Der Vermieter muss den Verteilerschlüssel nach Treu und Glauben ändern, wenn dieser grob unbillig ist und einzelne Mieter extrem ungerecht behandelt werden. Es reicht nicht aus, dass der ungerecht behandelte Mieter 50 Prozent Betriebskosten sparen würde.

Die vereinbarten Nebenkosten können nach der Wohnfläche oder

entsprechend der Personenzahl auf die Mieter des Hauses verteilt werden.

Der einmal vertraglich festgelegte oder vereinbarte Verteilerschlüssel kann weder einseitig durch den Vermieter noch durch Mehrheitsbeschluss der Mieter geändert werden. Voraussetzung ist, dass alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen. Aber: Nach dem Einbau von Wasserzählern darf der Vermieter den Verteilerschlüssel ändern und Wasser verbrauchsabhängig abrechnen. Neuer Verteilerschlüssel ist möglich, wenn Wasser- oder Müllkosten verbrauchsnäher abgerechnet werden, zum Beispiel wenn mit einem Scanner-System die Leerung jeder einzelnen Mülltonne eines Haushalts erfasst werden kann.

Verteilung der Nebenkosten nach Wohnfläche oder Personenzahl

Üblich ist die Umlage der Nebenkosten nach Wohnfläche oder nach Personenzahl. Als Abrechnungsmaßstab muss die Wohnfläche zu Grunde gelegt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Mieter zahlt dann anteilig im Verhältnis zur qm-Zahl der Wohnung. Ausnahme: Es handelt sich um verbrauchsabhängige Betriebskosten (z.B. Abwasser, Müllabfuhr) für die entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind. Hier muss der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen.
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Der Vermieter muss den Verteilerschlüssel nach Treu und Glauben ändern, wenn dieser grob unbillig ist und einzelne Mieter extrem ungerecht behandelt werden. Es reicht nicht aus, dass der ungerecht behandelte Mieter 50 Prozent Betriebskosten sparen würde.

Die vereinbarten

Nebenkosten können nach

der Wohnfläche oder

entsprechend der

Personenzahl auf die Mieter

des Hauses verteilt werden.

Der einmal vertraglich festgelegte oder vereinbarte Verteilerschlüssel kann weder einseitig durch den Vermieter noch durch Mehrheitsbeschluss der Mieter geändert werden. Voraussetzung ist, dass alle Vertragsparteien der Änderung zustimmen. Aber: Nach dem Einbau von Wasserzählern darf der Vermieter den Verteilerschlüssel ändern und Wasser verbrauchsabhängig abrechnen. Neuer Verteilerschlüssel ist möglich, wenn Wasser- oder Müllkosten verbrauchsnäher abgerechnet werden, zum Beispiel wenn mit einem Scanner- System die Leerung jeder einzelnen Mülltonne eines Haushalts erfasst werden kann.

Verteilung der Nebenkosten

nach Wohnfläche oder

Personenzahl

Üblich ist die Umlage der Nebenkosten nach Wohnfläche oder nach Personenzahl. Als Abrechnungsmaßstab muss die Wohnfläche zu Grunde gelegt werden, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Mieter zahlt dann anteilig im Verhältnis zur qm-Zahl der Wohnung. Ausnahme: Es handelt sich um verbrauchsabhängige Betriebskosten (z.B. Abwasser, Müllabfuhr) für die entsprechende Messeinrichtungen vorhanden sind. Hier muss der Vermieter verbrauchsabhängig abrechnen.
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