Wartungskosten für den
Aufzug können
Nebenkosten sein:
Dazu zählen alle Aufwendungen, um Schäden am
Fahrstuhl vorzubeugen. Somit auch die Kosten für
den TÜV. Aber keine Reparaturkosten für den
Fahrstuhl.
•
Kosten für Strom und Energie
•
Aufsicht und Bedienung für den Aufzug
•
Pflege und Überwachung
•
Kosten für Notrufe und gegebenenfalls für
Befreiungen
Steht im Mietvertrag, dass auch ein Mieter einer
Erdgeschoßwohnung anteilig Aufzugskosten
zahlen muss, ist diese Klausel wirksam.
Auch wenn der Erdgeschossmieter diesen
Fahrstuhl nicht nutzt.
Aufzug ohne Nutzen für die
Mieter
Ein Mieter, der im ersten oder zweiten
Obergeschoss wohnt und den Fahrstuhl nicht
sinnvoll nutzen kann, muss die dadurch
entstehenden Nebenkosten nicht zahlen.
Bei einem Vollwartungsvertrag für den
Personenaufzug muss der Instandhaltungsanteil in
der Abrechnung über die Aufzugskosten
angegeben werden. Fehlt diese Herausrechnung,
ist die Nebenkostenabrechnung unwirksam mit der
Folge, dass der Vermieter auch keine Erhöhung
der Nebenkosten für die Fahrstuhlkosten verlangen
kann.
Denn Vollwartungsverträge enthalten auch
Reparaturkosten und diese müssen Mieter nicht
zahlen. Von den Kosten eines
Vollwartungsvertrages für den Aufzug kann nämlich
nur die Hälfte als Nebenkosten auf die Mieter eines
Mehrfamilienhauses aufgeteilt werden.
Urteile zu Fahrstuhl- und
Aufzugskosten
Ansonsten müssen Mieter laufende
Aufzugskosten als Nebenkosten zahlen, wenn es
im Mietvertrag vereinbart ist. Dazu gehören
Kosten des Betriebsstroms, der Wartung und die
Kosten einer Notrufbereitschaft
Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch
Erdgeschossmieter anteilige Nebenkosten für den
Aufzug zahlen müssen, wenn es vertraglich
vereinbart ist. Denn auch Hausstrom und
Gartenpflege müssen alle Mieter zahlen, obwohl
nicht alle Mieter dieses in gleicher Weise nutzen.
Grundsätzlich müssen auch Bewohner im
Erdgeschoss anteilige Kosten übernehmen.
Sie müssen für einen Aufzug aber nicht
zahlen, wenn es für sie keine sinnvolle
Nutzungsmöglichkeit gibt.
Der Vermieter kann frei entscheiden, ob er die
Mieter an den Kosten für den Aufzug beteiligt. Er
ist dazu berechtigt, wenn es im Mietvertrag mit
dem Mieter vereinbart wurde. Jedoch dürfen keine
Reparaturkosten auf die Mieter umgelegt werden.
Denn Reparaturen gehören nicht zu den
Betriebskosten. Wartungskosten schon.
Wird ein Aufzug neu in einem Haus eingebaut,
dürfen auch die Mieter diesen Fahrstuhl nutzen,
die dem Einbau des Aufzugs vorher nicht
zugestimmt haben.
Der Mieter einer Ergeschosswohnung muss die
Bauarbeiten für den Einbau eines Fahrstuhls
dulden, auch wenn er später voraussichtlich keinen
Nutzen vom Fahrstuhl haben wird. Nicht
umlagefähig sind die Kosten für den TÜV. Dabei
handelt es sich um einen einmaligen Aufwand.
Auch nicht auf die Nebenkosten umlegbar sind die
Kosten für Ersatzteile, deren Lieferung und
Installation, Kosten für den einmaligen Stördienst.
Der Bundesgerichtshof fällte ein Grundsatzurteil,
wonach Erdgeschossmieter, auch Aufzugskosten
anteilig zahlen müssen, wenn sie den Fahrstuhl
nicht nutzen. Lässt ein Vermieter nachträglich
einen Fahrstuhl einbauen, kann er die Miete dann
wegen Modernisierung erhöhen. Er kann dann 8
Prozent der Gesamtkosten auf die Miete alle
Mieter verteilen.
Anspruch auf
mietvertraglich
vereinbarten
Personenaufzug
Ein Fahrstuhl in einem Wohnhaus gehört
vertraglich zur Mietwohnung und darf vom
Vermieter nicht einfach ausgebaut werden. Eine
Mieterin erhielt 50 Prozent Mietminderung, weil sie
im 4. Stock die Wohnung nicht mehr verlassen
konnte, da der Vermieter den Fahrstuhl ausgebaut
hatte.
Aufzugskosten als
Nebenkosten im
Mietvertrag
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