Teilweise werden Mindesttemperaturen noch weiter nach einzelnen Räumen gestaffelt. Eine Nachtabsenkung darf grundsätzlich im Interesse der Energieeinsparung zwischen 24 Uhr und 6 Uhr vorgenommen werden. D.h., dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr die Mindesttemperaturen gewährleistet sein müssen. Auch während der Absenkungszeit darf die Raumtemperatur jedoch nicht auf unter 17° Celsius absinken. Bauliche Gegebenheiten, wie eine nicht dem neueren Stand der Technik entsprechende Wärmedämmung sind dabei zu berücksichtigen.

Raumtemperatur in Mietwohnung, mindestens 20 Grad

Gibt es im Mietvertrag keine Vereinbarung über Heizperiode und Raumtemperatur, so gilt als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April. 20 Grad gilt angemessene Raumtemperatur, in Bad und Toilette 21 Grad, und das von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr.

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in Wohnräumen von 6 bis 23 Uhr eine

Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden kann.

Nachts sollen in den Räumen zumindest 18 Grad erreicht werden.

Urteile zu Raumtemperatur:

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in den Wintermonaten von 6 bis 24 Uhr eine Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden kann. Der Vermieter muss handeln, wenn Fernbeheizung über den Sommermonaten abgestellt ist, obwohl die Außentemperatur niedrig ist. Oder die Heizungen nicht funktionieren. Kann er das nicht, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Bei Heizungen muss der Vermieter in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr Raumtemperaturen von mindestens 20 Grad Celsius ermöglichen. Die DIN 4701, wonach in Wohn- und Schlafzimmer und Küche eine Temperatur von 20° C, im Bad von 22° C angesehen wird, gilt als Orientierungshilfe. Gemessen in jedem Raum in der Raummitte in 1 m Höhe. Eine Vereinbarung, nach der die Raumtemperatur zwischen 7:00 und 22:00 Uhr bei durchschnittlich nur 18 Grad Celsius liegen braucht, ist unwirksam. Wird keine höhere Raumtemperatur erreicht, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt.
Abnahmeprotokoll Abrechnungsfrist Nebenkosten Abnutzung gewöhnlicher Gebrauch Auszug vor Mietende Abstandszahlung Küche Ablesetermin Heizung Besichtigungsrecht Vermieter Besuchsrecht Mieter Betriebskosten Bleigehalt im Wasser duschen nachts Definition besenrein Dübellöcher entfernen Definition Warmmiete Erhöhung der Vorauszahlungen Erhöhung Grundsteuer Erlaubnis Untervermietung Feuchtigkeit Wohnung fristlose Kündigung grillen auf dem Balkon Gewerberaum Renovierung gemeinsamer Mietvertrag Hausmeisterkosten Instandhaltung Vermieter Kündigung Eigenbedarf Katzenhaltung Mietvertrag Kündigung Zeitmietvertrag Kündigung Staffelmietvertrag Kündigungsverzicht Mietvertrag Laminatboden Zustimmung Lebenspartner im Mietvertrag Lärmbelästigung Nachbarn Mängel Mietwohnung Mietzahlung Abbuchung Mietminderung Schimmel Mietminderung Badewanne Mietminderung Balkon Mietminderung Heizung Mietminderung Wohnung Mietminderung Graffiti Mietbürgschaft Maklerkosten Modernisierung Wohnung Müllgebühren Mietminderung Toilette Mietminderung Hundegebell Mieterhöhung Vergleichswohnungen Mietminderung wegen Terrasse Mietvertrag Hausordnung Mietvertrag Parkplatz Mietminderung Fogging Nebenkosten Wohnfläche Nebenkostenabrechnung Nebenkosten Dachrinne Nachmieterklausel Nebenkosten Gartenpflege Parkettboden Schadensersatz Recht auf Antenne Ruhestörung durch Kinderlärm Reparatur Einbauküche Rückzahlung Nebenkosten Renovierungsklauseln Rückzahlung Mietkaution Schneefegen Hausordnung Schadensersatz Raucher Stromkosten Vermieter Treppenhausreinigung undichte Fenster Ungezieferbekämpfung Verschleiß Teppichboden Wohnfläche im Mietvertrag wie viele Haustürschlüssel Mietminderung Ameisen
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Teilweise werden Mindesttemperaturen noch weiter nach einzelnen Räumen gestaffelt. Eine Nachtabsenkung darf grundsätzlich im Interesse der Energieeinsparung zwischen 24 Uhr und 6 Uhr vorgenommen werden. D.h., dass nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 24 Uhr die Mindesttemperaturen gewährleistet sein müssen. Auch während der Absenkungszeit darf die Raumtemperatur jedoch nicht auf unter 17° Celsius absinken. Bauliche Gegebenheiten, wie eine nicht dem neueren Stand der Technik entsprechende Wärmedämmung sind dabei zu berücksichtigen.

Raumtemperatur in

Mietwohnung, mindestens

20 Grad

Gibt es im Mietvertrag keine Vereinbarung über Heizperiode und Raumtemperatur, so gilt als Heizperiode die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April. 20 Grad gilt angemessene Raumtemperatur, in Bad und Toilette 21 Grad, und das von 6:00 Uhr bis 23:00 Uhr.

Der Vermieter muss dafür

sorgen, dass in

Wohnräumen von 6 bis 23

Uhr eine Raumtemperatur

von 20 Grad erreicht werden

kann.

Nachts sollen in den Räumen zumindest 18 Grad erreicht werden.

Urteile zu Raumtemperatur:

Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in den Wintermonaten von 6 bis 24 Uhr eine Raumtemperatur von 20 Grad erreicht werden kann. Der Vermieter muss handeln, wenn Fernbeheizung über den Sommermonaten abgestellt ist, obwohl die Außentemperatur niedrig ist. Oder die Heizungen nicht funktionieren. Kann er das nicht, ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Bei Heizungen muss der Vermieter in der Zeit von 6:00 bis 23:00 Uhr Raumtemperaturen von mindestens 20 Grad Celsius ermöglichen. Die DIN 4701, wonach in Wohn- und Schlafzimmer und Küche eine Temperatur von 20° C, im Bad von 22° C angesehen wird, gilt als Orientierungshilfe. Gemessen in jedem Raum in der Raummitte in 1 m Höhe. Eine Vereinbarung, nach der die Raumtemperatur zwischen 7:00 und 22:00 Uhr bei durchschnittlich nur 18 Grad Celsius liegen braucht, ist unwirksam. Wird keine höhere Raumtemperatur erreicht, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung von 10 % rechtfertigt.
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