Nikotinablagerungen an Tapeten verpflichten nicht
zum Schadensersatz. Ein Anspruch des
Vermieters gegen den Mieter scheidet auch dann
aus, wenn die Tapeten durch starkes Rauchen
vergilbt sind.
Grund dafür ist die Tatsache, dass die vergilbten
Tapeten nicht als Folge einer über den Mietvertrag
hinausgehenden Nutzung einer Wohnung
anzusehen sind.
Rauchen auf eigenem
Balkon erlaubt.
Das Rauchen auf dem eigenen Balkon braucht
man sich von seinem Nachbarn nicht verbieten zu
lassen.
Lästiger Tabakrauch rechtfertigt Mietminderung
Urteil des Landgerichts Stuttgart
Wer sich in seiner Mietwohnung durch
Tabakrauch von Nachbarn belästigt fühlt, kann die
Miete mindern oder sogar den Mietvertrag fristlos
kündigen.
Kein Schaden durch
Tabakkonsum
Verunreinigungen der Wohnung durch
„Nikotinrückstände“ führen nicht zu
Schadensersatz - Pflicht des Mieters.
Der Mieter verletze durch das Rauchen in der
Wohnung seine Pflichten nicht, da er
Veränderungen oder Verschlechterungen der
Mietsache, die durch den vertragsgemäßen
Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu
vertreten hat (§ 538 BGB). Etwas anderes gilt nur,
wenn eine wirksame, das Rauchen in der
Wohnung einschränkende Vereinbarung vorliegt.
Das Rauchen in der Mietwohnung gehört zum
vertragsgemäßen Gebrauch. Danach bleibt der
Vermieter auf den Kosten für die Beseitigung der
vergilbten Tapeten und Nikotinbeläge sitzen, wenn
er die Pflicht zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen nicht vertraglich auf den
Mieter abgewälzt hat.
Rauchen auf dem Balkon
Rauchen auf dem Balkon ist nicht mehr ohne
Weiteres erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf
dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen,
können für bestimmte Zeiten ein Rauchverbot
fordern.
Sie haben einen Anspruch auf rauchfreie Zeiten.
Das ist allerdings nur möglich, wenn
Gesundheitsgefahr für die Nachbarn besteht oder
die Geruchsbelästigung unzumutbar ist. Nachbarn
müssen einen Kompromiss finden.
Schadensersatz für vergilbte
Wände, Türen und
Türrahmen
Darf der Vermieter das Rauchen in der
Mietwohnung verbieten?
Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, muss
der Vermieter Verfärbungen durch Nikotin in seiner
Mietwohnung als Folgen vertragsgemäßem
Gebrauchs hinnehmen.
Einem Mieter steht es nach dem Grundsatz der
freien Lebensgestaltung zu, in der Wohnung zu
rauchen, es sei denn, das Rauchen wurde
vertraglich ausgeschlossen.
Die damit verbundenen vergilbten Tapeten und
Decken sind vom Vermieter als Folge der
vertragsgemäßen Nutzung hinzunehmen. Der
Mieter muss dafür keinen Schadensersatz zahlen.
Rauchverbot im Mietvertrag
Auch, wenn das Rauchen per Mietvertrag verboten
wird, kann immer noch der Fall bestehen, dass
diese Klausel unwirksam ist.
Nämlich dann, wenn das Rauchen in der Wohnung
nachweislich keine Nachteile für den Vermieter und
für die Nachbarn hat.
Und der Mieter eh verpflichtet ist, alle Schäden an
der Wohnung zu ersetzen und eine
Endrenovierung freiwillig vom Mieter durchgeführt
wird.
Hat ein Vermieter mit dem Mieter aber
vereinbart, dass in der Wohnung
nicht geraucht werden darf, stellt das
Rauchen eine Pflichtverletzung dar.
Dann müssen die Spuren des
Nikotinkonsums beim Auszug
entfernt werden.
Ein Mietinteressent muss nicht bei
Mietvertragsabschluss von sich aus offenbaren,
dass er ein starker Raucher ist.
Auch wenn ein Mieter vor Vertragsabschluss
erzählt, dass er nicht mehr raucht und er fängt
aber während des Mietverhältnisses wieder an zu
rauchen, hat das keine Auswirkungen auf den
Mietvertrag.
Muss der Vermieter aber nach dem Auszug eines
stark rauchenden Mieters die Wände mit
Salmiakgeist reinigen, so übersteigt das die
Grenze einer normalen Schönheitsreparatur. Dann
kann der Vermieter auch Schadensersatz vom
Mieter verlangen, wenn der Mieter beim Auszug
eigentlich "noch" keine Schönheitsreparatur
schuldete.
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