Der Befristungsgrund muss am Ende der Mietzeit noch vorliegen. Entfällt der Befristungsgrund während der Mietzeit, hat der Mieter einen Anspruch auf einen unbefristeten Mietvertrag.

Die Verlängerung erfolgt aber nicht automatisch, sondern der

Mieter muss sein Interesse daran selbst geltend machen, § 575

Abs. 3 BGB.

Frühestens 4 Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der angegebene Befristungsgrund noch vorliegt, § 575 Abs. 2 BGB. Der Vermieter muss dann innerhalb 1 Monat antworten. Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund erst später eintreten wird, kann der Mieter vom Vermieter eine Verlängerung des Zeitmietvertrages um diesen Zeitraum verlangen. Denn, oft verwenden Vermieter Formularmietverträge auch für ein Mietverhältnis, das als Zeitmietvertrag abgeschlossen werden soll. Die Befristung wird eingetragen aber dabei vergessen die gesetzlichen Kündigungsfristen zu streichen. Und genau in so einem Fall gilt dann der Mietvertrag nicht mehr als Zeitmietvertrag und kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechts für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist. Im Umkehrschluss ist demnach der Ausschluss des Kündigungsrechts für bis zu vier Jahre zulässig. Wird ein Mietverhältnis befristet eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 564c Abs. 1, Satz 1 BGB).

Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen

Es gibt keine Vorschriften, für wie lange ein Mietvertrag geschlossen werden kann oder geschlossen werden muss. Der Befristungsgrund muss im Zeitmietvertrag angegeben werden.

Die Befristung des Mietvertrages ist nur aus folgenden

Gründen möglich:

Der Vermieter möchte die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts nutzen (Eigenbedarf) Der Vermieter plant eine so wesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung, dass der Mieter diese nicht dulden müsste oder könnte (Umbau, Sanierung, Abriss) Der Vermieter die Räume zur Dienstleistung vermieten will (Betriebsbedarf, Werkswohnung)

Steht im Zeitmietvertrag also nur, dass es ein Zeitmietvertrag ist aber

nicht, warum der Vertrag befristet ist, gilt der Mietvertrag als

unbefristet.

Einigen sich der Vermieter und Mieter bei einem befristeten Mietvertrag auf eine Mieterhöhung, dann wird der befristete Mietvertrag automatisch in einen unbefristeten umgewandelt wird. Wenn in einem Zeitmietvertrag auf das ordentliche Kündigungsrecht über einen Zeitraum von 4 Jahren verzichtet wird, ist der Zeitmievertrag ungültig und kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

Urteile zum Zeitmietvertrag:

Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Voraussetzung ist, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet. Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden. LG Kassel
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Der Befristungsgrund muss am Ende der Mietzeit noch vorliegen. Entfällt der Befristungsgrund während der Mietzeit, hat der Mieter einen Anspruch auf einen unbefristeten Mietvertrag.

Die Verlängerung erfolgt aber nicht

automatisch, sondern der Mieter muss sein

Interesse daran selbst geltend machen, § 575

Abs. 3 BGB.

Frühestens 4 Monate vor Ablauf des Zeitmietvertrages kann der Mieter vom Vermieter Auskunft darüber verlangen, ob der angegebene Befristungsgrund noch vorliegt, § 575 Abs. 2 BGB. Der Vermieter muss dann innerhalb 1 Monat antworten. Teilt der Vermieter mit, dass der Befristungsgrund erst später eintreten wird, kann der Mieter vom Vermieter eine Verlängerung des Zeitmietvertrages um diesen Zeitraum verlangen. Denn, oft verwenden Vermieter Formularmietverträge auch für ein Mietverhältnis, das als Zeitmietvertrag abgeschlossen werden soll. Die Befristung wird eingetragen aber dabei vergessen die gesetzlichen Kündigungsfristen zu streichen. Und genau in so einem Fall gilt dann der Mietvertrag nicht mehr als Zeitmietvertrag und kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechts für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist. Im Umkehrschluss ist demnach der Ausschluss des Kündigungsrechts für bis zu vier Jahre zulässig. Wird ein Mietverhältnis befristet eingegangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich die Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit verlangen, wenn nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat (§ 564c Abs. 1, Satz 1 BGB).

Zeitmietvertrag vorzeitig kündigen

Es gibt keine Vorschriften, für wie lange ein Mietvertrag geschlossen werden kann oder geschlossen werden muss. Der Befristungsgrund muss im Zeitmietvertrag angegeben werden.

Die Befristung des Mietvertrages ist

nur aus folgenden Gründen möglich:

Der Vermieter möchte die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige des Haushalts nutzen (Eigenbedarf) Der Vermieter plant eine so wesentliche bauliche Veränderung an der Wohnung, dass der Mieter diese nicht dulden müsste oder könnte (Umbau, Sanierung, Abriss) Der Vermieter die Räume zur Dienstleistung vermieten will (Betriebsbedarf, Werkswohnung)

Steht im Zeitmietvertrag also nur, dass es ein

Zeitmietvertrag ist aber nicht, warum der

Vertrag befristet ist, gilt der Mietvertrag als

unbefristet.

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Urteile zum Zeitmietvertrag:

Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Zeitmietvertrag zu entlassen, wenn sich Nachwuchs angekündigt hat und die Wohnung deshalb zu klein wird. Voraussetzung ist, dass der Mieter einen geeigneten Nachmieter anbietet. Wird in einem Formularmietvertrag ein befristetes Mietverhältnis vereinbart, aber versäumt, die an anderer Stelle des Formulars wiedergegebenen gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse zu streichen, so kann der Mietvertrag vom Mieter vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden. LG Kassel
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