Mietminderung wegen
falscher Angabe der
Wohnungsgröße
Wegen einer einer Abweichung der vertraglich
vereinbarten von der tatsächlich vorhandenen
Wohnfläche, von mehr als 10% hielt der BGH eine
Wohnung für fehlerhaft.
Ist eine Wohnung um mehr als 10 Prozent kleiner
als im Mietvertrag angegeben, kann die Miete
gemindert werden.
Terrasse gehört mit zur
Wohnfläche
Die Hälfte der Terrassenfläche darf zur
Wohnfläche gezählt werden. Dies gilt jedoch nur
dann, wenn die Terrasse nach außen einen guten
Sichtschutz hat.
Wohnfläche im Mietvertrag
Wird im Mietvertrag die Wohnfläche als verbindlich
vereinbart und wird die angegebene Fläche
tatsächlich unterschritten, liegt ein zur Minderung
begründender Mangel vor, wenn dadurch die
Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen
Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
ist.
Es muss aber für den Mieter erhebliche Nachteile
haben, dass die Wohnung kleiner ist.
Wenn eine m² Zahl im Mietvertrag angegeben ist
und sich später heraustellt, dass die Wohnung viel
kleiner ist, kann die Miete gemindert werden.
Zum Beispiel können die geplanten Möbel nicht
mehr gestellt werden. Es kann auch um Korrektur
der Nebenkostenabrechnung gebeten werden,
jedenfalls dann, wenn die Nebenkosten nach
Wohnfläche abgerechnet werden.
Mieterhöhung auch bei
Wohnflächenabweichung nur unter
Beachtung der Kappungsgrenze
Bei einer Mieterhöhung muss die tatsächliche
Wohnfläche berücksichtigt werden, unabhängig
davon, ob im Mietvertrag eine andere Wohnfläche
angegeben ist.
Der Vermieter darf bei der Berechnung der neuen
Miete die tatsächliche Größe der Wohnung
zugrunde legen. Allerdings muss er auch die
gesetzliche Kappungsgrenze von hier (10, 15
Prozent) beachten.
Der Umstand, dass die Wohnfläche im Mietvertrag
falsch angegeben wurde, ist für eine
Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung.
Wohnflächenberechnung nach der
Wohnflächenverordnung
Wenn die Grundfläche nicht identisch zur
Wohnfläche ist, wird folgendermaßen berechnet:
Wohnfläche unterhalb von Schrägen oder
Treppen:
- Bis zu einem Meter zählt die Fläche nicht zur
Wohnfläche.
- Von einem Meter bis 1,99 Meter zählt die Fläche
zur Hälfte.
- Ab zwei Metern Raumhöhe wird die Fläche zu
100 Prozent angerechnet.
- Kellerräume, Waschküche, Heizungsräume und
Garagen zählen nicht zur Wohnfläche.
- Balkone, Terrassen und Loggien werden in der
Regel mit einem Viertel der Fläche mit
einberechnet, höchstens bis zur Hälfte.
- Ungeheizte Wintergärten und Schwimmbäder
zählen nur mit der Hälfte ihrer Grundfläche,
geheizte zu 100 Prozent.
- Tür-, Fenster- und Wandnischen, zählen nur,
wenn sie bis zum Boden reichen und sie
mindestens 13 Zentimeter tief sind.
- Schornsteine, Pfeiler und Säulen zählen nicht
zur Wohnfläche, wenn sie höher als 1,50 Meter
sind und ihre Grundfläche mehr als 0,1
Quadratmeter beträgt.
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