Man ist auch nicht verpflichtet, seinen
Wohnungsschlüssel Nachbarn im Haus zu
überlassen. Der Vermieter muss akzeptieren, wenn
der Mieter kein Vertrauen zu seinen Nachbarn hat.
Es könnte ja sein, man ist erst vor kurzem
eingezogen und kennt noch niemanden so richtig.
Aber auch so, muss niemand seinen Schlüssel
weggeben. Das kann auch ohne Grund abgelehnt
werden.
Etwas anderes ist es, wenn der Mieter
Ablesetermine einfach nicht wahrnimmt, weil er
sich nicht darum kümmert. Dann muss er zahlen.
Die Ablesefirma darf dann Schadensersatz oder
den Ersatz für Fahrtkosten verlangen.
Wenn der Ablesetermin für
die Heizung versäumt wird
Wer drei Mal den Ablesetermin bewusst und mit
eigenem Verschulden versäumt hat, muss sich
notfalls gefallen lassen, dass die Ablesung
geschätzt wird.
Für Berufstätige gilt, dass durchaus verlangt
werden kann, dass sie einen Ablesetermin für die
Heizung auch tagsüber wahrnehmen müssen. Ein
Mieter kann also nicht verlangen, dass die
Ablesefirma erst abends kommt.
Wenn Mieter gar keine Möglichkeit haben, zu
Hause zu sein oder Nachbarn einen Schlüssel zu
hinterlegen, dann müssen sie auch damit rechnen,
dass der Verbrauch geschätzt wird, wenn nicht
abgelesen werden kann.
Aber: Wird der erste Ablesetermin versäumt, darf
nur geschätzt werden, wenn der Mieter das
Ablesen schuldhaft nicht möglich gemacht hat.
Auch ein Ersatztermin muss mindestens 14 Tage
später liegen.
Prinzipiell gilt:
Der Mieter hat die Pflicht, einen Heizungsableser
in die Wohnung zu lassen,
(Bundesverfassungsgericht).
Weigert sich der Mieter, kann der Vermieter vor
Gericht gehen und die Wohnung zwangsweise
öffnen lassen oder den Heizungsverbrauch
schätzen.
Auch an Samstagen wird von vielen Firmen
abgelesen. Es ist jedoch nicht möglich den
Ablesetermin für die Heizung auf Wunsch des
Bewohners oder der Hausverwaltung bzw. des
Vermieters auf einen Samstag zu legen.
Die Kosten für den zweiten
Ablesetermin muss der Mieter nicht
zahlen
Der Mieter muss allerdings angeben, warum er den
ersten Termin nicht einhalten kann. Anerkannte
Gründe sind, Krankheit, man ist im Urlaub oder
auch sonstige Gründe, die es nicht möglich
machen, zu Hause zu sein.
Ablesung der Heizung
durch Wärmemessdienst
Sollte eine Firma eine Klausel in ihren allgemeinen
Geschäftsbedingungen haben, die besagt, dass bei
einem Zusatztermin (weil der Mieter an dem
eigentlichen Termin nicht zu Hause sein kann) die
Fahrtkosten und auch Kosten für den Aufwand
gezahlt werden müssen, dann ist so eine Klausel
unwirksam.
Der Termin für die Ablesungen der Heizung muss
mindestens 10 bis 14 Tage vorher angegeben
werden. Dann hat man auch genug Zeit, der
Ablesefirma mitzuteilen, dass man zu diesem
Termin nicht zu Hause ist.
Wer das der Firma rechtzeitig mitteilt, muss für
einen zweiten oder sogar eine dritten Ablesetermin
nichts bezahlen. Aushänge der Ablesefirma oder
der Hausverwaltung im Haus, weisen meistens
darauf nicht hin.
Ablesetermin der Heizung
für Berufstätige
Auch als Berufstätiger Mieter muss man
Ablesetermine während der Werkszeiten
hinnehmen. Das heißt, Mieter müssen unter
Umständen sogar ein Tag Urlaub nehmen, um zum
Ablesen zu Hause zu sein.
Die Kosten für die Ablesung der Heizung können
Vermieter über die Nebenkosten auf die Mieter
umlegen.
Diese Kosten können zwischen 30 Euro und 100
betragen.
Verweigert ein Mieter der Ablesefirma den Zutritt
zur Wohnung, darf der Verbrauch geschätzt
werden. Mieter sollten sich das dokumentieren,
wenn sie um einen neuen Ablesetermin bitten und
den neuen Termin auch bestätigen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Kosten für die Ablesung
Prinzipiell müssen Mieter die Kosten für das
Ablesen der Heizung zahlen. Diese Kosten finden
sich das in der Heizkosten- oder
Nebenkostenabrechnung wieder. Das ist meistens
auch nicht billig. Denn es werden Fahrkosten und
Arbeitskosten des Heizungsablesers in Rechnung
gestellt. Die Daten werden bei den meisten
Meßmethoden auch nicht vor Ort ausgewertet,
sondern bei der Ablesefirma selbst.
In Mehrfamilienhäusern fällt die Rechnung dann
auch für eine einzelne Mietparteien niedriger aus.
Denn, wenn mehrere Wohnung an einem Tag
abgelesen werden, fallen auch nur einmal
Fahrtkosten an.
Aber auch die Messgeräte selbst müssen bezahlt
werden. Entweder, wenn sie vom Vermieter
gekauft worden sind oder von der Ablesfirma
ausgeliehen sind. Dann muss der Vermieter dafür
Miete zahlen. Und auch diese Kosten kann er an
den Mieter weitergeben.
Aber es gibt Grenzen für die Höhe der
Ablesekosten. Nämlich dann, wenn diese mehr
als 15 Prozent der Heizkosten selbst betragen.
Da Vermieter die Messdienstkosten an die Mieter
weitergeben können, kümmern sie sich meistens
nicht darum, eine günstigere Firma zu finden, um
die Mieter mit diesen Kosten zu entlasten.
Mieter haben das Recht, von ihrem Vermieter zu
verlangen, dass dieser sich nach einer
güsntigeren Ablesefirma umschaut und sich
verschiedene Angebote einholt, um die Kosten für
Mieter zu senken.
Seit ein paar Jahren dürfen auch nur noch
Messgeräte und Verteiler eingebaut werden, die
man über die Ferne ablesen kann. Also über
Computerprogramme. Das spart Fahrtkosten und
Arbeitskosten, die sonst die Mieter zu tragen
hätten.
Außerdem müssen Mieter dann nicht mehr zu
Hause sein, wenn sich ein Ableser ankündigt.
Im Normalfall werden die Heizungen einmal im
Jahr abgelesen.
Die Mieter müssen mindestens 10 Tage vorher
informiert werden, dass der Heizungableser
vorbeikommt.
Allgemeine Hinweise zum
Ablesen der Heizung
Arbeitgeber sind allerdings nicht verpflichtet, ihren
Arbeitnehmern einen Tag Urlaub zu geben, weil
diese eine Ablesetermin haben. Das ist
Privatangelegenheit, auf die ein Arbeitgeber keine
Rücksicht nehmen muss.
Es kommt auch oft vor, dass der Ablesedienst
trotz Ankündigung gar nicht erst kommt. Mieter
fragen sich dann immer wieder, ob sie
Schadensersatz verlangen können, weil ja
schließlich ein Tag Urlaub „verschwendet“ wurde.
Solche Schadensersatzklagen hatten aber in der
Vergangenheit kaum Erfolg. Denn es kein direkter
Schaden entstanden, der in Geld oder Aufwand
beziffert werden kann.
Dass Mieter einen Tag oder ein paar Stunden in
ihrer eigenen Wohnung verbracht haben, kann
nicht als Schaden angesehen werden. Möglich
wäre so etwas nur, wenn bspw. der Nachbar oder
eine andere Person dafür Geld gegeben wurde,
dass dieser in der Wohnung auf den Ablesedienst
wartet.
Aber auch das müsste vor Gericht standhalten,
weil es schwer zu beweisen wäre, wenn es keine
schriftliche Vereinbarung gibt.
Trotzdem sollte man sich einen Ablesetermin
immer schriftlich geben lassen und nicht nur übers
Telefon.
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