachgerecht
sein.
Nicht alle Maler- und Tapezierarbeiten sind
Schönheitsreparaturen.
Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen
entschieden, dass im Mietvertrag
Renovierungsklauseln mit festen Fristen oder
Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Bereits
2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter
nur dann Schönheitsreparaturen durchführen
muss, wenn der Zustand der Wohnräume es
erfordert.
Wirksam wären folgende
Klauseln:
„Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen,
falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle
fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht
Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre
durchgeführt werden.“
Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag
unwirksam, kann sie ignoriert werden. Die Pflicht
zur Renovierung geht dann auf den Vermieter
über. Beim Auszug muss der Mieter dann nicht
streichen oder andere Schönheitsreparaturen
durchführen. Auch dann nicht, wenn der Zustand
der Wohnung es eigentlich erfordern würde. Hat
der Mieter bereits renoviert, kann er das
ausgegebene Geld zurückverlangen.
Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu
Schönheitsreparaturen, muss der Mieter auch
nicht renovieren. Das Gleiche gilt, wenn der
Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln
enthält.
Farbe der Wände
Während des Mietverhältnisses kann der Mieter die
Farbgestaltung seiner Wohnung vornehmen, wie er
möchte. Er kann die Wände auch tiefblau oder rot
streichen.
Unwirksame
Renovierungsklauseln:
Die Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen
auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter
durch eine weitere Vertragsklausel
unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig
vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen
verpflichtet werden soll.
Unwirksam sind Klauseln, die
Schönheitsreparaturen nach einem festen
Fristenplan vorschreiben. Fest bedeutet, dass der
Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf
jeden Fall renovieren muss.
Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, muss der
Vermieter die Renovierung übernehmen.
Renovierungsklauseln sind nur dann gültig, wenn
Mieter auch eine renovierte Wohnung übernommen
haben. Renoviert“ bedeutet aber nicht, dass die
Wohnung vor dem Einzug frisch gestrichen wurde.
Es reicht aus, wenn die Wohnung in einem
allgemeinen renovierten Zustand ist.
Steht im Mietvertrag, dass der Mieter „nach Bedarf"
zu renovieren hat, dann ist auch das unwirksam,
wenn dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung
übergeben wurde. Der Mieter muss dann nicht
renovieren.
Renovierung alle 3 Jahre
Die Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen
alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure,
Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren
sind, ist für den Mieter zumutbar.
Renovierungsklausel im
Mietvertrag
bis
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