Renovierungsklausel im Mietvertrag

Für die Abnutzung eines Teppichbodens durch gewöhnlichen Gebrauch muss der Mieter nicht aufkommen.

Renovierung beim Auszug

Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Klebereste zu entfernen, ist eine unangemessene Benachteiligung dar. Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, dann muss er beim Auszug auch eine fachgerechte Renovierung durchführen oder von einem Fachmann durchführen lassen. Während der Mietzeit muss es nicht unbedingt fachgerecht sein.

Nicht alle Maler- und Tapezierarbeiten sind Schönheitsreparaturen.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag Renovierungsklauseln mit festen Fristen oder Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn der Zustand der Wohnräume es erfordert.

Wirksam wären folgende Klauseln:

„Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre durchgeführt werden.“ Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, kann sie ignoriert werden. Die Pflicht zur Renovierung geht dann auf den Vermieter über. Beim Auszug muss der Mieter dann nicht streichen oder andere Schönheitsreparaturen durchführen. Auch dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde. Hat der Mieter bereits renoviert, kann er das ausgegebene Geld zurückverlangen. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu Schönheitsreparaturen, muss der Mieter auch nicht renovieren. Das Gleiche gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält.
Farbe der Wände Während des Mietverhältnisses kann der Mieter die Farbgestaltung seiner Wohnung vornehmen, wie er möchte. Er kann die Wände auch tiefblau oder rot streichen.

Unwirksame Renovierungsklauseln:

Die Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll. Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem festen Fristenplan vorschreiben. Fest bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, muss der Vermieter die Renovierung übernehmen. Renovierungsklauseln sind nur dann gültig, wenn Mieter auch eine renovierte Wohnung übernommen haben. Renoviert“ bedeutet aber nicht, dass die Wohnung vor dem Einzug frisch gestrichen wurde. Es reicht aus, wenn die Wohnung in einem allgemeinen renovierten Zustand ist. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter „nach Bedarf" zu renovieren hat, dann ist auch das unwirksam, wenn dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergeben wurde. Der Mieter muss dann nicht renovieren.

Renovierung alle 3 Jahre

Die Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind, ist für den Mieter zumutbar.
Foto,  Renovierung einer  Wohnung Bild, Büro AMK Rechtsportal
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Kündigung wegen Mietschulden Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Renovierung beim Auszug

Eine Renovierungsklausel im Mietvertrag, die den Mieter verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Renovierung beim Auszug Tapeten und Klebereste zu entfernen, ist eine unangemessene Benachteiligung dar. Muss der Mieter laut Mietvertrag renovieren, dann muss er beim Auszug auch eine fachgerechte Renovierung durchführen oder von einem Fachmann durchführen lassen. Während der Mietzeit muss es nicht unbedingt fachgerecht sein.

Nicht alle Maler- und Tapezierarbeiten sind

Schönheitsreparaturen.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag Renovierungsklauseln mit festen Fristen oder Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Bereits 2004 hat der BGH entschieden, dass ein Mieter nur dann Schönheitsreparaturen durchführen muss, wenn der Zustand der Wohnräume es erfordert.

Wirksam wären folgende

Klauseln:

„Im Allgemeinen müssen Schönheitsreparaturen, falls erforderlich, in Küche, Bad und Toilette alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen alle acht Jahre und in Nebenräumen alle zehn Jahre durchgeführt werden.“ Ist eine Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam, kann sie ignoriert werden. Die Pflicht zur Renovierung geht dann auf den Vermieter über. Beim Auszug muss der Mieter dann nicht streichen oder andere Schönheitsreparaturen durchführen. Auch dann nicht, wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde. Hat der Mieter bereits renoviert, kann er das ausgegebene Geld zurückverlangen. Enthält der Mietvertrag keine Regelungen zu Schönheitsreparaturen, muss der Mieter auch nicht renovieren. Das Gleiche gilt, wenn der Mietvertrag unwirksame Renovierungsklauseln enthält.
Farbe der Wände Während des Mietverhältnisses kann der Mieter die Farbgestaltung seiner Wohnung vornehmen, wie er möchte. Er kann die Wände auch tiefblau oder rot streichen.

Unwirksame

Renovierungsklauseln:

Die Überwälzung laufender Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird unwirksam, wenn der Mieter durch eine weitere Vertragsklausel unzulässigerweise zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen verpflichtet werden soll. Unwirksam sind Klauseln, die Schönheitsreparaturen nach einem festen Fristenplan vorschreiben. Fest bedeutet, dass der Mieter laut Mietvertrag nach Ablauf der Fristen auf jeden Fall renovieren muss. Ist eine Renovierungsklausel unwirksam, muss der Vermieter die Renovierung übernehmen. Renovierungsklauseln sind nur dann gültig, wenn Mieter auch eine renovierte Wohnung übernommen haben. Renoviert“ bedeutet aber nicht, dass die Wohnung vor dem Einzug frisch gestrichen wurde. Es reicht aus, wenn die Wohnung in einem allgemeinen renovierten Zustand ist. Steht im Mietvertrag, dass der Mieter „nach Bedarf" zu renovieren hat, dann ist auch das unwirksam, wenn dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergeben wurde. Der Mieter muss dann nicht renovieren.

Renovierung alle 3 Jahre

Die Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind, ist für den Mieter zumutbar.

Renovierungsklausel im

Mietvertrag

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