Teilweise werden Mindesttemperaturen noch
weiter nach einzelnen Räumen gestaffelt.
Eine Nachtabsenkung darf grundsätzlich im
Interesse der Energieeinsparung zwischen 24 Uhr
und 6 Uhr vorgenommen werden. D.h., dass nur in
der Zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr die
Mindesttemperaturen gewährleistet sein müssen.
Auch während der Absenkungszeit darf die
Raumtemperatur jedoch nicht auf unter 17°
Celsius absinken. Bauliche Gegebenheiten, wie
eine nicht dem neueren Stand der Technik
entsprechende Wärmedämmung sind dabei zu
berücksichtigen.
Raumtemperatur in
Mietwohnung, mindestens
20 Grad
Gibt es im Mietvertrag keine Vereinbarung über
Heizperiode und Raumtemperatur, so gilt als
Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30.
April.
20 Grad gilt angemessene Raumtemperatur, in
Bad und Toilette 21 Grad, und das von 6:00 Uhr
bis 23:00 Uhr.
Der Vermieter muss dafür
sorgen, dass in
Wohnräumen von 6 bis 23
Uhr eine Raumtemperatur
von 20 Grad erreicht werden
kann.
Nachts sollen in den Räumen zumindest 18 Grad
erreicht werden.
Urteile zu Raumtemperatur:
•
Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in den
Wintermonaten von 6 bis 24 Uhr eine
Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden
kann.
•
Der Vermieter muss handeln, wenn
Fernbeheizung über den Sommermonaten
abgestellt ist, obwohl die Außentemperatur
niedrig ist. Oder die Heizungen nicht
funktionieren. Kann er das nicht, ist der Mieter
berechtigt, die Miete zu mindern.
•
Bei Heizungen muss der Vermieter in der Zeit
von 6:00 bis 23:00 Uhr Raumtemperaturen
von mindestens 20 Grad Celsius ermöglichen.
•
Die DIN 4701, wonach in Wohn- und
Schlafzimmer und Küche eine Temperatur von
20° C, im Bad von 22° C angesehen wird, gilt
als Orientierungshilfe. Gemessen in jedem
Raum in der Raummitte in 1 m Höhe.
Eine Vereinbarung, nach der die
Raumtemperatur zwischen 7:00 und 22:00 Uhr
bei durchschnittlich nur 18 Grad Celsius liegen
braucht, ist unwirksam. Wird keine höhere
Raumtemperatur erreicht, liegt ein Mangel vor,
der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt.
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